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   BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91   

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https://dejure.org/1992,173
BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91 (https://dejure.org/1992,173)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1992 - 4 StR 629/91 (https://dejure.org/1992,173)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91 (https://dejure.org/1992,173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Zulässigkeit der Revision einer Nebenklägerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1
  • StV 1992, 456 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.12.1981 - 2 StR 221/81

    Verpätete Anbringung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91
    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb abzulehnen, weil die Nebenklägerin sich das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen muß (vgl. BGHSt 30, 309; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 44 Rdn. 19).
  • BGH, 18.10.1988 - 5 StR 476/88

    Ablehung von Prozesskostenhilfe aufgrund der Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91
    Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, soweit er die eigene Revision betrifft, weil sie unzulässig ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6), soweit er die Revision des Angeklagten betrifft, mangels Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung, weil jenes Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
  • BGH, 07.09.1989 - 1 StR 326/89

    Verfolgung eines sich bereits bei Antragstellung als unzulässig darstellendes

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91
    Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, soweit er die eigene Revision betrifft, weil sie unzulässig ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6), soweit er die Revision des Angeklagten betrifft, mangels Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung, weil jenes Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91
    Damit hat sie nicht, wie im Blick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 328/14

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    Hinsichtlich der Nebenklägerinnen M. und L. findet eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten entstandenen Nebenklageauslagen nicht statt, da auch deren Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - 4 StR 92/13; vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  • BGH, 22.12.2005 - 4 StR 347/05

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; Schüsse auf ein fahrendes Auto;

    Von einer Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten dem Nebenkläger Cemal Ak. entstandenen notwendigen Auslagen sieht der Senat ab, denn die Rechtsmittel der Angeklagten waren insgesamt und die des Nebenklägers im Wesentlichen erfolglos (§§ 472 Abs. 1 Satz 2, 473 Abs. 4 StPO; BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  • BGH, 22.01.2004 - 4 StR 319/03

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, entscheidender Zeitpunkt, kein

    Eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenklägerinnen findet nicht statt, weil beide Revisionen erfolglos sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
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