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   BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51   

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BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51 (https://dejure.org/1951,36)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1951 - 4 StR 563/51 (https://dejure.org/1951,36)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1951 - 4 StR 563/51 (https://dejure.org/1951,36)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 383
  • NJW 1952, 113
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.02.1951 - 4 StR 123/51

    Strafbarkeit des Hehlers i.R.d. Begehung der Vortat durch einen strafunmündigen

    Auszug aus BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
    Hiernach genügt die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen (vgl. u. a. RGSt 58; 19 f.; 64, 51, 153 f. ; BGH 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951, 4 StR 212/51 vom 21. Mai 1951).

    Die Absicht des Angeklagten braucht nicht dahin gegangen zu sein, sich durch die Hehlerei eine Erwerbsquelle von unbegrenzter Dauer zu erschließen; es genügt, daß er diese für eine gewisse Dauer erstrebte (RGSt 51, 97, 100; 58, 19 f.; RG JR 1927 Nr. 879; RG DJ 1937, 1086; BGH 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951).

  • BGH, 21.05.1951 - 4 StR 212/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
    Hiernach genügt die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen (vgl. u. a. RGSt 58; 19 f.; 64, 51, 153 f. ; BGH 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951, 4 StR 212/51 vom 21. Mai 1951).
  • RG, 27.11.1923 - IV 398/23

    Wird die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei dadurch ausgeschlossen, daß die

    Auszug aus BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
    Die Absicht des Angeklagten braucht nicht dahin gegangen zu sein, sich durch die Hehlerei eine Erwerbsquelle von unbegrenzter Dauer zu erschließen; es genügt, daß er diese für eine gewisse Dauer erstrebte (RGSt 51, 97, 100; 58, 19 f.; RG JR 1927 Nr. 879; RG DJ 1937, 1086; BGH 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951).
  • RG, 27.06.1917 - V 430/17

    1. Brotkarten und -marken als Gegenstand von Diebstahl und Hehlerei. Zum Wesen

    Auszug aus BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
    Die Absicht des Angeklagten braucht nicht dahin gegangen zu sein, sich durch die Hehlerei eine Erwerbsquelle von unbegrenzter Dauer zu erschließen; es genügt, daß er diese für eine gewisse Dauer erstrebte (RGSt 51, 97, 100; 58, 19 f.; RG JR 1927 Nr. 879; RG DJ 1937, 1086; BGH 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951).
  • BGH, 28.10.1976 - 4 StR 465/76

    Unfall mit gestohlenem Wagen - § 315c StGB, Tatfahrzeug, Schutzzweck

    Es reicht schon eine einzelne Handlung aus, wenn sie - wie hier festgestellt - mit dem Willen begangen wird, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (RGSt 58, 19, 20; BGHSt 1, 383; BGH MDR 1975, 321).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 5, Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1951 - 4 StR 563/51, BGHSt 1, 383; Beschl. v. 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373; Beschl. v. 13. September 2011 - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325; Fischer , Vor § 52 StGB Rn. 61).

    Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 5, Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1951 - 4 StR 563/51, BGHSt 1, 383; Beschl. v. 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373; Beschl. v. 13. September 2011 - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325; Fischer , Vor § 52 StGB Rn. 61).

  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

    Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; nicht erforderlich ist, daß er vorhat, aus seinem Tun ein "kriminelles Gewerbe" zu machen (BGHSt 1, 383 f.; BGH GA 1955, 212; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH NStZ 1994, 193 f.).
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