Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.06.2003

Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2003 - XII ZB 24/02   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 17 Abs. 1, 4
    Berechnung des Streitwerts in Unterhaltssachen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1657
  • FamRZ 2003, 1274
  • BGHReport 2003, 1168



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Frankfurt, 02.04.2004 - 1 UF 239/03  
    Wendet sich die Berufung gegen die Verurteilung in einem Zeitraum, der nicht den ersten 12 Monaten nach der Klageerhebung entspricht, dann ist ist der Berufungswert nach dem Jahresbetrag der künftigen noch im Streit befindlichen Monate zu bemessen (BGH FamRZ 2003, 1274 f.), jedoch begrenzt auf den Jahresbetrag des erstinstanzlichen Streitwertes, wenn in dieser Instanz die ersten12 Monatsbeträge geringer waren.

    In einer derartigen Fallgestaltung ist der Berufungswert nach dem Jahresbetrag der künftigen noch im Streit befindlichen Monate zu bemessen (BGH FamRZ 2003, 1274 f.), jedoch begrenzt auf den Jahresbetrag des erstinstanzlichen Streitwertes, wenn in dieser Instanz die ersten12 Monatsbeträge geringer waren.

  • OLG Stuttgart, 17.12.2007 - 16 UF 124/07  

    Berufungstreitwert im Streit um die Befristungsdauer für nachehelichen Unterhalt

    Zwar hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt nur insoweit angegriffen, als sie über eine Dauer von drei Jahren hinausgeht, jedoch hat der BGH (FamRZ 2003, 1274), dem OLG Nürnberg (FamRZ 2002, 684) folgend, ausgesprochen, dass sich in einem derartigen Fall der Gebührenstreitwert nach dem Wert der ersten 12 noch im Streit befindlichen Monate bemisst.
  • OLG Oldenburg, 23.09.2008 - 13 UF 44/08  

    Streitwert im Nachehelichenunterhalt betreffenden Berufungsverfahren: Anspruch

    Auch dann, wenn nur die Befristung angegriffen wird, richtet sich der Gebührenstreitwert nach dem Wert der ersten zwölf noch im Streit befindlichen Monate (BGH FamRZ 2003, 1274. OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1205).

Rechtsprechung
   BGH, 03.06.2003 - X ZB 47/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHReport 2003, 1168



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 12.12.2006 - I ZB 83/06  

    Wohnungseigentum - Störung durch Grundstück: Eigentümer sind Klagegegner

    Eine offensichtliche Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 3.6.2003 - X ZB 47/02, BGH-Rep 2003, 1168, 1169 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2009 - 24 W 19/09  

    Begriff der offensichtlichen Unrichtigkeit einer Parteibezeichnung

    Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH MDR 1993, 382; BGHReport 2003, 1168; Senat Beschl. v. 27.12.2006, Az. I-24 W 96/06, OLGR Düsseldorf 2007, 491).

    Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der im Tenor gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (hier: Parteien des Rechtsstreits) zukommt (vgl. BGH NJW 1981, 1453; 1987, 1946; 1988, 1587, 1588; 2002, 3110; BGHReport 2003, 1168 m.w.N.; Senat aaO).

  • OLG Düsseldorf, 27.12.2006 - 24 W 96/06  
    Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH MDR 1993, 382; BGHReport 2003, 1168).

    Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der im Tenor gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (hier: Parteien des Rechtsstreits) zukommt (vgl. BGH NJW 1981, 1453; 1987, 1946; 1988, 1587, 1588; 2002, 3110; BGHReport 2003, 1168 m.w.N.; Senat aaO).

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  • OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 5 U 63/08  

    Bauvertrag - Bestimmung des vertraglichen Leistungsumfangs

    Hiernach ist eine Rubrumsberichtigung im Rahmen des § 319 ZPO nur zulässig, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.06, I ZB 83/06, NJW 07, 518, Tz. 12; Beschluss vom 03.06.03 X ZB 47/02, BeckRS 03, 06083 = BGH-Report 03, 1168, 1169).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2006 - 24 U 185/05  

    Zum Rückzahlungsanspruch gegen Rechtsanwalt bei unzulässiger Vereinbarung eines

    Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt (BGH WM 1981, 829; NJW 1987, 1946; NJW 2002, 3110; BGHReport 2003, 1168 f.).
  • OLG Stuttgart, 07.11.2008 - 5 W 69/08  

    Verfahrensrecht - Versäumnisurteil gegen falschen Beklagten

    Denn es entspricht ständiger und anerkannter Rechtsprechung, dass eine Berichtigung des Passivrubrums über § 319 ZPO voraussetzt, dass die Identität des Beklagten gewahrt bleibt (z.B. BGH v. 03.06.2003, Az. X ZB 47/02, BGHReport 2003, 1168).
  • OLG Stuttgart, 20.04.2009 - 5 W 68/08  

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Vollstreckbarerklärungsverfahren

    Voraussetzung ist nur, daß die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (BGHReport 2003, 1168).
  • OLG Naumburg, 23.05.2005 - 10 W 29/05  

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - Rubrumsberichtigung ohne

    Wegen der Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung in Fällen wie dem vorliegenden wird auf den Beschluss des 10. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2003 (BGHReport 2003, 1168 f.) Bezug genommen.
  • BFH, 20.04.2009 - II B 160/08  

    Aufhebung eines gegen nicht existierenden Beteiligten ergangenen Beschlusses

    Eine Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist bei einer unrichtigen Parteibezeichnung nur zulässig, wenn die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 508, m.w.N., und in BFH/NV 2008, 74, sowie zu der dem § 107 Abs. 1 FGO entsprechenden Vorschrift des § 319 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2003 X ZB 47/02, BGH-Report 2003, 1168).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 23 U 57/08  

    Stellvertretung bei Vertragsschluss mit öff. Hand

    Eine Rubrumsberichtigung ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei im Verhältnis zu der, mit der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (BGH Beschl. v. 3.6.2003, X ZB 47/02, BGH-Report 2003, 1168f; siehe auch Burbulla, Parteiwechsel, Parteiberichtigung und Verjährung, MDR 2007, 439 ff mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG München, 02.05.2012 - 15 U 1624/11  

    Rechtsanwaltsvertrag: Aufklärungspflicht gegenüber dem Mandanten vor Beendigung

  • KG, 30.01.2007 - 6 U 132/06  

    Berufshaftpflichtversicherung: Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den

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