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BGH, 06.03.1990 - 1 StR 666/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Auferlegung der Rechtsmittelgebühr bei Erfolg des Rechtmittels - Vorliegen eines Erfolgs im kostenrechtlichen Sinne
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 13.10.2005 - 4 StR 143/05
Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO (sofortige Beschwerde; …
Da er gegen die neue Entscheidung wiederum unbeschränkt Revision eingelegt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6). - OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 4 Ws 355/17
Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der Verfahrenskosten und …
Es bestand demnach für die Nebenklägerin ein berechtigtes Interesse (Schuldspruch), sich an der Berufungshauptverhandlung zu beteiligen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1990 - 1 StR 666/89 -, juris Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 473 Rn. 80). - BGH, 30.09.2008 - 4 StR 374/08
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung; Veranlasserprinzip des …
Die Tatsache, dass der Angeklagte gegen die neue Entscheidung wiederum Revision eingelegt hat, spricht dagegen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6).
- BGH, 04.09.2002 - 5 StR 376/02
Keine Sicherungsverwahrung gegen einen Heranwachsenden; Kostentragung (Quotelung)
- LG Köln, 29.06.2022 - 116 KLs 2/21
Felix Sturm
Maßgebend ist der Vergleich zum früheren - angefochtenen - Urteil, vgl. BGH Beschl. v. 06.03.1990, Az. 1 StR 666/89; BGH Beschl. v. 30.09.2008, Az. 4 StR 374/08. - KG, 07.12.1998 - 4 Ws 190/98
Kosten- und Auslagenentscheidung und Anspruch Strafverfolgungsentschädigung bei …
Vielmehr kommt es, da das gesamte Verfahren kostenrechtlich eine Einheit bildet, darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelführers ausfällt, wobei der Vergleich zum früheren angefochtenen Urteil maßgebend ist (BGHR § 473 Abs. 4 StPO Quotelung 6; NStZ 1989, 191 f;… GA 1979, 27 f;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 473 Rdn. 7).