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   BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51   

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https://dejure.org/1951,177
BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51 (https://dejure.org/1951,177)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1951 - 1 StR 156/51 (https://dejure.org/1951,177)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1951 - 1 StR 156/51 (https://dejure.org/1951,177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 168
  • NJW 1951, 610
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 10.12.1897 - 3372/97

    1. Ist die Wirkung der Darstellung auf das sittliche Gefühl für den Begriff des

    Auszug aus BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51
    Wie immer, wenn es sich darum handelt, zu beurteilen, ob ein Vorgang als unzüchtig anzusehen ist, wird es auch hierbei auf die näheren Umstände des Falles, auf die beteiligten Personen, den Ort und die sonstigen Verhältnisse sowie darauf ankommen, welche Zwecke verfolgt werden (RGSt 30, 378, 380).
  • RG, 28.04.1899 - 1158/99

    Aus welchen Gesichtspunkten ist die Frage zu entscheiden, ob verschiedene

    Auszug aus BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51
    Unter diesen Umständen entspricht es der natürlichen Betrachtung, die mehreren Willensbetätigungen als ein einheitliches Handeln anzusehen (vgl. RGSt 32, 137).
  • BGH, 12.03.1951 - 3 StR 48/51
    Auszug aus BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51
    Auch der Bundesgerichtshof ist ihr gefolgt(Urteil vom 12. März 1951 - 3 StR 48/51).
  • RG, 26.05.1891 - 1329/91

    Erfordert im Falle des §. 176 Nr. 3 St.G.B.'s die Verleitung zur Verübung 2c

    Auszug aus BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51
    Es genügt für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3, dass die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt und der Täter in wollüstiger Absicht handelt (RGSt 22, 33).
  • RG, 18.05.1942 - 2 D 109/42

    Unzüchtige Reden, unterstützt durch unzüchtige Anschauungsmittel, können in der

    Auszug aus BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51
    Während sich in der Rechtsprechung und in einem grossen Teil des Schrifttums die Auffassung durchgesetzt hat, dass im geflissentlichen Betrachten eines unzüchtigen Vorganges durch ein Kind eine unzüchtige Handlung des Kindes liegen kann, ist in der Rechtsprechung bisher nicht mit derselben Entschiedenheit bejaht worden, dass auch das geflissentliche Anhören unzüchtiger Reden durch das Kind unter Umständen als eine unzüchtige Handlung des Kindes angesehen werden könne, zu der eine Verleitung möglich sei (vgl. RG JW 1936, 1972 und RGSt 76, 165).
  • BGH, 13.02.2019 - 2 StR 301/18

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen eines Überraschungsmoments: subjektiver Tatbestand;

    Dies gilt beispielsweise bei einer Körperverletzung durch mehrere Schläge, einer Beleidigung durch mehrere Schimpfworte (MüKo-StGB/von Heintschel-Heinegg, aaO, § 52 Rn. 105 mwN), bei der Vornahme von mehreren sexuellen Handlungen an oder vor einem Kind bei derselben Gelegenheit (BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 - 1 StR 156/51, BGHSt 1, 168, 170 f.), einer gefährlichen Körperverletzung mittels einer Waffe bei einem hinterlistigen Überfall und einem schweren räuberischen Diebstahl, bei dem mehrere Qualifikationsalternativen realisiert werden (BGH, Beschluss vom 24. März 1994 - 4 StR 656/93, juris Rn. 10 ff.,16), sowie auch bei der kumulativen Verwirklichung mehrerer Strafschärfungsgründe des § 177 Abs. 8 StGB, die als unterschiedliche Begehungsformen eines einzigen sexuellen Übergriffs zu werten sind (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 464/18, juris Rn. 2).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Für die Beurteilung mehrerer sexueller Handlungen als natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 1, 168, 170) kann diese Art tatbestandlicher Handlungsbeschreibung von Bedeutung sein (vgl. Maiwald, Die natürliche Handlungseinheit, 1964, S. 71).
  • OLG Dresden, 13.08.2009 - 2 Ss 352/09

    Sexueller Missbrauch von Kindern bei "pornographischen Darstellungen

    Zwar erfüllen nicht bereits sämtliche Äußerungen dieser Art gegenüber Kindern den objektiven Tatbestand der Strafvorschrift (so schon BGHSt 1, 168, 174; BGHSt "5,118, 124 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF).
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