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   BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87   

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BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87 (https://dejure.org/1987,2371)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1987 - 2 ARs 105/87 (https://dejure.org/1987,2371)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1987 - 2 ARs 105/87 (https://dejure.org/1987,2371)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für den Antrag auf Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • OLG Frankfurt - RWs 315/87
  • BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87
    Damit war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz für die Vollstreckung dieser Strafe und nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO zugleich für die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich des ausgesetzten Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zuständig geworden (vgl. BGHSt 26, 118; BGH, Beschluß vom 8. März 1984 - 2 ARs 71/84).
  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87
    Soweit eine Strafvollstreckungskammer mit einer konkreten Frage befaßt ist, bleibt sie - gegebenenfalls das ihr übergeordnete Gericht - bis zu deren abschließenden Entscheidung zuständig (BGHSt 26, 165; 26, 187; 26, 278; 30, 189).
  • BGH, 21.12.1978 - 2 ARs 425/78

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH - Begründung der Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87
    Die Zuständigkeit für den ausgesetzten Strafrest aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main blieb der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz auch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Koblenz erhalten (vgl. BGH NJW 1978, 2561; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1972 - 2 ARs 425/78).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87
    Soweit eine Strafvollstreckungskammer mit einer konkreten Frage befaßt ist, bleibt sie - gegebenenfalls das ihr übergeordnete Gericht - bis zu deren abschließenden Entscheidung zuständig (BGHSt 26, 165; 26, 187; 26, 278; 30, 189).
  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87
    Damit war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz für die Vollstreckung dieser Strafe und nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO zugleich für die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich des ausgesetzten Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zuständig geworden (vgl. BGHSt 26, 118; BGH, Beschluß vom 8. März 1984 - 2 ARs 71/84).
  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87
    Mit Eingang des Widerrufsantrags beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 24. Juni 1985 wurde, da ein erkennendes Gericht grundsätzlich zuständig sein kann, die hier tatsächlich zuständige Strafvollstreckungskammer Koblenz mit der Sache befaßt (vgl. BGHSt 26, 214).
  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87
    Soweit eine Strafvollstreckungskammer mit einer konkreten Frage befaßt ist, bleibt sie - gegebenenfalls das ihr übergeordnete Gericht - bis zu deren abschließenden Entscheidung zuständig (BGHSt 26, 165; 26, 187; 26, 278; 30, 189).
  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87
    Soweit eine Strafvollstreckungskammer mit einer konkreten Frage befaßt ist, bleibt sie - gegebenenfalls das ihr übergeordnete Gericht - bis zu deren abschließenden Entscheidung zuständig (BGHSt 26, 165; 26, 187; 26, 278; 30, 189).
  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87
    Die Zuständigkeit für den ausgesetzten Strafrest aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main blieb der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz auch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Koblenz erhalten (vgl. BGH NJW 1978, 2561; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1972 - 2 ARs 425/78).
  • BGH, 26.11.2003 - 2 ARs 382/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeitsbestimmung;

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 - 2 ARs 41/00 m.w.N.).
  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).
  • BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04

    Zuständigkeitsbestimmung (weitere Entscheidungen über die Aussetzung des

    Daran ändert auch nichts, dass der Antrag nicht beim Landgericht Oldenburg, sondern beim Landgericht Hannover einging, weil es genügt, dass er bei einem Gericht eingeht, das grundsätzlich für die Sache zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3).
  • BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03

    Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf einer

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 - 2 ARs 41/00 m. w. N.).
  • BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17

    Nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Insofern bewirkt nämlich die Befassung eines Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 1987 - 2 ARs 105/87, BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3; vom 26. November 2003 - 2 ARs 382/03 bei Becker, NStZ-RR 2005, 65, 69).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 ARs 300/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt

    Die - danach - erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Lingen-Damaschke in die Justizvollzugsanstalt Uelzen ändert an der Zuständigkeit nichts (vgl. u.a. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99).
  • BGH, 03.12.2004 - 2 AR 237/04

    Zuständigkeitsstreit über weitere Entscheidungen bezüglich der Aussetzung des

    Daran ändert auch nichts, dass der Antrag nicht beim Landgericht Oldenburg, sondern beim Landgericht Hannover einging, weil es genügt, dass er bei einem Gericht eingeht, das grundsätzlich für die Sache zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3).
  • BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00

    Zuständigkeit - Gericht - Zuständigkeitsstreit - Widerruf - Bewährung -

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 AR 188/00

    Strafaussetzung - Bewährung - Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit -

    Die - danach - erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Lingen-Damaschke in die Justizvollzugsanstalt Uelzen ändert an der Zuständigkeit nichts (vgl. u.a. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99).
  • BGH, 16.08.1995 - 2 ARs 255/95

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Strafanstalt - Untersuchungshaft -

    Damit war die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kaiserslautern nunmehr mit dem Bewährungswiderruf im Sinne von § 462 a Abs. 1 StPO befaßt, unabhängig davon, daß die entsprechenden Akten diesem Gericht noch nicht vorlagen (BGHSt 30, 189; BGH NJW 1981, 2766 [BGH 14.08.1981 - 2 ARs 174/81]; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2, 3 und 4).
  • BGH, 13.08.1993 - 2 ARs 261/93

    Zuständigkeit eines Gerichts, obwohl es sich für unzuständig erklärt hat

  • BGH, 02.02.1994 - 2 ARs 10/94

    Zuständigkeitswechsel der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bei

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