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   BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97   

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BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97 (https://dejure.org/1998,10996)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1998 - 1 StR 777/97 (https://dejure.org/1998,10996)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97 (https://dejure.org/1998,10996)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Strafgesetze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4
  • StV 1998, 610
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.01.1973 - 3 StR 21/72

    Notwendige Auslagen des Angeklagten bei Teilfreispruch

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97
    Zwar trifft es nicht zu, daß § 465 Abs. 2 StPO - wie der Angeklagte M. meint - immer dann zur Anwendung kommt, wenn unter anderem wegen der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Strafgesetze Anklage erhoben wurde und die tateinheitliche Anklage einen Teilfreispruch nicht zuläßt (vgl. BGH NStZ 1982, 80; s. auch BGHSt 25, 109, 116; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 465 Rdn. 7).
  • BGH, 25.09.1990 - 5 StR 187/90

    Silo-Begasung - § 222 StGB, Sorgfaltsmaßstab, normierte und ungeschriebene

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97
    Deshalb ist die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 26, 29, 33; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4; ferner BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1 und 3).
  • BGH, 04.12.1974 - 3 StR 298/74

    Verteilung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen - Gesetzliche

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97
    Deshalb ist die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 26, 29, 33; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4; ferner BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1 und 3).
  • BGH, 11.06.1991 - 1 StR 267/91

    Anforderungen an die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei treuwidrigen

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97
    Deshalb ist die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 26, 29, 33; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4; ferner BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1 und 3).
  • BGH, 21.09.1988 - 3 StR 349/88

    Festlegung der Gerichtskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97
    Deshalb ist die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 26, 29, 33; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4; ferner BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1 und 3).
  • BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81

    Kostentragungspflicht bei Ermäßigung des Schuldvorwurfs im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97
    Zwar trifft es nicht zu, daß § 465 Abs. 2 StPO - wie der Angeklagte M. meint - immer dann zur Anwendung kommt, wenn unter anderem wegen der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Strafgesetze Anklage erhoben wurde und die tateinheitliche Anklage einen Teilfreispruch nicht zuläßt (vgl. BGH NStZ 1982, 80; s. auch BGHSt 25, 109, 116; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 465 Rdn. 7).
  • BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13

    Kostentragungspflicht des Verurteilten (Kosten für besondere, den Angeklagten

    Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Verurteilung leichter wiegt als der ursprüngliche Vorwurf und die Tateinheit zwischen dem zur Verurteilung gelangten und dem ursprünglich erhobenen Tatvorwurf einen Teilfreispruch nicht zulässt (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 - 4 StR 307/85, NStZ 1986, 210, bei Pfeiffer; vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    bb) In diesem Fall hält es der Senat für geboten, nach der Vorschrift des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO über die zusätzlichen Gegenstandswertgebühren gesondert zu befinden (vgl. zu § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO und einem gegenüber dem Anklagevorwurf gravierend milderen Schuldspruch: BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 441/12 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Zurückverweisung 1; vom 2. Juni 2005 - 4 StR 177/05 Rn. 4 und vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97 Rn. 3, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; zu einem - nach Aufhebung und Zurückverweisung - erheblich reduziertem Schuldumfang: BGH, Beschluss vom 21. September 1988 - 3 StR 349/88 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1).
  • BGH, 09.10.2012 - 5 StR 441/12

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung einer Kotenentscheidung zu Gunsten des

    Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO) hat hingegen vorläufig Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer des Landgerichts (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97, StV 1998, 610 mwN).
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