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   BGH, 19.03.1997 - 2 StR 80/97   

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https://dejure.org/1997,2075
BGH, 19.03.1997 - 2 StR 80/97 (https://dejure.org/1997,2075)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1997 - 2 StR 80/97 (https://dejure.org/1997,2075)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1997 - 2 StR 80/97 (https://dejure.org/1997,2075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Verzögerung des Verfahrens durch das Landgericht sowie die Staatsanwaltschaft nach Erlass des tatrichterlichen Urteils auf den Schuldausspruch - Absehen von der Aufhebung des Strafausspruchs und der Zurückverweisung an den Tatrichter - Gebot einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10
  • StV 1997, 409
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.1996 - 2 StR 119/96

    Herabsetzung - Jugendstrafe - Beschleunigungsgebot - Revisionsverfahren -

    Auszug aus BGH, 19.03.1997 - 2 StR 80/97
    Der Strafausspruch unterliegt jedoch der Abänderung, weil das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils unvertretbar verzögert worden ist; dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 1995, 335 [BGH 21.12.1994 - 2 StR 415/94] m. Anm. Uerpmann; 1997, 29 m. Anm. Scheffler).

    Eine abschließende Sachentscheidung des Senats ist geboten, weil jede weitere Verzögerung den Verfahrensmangel intensiviert (BGH NStZ 1997, 29 [BGH 15.05.1996 - 2 StR 119/96]).

  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

    Auszug aus BGH, 19.03.1997 - 2 StR 80/97
    Der Strafausspruch unterliegt jedoch der Abänderung, weil das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils unvertretbar verzögert worden ist; dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 1995, 335 [BGH 21.12.1994 - 2 StR 415/94] m. Anm. Uerpmann; 1997, 29 m. Anm. Scheffler).
  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge: Anwendung auf das Recht auf

    Diese im Revisionsrechtszug bewirkten Verstöße gegen das rechtsstaatliche Gebot einer angemessenen Förderung des Strafverfahrens berücksichtigen die Strafsenate des Bundesgerichtshofs durchgängig von Amts wegen, wobei regelmäßig durch das Revisionsgericht selbst ein dem Umfang der Verzögerung Rechnung tragender Strafnachlaß gewährt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10).
  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 358/23

    Stützung der Verhängung von Jugendstrafe sowohl auf "schädliche Neigungen" als

    Eine abschließende Sachentscheidung ist geboten, weil jede weitere Verzögerung, die die Dauer des - zumal gegen einen zum Tatzeitpunkt jugendlichen Täter gerichteten - Strafverfahrens zusätzlich erhöhen würde, unvertretbar wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1996 - 2 StR 119/96, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8 mwN; vom 19. März 1997 - 2 StR 80/97, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10; vom 9. Juni 2004 - 5 StR 181/04, BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 19).
  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08

    BGH bestätigt Urteil gegen drei Jugendliche wegen Schlägerei bei Schülerparty in

    Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil der gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen als vollstreckt anzuordnen (vgl. BGHSt - GS - 52, 124; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10; BGH wistra 2002, 464).

    Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist entsprechend den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124) - auch vom Revisionsgericht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10) - zu kompensieren.

  • OLG Karlsruhe, 20.10.2004 - 1 Ss 76/03

    Abgrenzung von Erpressung und Bestechung bei Entgegennahme einer Gegenleistung

    Aufgrund der eingetretenen Verfahrensverzögerung hat der Senat von der durch das am 01.09.2004 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22.08.2004 (BGBl. 2004, 2198 ff.) in § 354 Abs. 1a StPO n.F. nicht eingeschränkten und zur Verhinderung weiterer Verfahrensverzögerungen weiterhin gebotenen Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung des Revisionsgerichts Gebrauch gemacht, von der Verhängung einer aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr unerlässlichen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) abgesehen und nach Anhörung des Verteidigers des Angeklagten unter Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) auf eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 40 erkannt (vgl. BGH StV 1997, 409; NStZ-RR 1996, 317 f.; Meyer-Goßner, StPO, 47 Auflage 2004, Art. 6 MRK, Rn. 9a).
  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 181/04

    Recht auf ein faires Verfahren bei Verfahrensverständigung und Recht auf

    Die Bedeutung dieser Norm gebietet dem Revisionsgericht bei dieser besonderen Sachlage, eine Entscheidung zu finden, durch die bei möglichst optimaler Wahrung der für den Angeklagten streitenden Fairneßgrundsätze eine weitergehende Verfahrensverzögerung vermieden wird (vgl. zur Durchentscheidung BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10; BGH wistra 1999, 261; 2001, 57).
  • BGH, 26.09.2002 - 5 StR 406/02

    Strafzumessung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Erlass des

    Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Verfahren nach Erlaß des Urteils unvertretbar verzögert wurde; dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10).

    Um eine weitere Verzögerung und damit eine Intensivierung des Verfahrensmangels zu vermeiden, ist eine abschließende Sachentscheidung geboten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10).

  • OLG Hamm, 10.08.2005 - 3 Ss 224/04

    Beweiswürdigung; Auseinandersetzung; Zeugenaussage; Fehlen

    e) Der Senat hat aber bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach Erlass des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verzögert worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8 = NStZ 1995, 335; BGH StV 1994, 242; 1995, 130 f.; 1996, 537 f. = BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8; BGH Beschluss v. 5.7.1995 - 2 StR 219/94 und 2 StR 220/94 sowie v. 19.3.1997 - 2 StR 80/97, BGH NStZ 2001, 52).
  • BGH, 01.04.2008 - 5 StR 80/08

    Anwendung der Vollstreckungslösung nach rechtsstaatswidriger

    Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil der verhängten Strafe als vollstreckt anzuordnen (vgl. BGH (GS) NJW 2008, 860; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10; BGH wistra 2002, 464).

    Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist entsprechend den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (NJW 2008, 860) - auch vom Revisionsgericht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10) - zu kompensieren.

  • BGH, 11.11.2003 - 4 StR 424/03

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; rechtsstaatswidrige unvertretbare

    Dies wird der neue Tatrichter bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu berücksichtigen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10; BGH NStZ 2002, 589, 590; NJW 2003, 2759, 2760).
  • KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04

    Überlange Verfahrensdauer: Teileinstellung wegen rechtsstaatswidriger

    In der letztgenannten Entscheidung (dort indes § 354 Abs. 2 StPO [anstatt Abs. 1 dieser Vorschrift] irrtümlich als Rechtsgrundlage für die Minderung der Strafe genannt) hat der Bundesgerichtshof schon vor der Änderung des § 354 StPO (in entsprechender Anwendung von Abs. 1 dieser Vorschrift) von der Möglichkeit der Verringerung der Strafe wegen Verfahrensverzögerung (damals noch im Wege der Strafzumessungslösung) Gebrauch gemacht und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO von der Aufhebung und Zurückverweisung abgesehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10), wie es der Senat umso mehr jetzt nach der Etablierung der Vollstreckungslösung (durch die Entscheidung des großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs NJW 2008, 860 = NStZ 2008, 234) für rechtlich geboten hält.
  • BGH, 21.05.2004 - 2 StR 84/04

    Betrug (Versuch; Vollendung); milderes Recht; rechtsstaatswidrige

  • BGH, 16.07.1997 - 2 StR 286/97

    Aufhebung eines Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Verfahrensverzögerung

  • BGH, 21.05.2004 - 2 StR 84/04
  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 382/00

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung bei unterlassener Berücksichtigung

  • BGH, 23.06.2004 - 3 StR 108/04

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Erlass des erstinstanzlichen

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