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   BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88   

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https://dejure.org/1988,2414
BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88 (https://dejure.org/1988,2414)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1988 - 2 ARs 6/88 (https://dejure.org/1988,2414)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1988 - 2 ARs 6/88 (https://dejure.org/1988,2414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 4
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88
    In diesem Augenblick lag die Sache dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vor (BGHSt 26, 187 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; 214), es war mit der Sache befaßt.

    Als der Verurteilte am 28. Juli 1987 in die Justizvollzugsanstalt Wilhelmshaven - Abteilung Emden - aufgenommen wurde, ging die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vom Amtsgericht Norden als dem Gericht des ersten Rechtszuges auf das Vollstreckungsgericht über (BGHSt 26, 187, 189) [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75].

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88
    Auch nach der späteren Verlegung des Verurteilten blieb die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg zuständig, da über den Widerruf nicht abschließend entschieden worden war (BGHSt 26, 165 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]).
  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88
    Sie war mit der Widerrufsfrage deshalb seit dem 28. Juli 1987 "befaßt", weil die Sache einem Gericht zur Entscheidung vorlag, das dafür allgemein zuständig sein könnte (BGHSt 26, 214, 216; BGH, Beschluß vom 11. Juli 1987 - 2 ARs 213/87).
  • BGH, 26.11.2003 - 2 ARs 382/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeitsbestimmung;

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 - 2 ARs 41/00 m.w.N.).

    Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zur Entscheidung über den Widerruf blieb von der späteren Verlegung des Angeklagten in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal unberührt, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie bereits ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 4; Senatsbeschluss vom 04.08.1999 - 2 ARs 234/99).".

  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).

    Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).".

  • BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03

    Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf einer

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 - 2 ARs 41/00 m. w. N.).

    Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zur Entscheidung über den Widerruf blieb von der späteren Verlegung des Angeklagten in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal unberührt, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie bereits ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 4; Senatsbeschluss vom 04.08.1999 - 2 ARs 234/99).".

  • BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00

    Zuständigkeit - Gericht - Zuständigkeitsstreit - Widerruf - Bewährung -

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).

    Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999)." .

  • BGH, 03.11.2000 - 2 ARs 285/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt

    Sie blieb deshalb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H. zunächst für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 191 ; BGH NStZ 1993, 100; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 ARs 300/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt

    Die - danach - erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Lingen-Damaschke in die Justizvollzugsanstalt Uelzen ändert an der Zuständigkeit nichts (vgl. u.a. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99).
  • OLG Koblenz, 05.08.2002 - 1 AR 71/02

    Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Zuständigkeitsstreit, Befasstsein,

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. ist deshalb weiterhin mit der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasst (BGHSt 26, 165 ff; 278, 279; 30, 189 ff; BGH NStZ 93, 1000, 97, 406, 407; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasstsein 4, Zuständigkeitswechsel 3).
  • BGH, 10.01.1996 - 2 ARs 437/95

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung der Strafaussetzung zur

    Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich blieb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der Aufnahme des Verurteilten in die JVA Frankenthal für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1993, 100 [BGH 09.10.1992 - 2 ARs 398/92]; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 AR 186/00

    Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit - Widerruf - Strafaussetzung -

    Sie blieb deshalb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H. zunächst für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 191; BGH NStZ 1993, 100; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 AR 188/00

    Strafaussetzung - Bewährung - Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit -

    Die - danach - erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Lingen-Damaschke in die Justizvollzugsanstalt Uelzen ändert an der Zuständigkeit nichts (vgl. u.a. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99).
  • BGH, 16.08.1995 - 2 ARs 255/95

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Strafanstalt - Untersuchungshaft -

  • BGH, 05.10.1994 - 2 ARs 308/94

    "Befassung mit der Sache" - Aktenkundigkeit - Widerruf - Tatsachen

  • BGH, 23.12.1994 - 2 ARs 414/94

    Strafvollstreckungskammer - JVA - Jugendstrafvollzug - Zuständigkeit

  • BGH, 13.08.1993 - 2 ARs 261/93

    Zuständigkeit eines Gerichts, obwohl es sich für unzuständig erklärt hat

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