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| BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90 |
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VAHRG § 1 Abs. 3, § 3c
Annahme einer Härte bei Unterschreitung des Grenzwerts; Ausgleich durch Quasi-Splitting
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 1991, 451
- MDR 1991, 769
- BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Versorgungsträger, mehrere 1
- FamRZ 1991, 314
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91
Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich
b) Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasisplitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZR 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314). - BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97
BGB § 1587b; VAHRG § 2, § 3b
Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasi-Splitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZR 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314) und soweit neben dem durchzuführenden analogen Quasi-Splitting ein grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (…Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92). - BGH, 25.09.1991 - XII ZB 77/90
Kein Versorgungsausgleich über Anrechte auf Hinterbliebenenversorgung - Anrecht …
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden (Beschluß vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - FamRZ 1991, 314 ), daß der Ausgleich nicht gemäß § 3c VAHRG auszuschließen ist, wenn nur eine anteilmäßige Aufteilung der hier durchgeführten Art dazu führt, daß der Grenzwert dieser Vorschrift unterschritten wird.
- BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90
Auswahl von Anrechten verschiedener Versorgungsträger bei erweitertem Splitting
Insoweit unterscheidet sich das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG von dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes, bei dem Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei mehreren Versorgungsträgern anteilig zu berücksichtigen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 = FamRZ 1984, 1214, 1216 unter II 6; vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 = BGHR VAHRG § 3 c Ermessen 3 = FamRZ 1991, 314 ). - OLG Celle, 16.12.2005 - 10 UF 215/05
Versorgungsausgleichsverfahren: Durchführung des Versorgungsausgleichs bei im …
Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, sind die Anrechte der Ehefrau quotenmäßig mit den jeweils den Ausgleichsformen nach dem VAHRG unterliegenden Anrechten des Ehemannes zu verrechnen (vgl. BGH FamRZ 1991, 314; 1994, 40). - OLG Stuttgart, 20.06.2005 - 16 UF 97/05
Versorgungsausgleich: Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer der Mitglieder der …
Um die mit der späteren Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbundenen Belastungen nicht einseitig einem der auf Seiten des Ausgleichspflichtigen beteiligten Versorgungsträger aufzubürden (vgl. BGH, FamRZ 1984, 1214, 1216; FamRZ 1991, 314), ist es geboten, seine beiden durch analoges Quasisplitting auszugleichenden Anwartschaften (gegenüber der VBL und der DAK) in dem Verhältnis zum Ausgleich heranzuziehen, in dem sie wertmäßig zueinander stehen (Quotierungsmethode). - BGH, 17.02.1993 - XII ZB 78/90
Anwendung des neuen Rentenrechts; Berücksichtigung einer Deckungsrückstellung für …
Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - FamRZ 1991, 314 ) ein Ausgleich aufgrund dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen werden durfte, wenn lediglich infolge einer anteilsmäßigen Aufteilung des Ausgleichsbetrages auf mehrere Versorgungsträger der Grenzbetrag unterschritten wurde, ist durch Art. 30 Nr. 1 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606) § 3c VAHRG ersatzlos aufgehoben worden. - OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
Quotierungsmethode oder Rangfolgenmethode bei Versorgungsausgleich
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zu Fällen ergangen, in denen das Verhältnis zwischen verschiedenen Versorgungsträgern mit derselben Ausgleichsform des analogen Quasisplittings (FamRZ 1991, 314 ; 1984, 1214, 1216) oder das Verhältnis zwischen den Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasisplittings (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90 ,.92) betroffen war. - OLG Saarbrücken, 08.03.1994 - 6 UF 6/94
Kassenärztlichen Versorgung der Bundesknappschaft
Unter Beibehaltung der von dem Familiengericht angewandten Quotierung der Anrechte (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 84, 1214, 1216; FamRZ 91, 314; FamRZ 94, 90; Senatsbeschluß vom 23.10.1989, 6 UF 129/87 VA;. ferner: 9. Senat des hiesigen Oberlandesgerichts, FamRZ 92, 70) war der hiernach auf 1.299,96 DM begrenzte Ausgleichsbetrag wie folgt zu verteilen:. - BGH, 01.07.1992 - XII ZB 144/91 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
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