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   BGH, 03.01.1957 - 4 StR 410/56   

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https://dejure.org/1957,502
BGH, 03.01.1957 - 4 StR 410/56 (https://dejure.org/1957,502)
BGH, Entscheidung vom 03.01.1957 - 4 StR 410/56 (https://dejure.org/1957,502)
BGH, Entscheidung vom 03. Januar 1957 - 4 StR 410/56 (https://dejure.org/1957,502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kostenhaftung eines zunächst nicht entschuldigten Zeugen - Die Kostenpflilcht des Zeugen anordnenden Beschluss als Grundlage für die Festsetzung der den Zeugen treffenden Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 126
  • NJW 1957, 550
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 18.05.1903 - VI 142/03

    Entschuldigung eines ausgebliebenen Zeugen.

    Auszug aus BGH, 03.01.1957 - 4 StR 410/56
    Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht für die inhaltlich gleichen Bestimmungen der §§ 380, 381 ZPO in RGZ 54, 430 [432] ausgesprochen.
  • RG, 12.11.1912 - V 775/12

    Ist lediglich auf Einstellung zu erkennen, wenn die Tat unter dem Gesichtspunkt

    Auszug aus BGH, 03.01.1957 - 4 StR 410/56
    Denn gegen die Kostenentscheidung stehen dem Angeklagten die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung, wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache (RGSt 46, 363 [371]).
  • BGH, 16.07.1997 - 2 StR 545/96

    Keine ausdrückliche Freistellung von Kosten, die Dritten auferlegt wurden, in der

    Es ist nicht erforderlich, den Angeklagten von dem Teil der Kosten, die durch gesonderten Beschluss einem Dritten auferlegt worden sind, in der Kostenentscheidung des gegen ihn ergehenden Urteils ausdrücklich freizustellen (Aufgabe BGH, 1957-01-03, 4 StR 410/56, BGHSt 10, 126).

    Hatte das Reichsgericht zunächst noch entschieden, daß die Kostentragungspflicht des Dritten nur im Kosteneinziehungsverfahren zu berücksichtigen ist (RG JW 1895, 97), in einer späteren Entscheidung aber gefordert, daß die Einschränkung der Kostenbelastung des Angeklagten sich mindestens aus den Urteilsgründen ergeben müsse (RG DJZ 1909, 148), wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Freistellung von diesen Kosten in der Kostenentscheidung selbst für erforderlich gehalten, da nur so die Gefahr einer Vollstreckung aus dem den Angeklagten zu Unrecht belastenden Kostenausspruch mit Sicherheit beseitigt werden könne (BGHSt 10, 126 f.).

    Nicht anders ist insoweit auch die Entscheidung in BGHSt 10, 126 f. zu verstehen.

    Der 4. Strafsenat hat mitgeteilt, daß er an seiner Entscheidung BGHSt 10, 126 nicht festhalte.

  • KG, 15.02.2006 - 3 Ws 552/05

    Ausbleiben des Zeugen: Pflicht des nicht erschienenen Zeugen zur Tragung der

    Denn nach gewandelter Rechtsauffassung bedarf es, um im Umfang der Belastung des Zeugen als Angeklagter entlastet zu werden, nicht eigens einer Einschränkung der Kostentragungspflicht in der Urteilsformel, weshalb auch keine dahingehende Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils verlangt werden kann und die auf solche Ergänzung zielende sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung selbst bei rechtzeitiger Einlegung sogar unzulässig wäre (vgl. BGHSt 43, 146, 148, unter Aufgabe von BGHSt 10, 126; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 30, 31; KG, Beschluss vom 30. Mai 2002 - 4 Ws 143/01 - Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 465 Rdn. 4).
  • OLG Dresden, 25.08.1999 - 2 Ws 422/99

    Freistellung des Angeklagten von den durch das Ausbleiben des Zeugen entstandenen

    Der Bundesgerichtshof hatte ursprünglich in dem in BGHSt 10, 126 veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein nicht genügend entschuldigter Zeuge in die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten trotz der Möglichkeit nachträglicher genügender Entschuldigung spätestens dann verurteilt werden müsse, wenn die Hauptsache zur Entscheidung reif sei.

    Unter diesen Umständen wäre der Senat nicht gehindert, im Sinne von BGHSt 10, 126 zu entscheiden, weil der Beschluss BGHSt 43, 146 einen anderen Sachverhalt betrifft und die aufgegebene Rechtsansicht für den hier zu entscheidenden Sachverhalt dazu nicht in Widerspruch steht.

  • OLG Brandenburg, 06.03.2023 - 1 Ws 111/22

    Kein Ordnungsgeld für Schöffen wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zur

    Denn mit der abschließenden Entscheidung ist auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden, so dass Klarheit herrschen muss, welche Kosten von dem Angeklagten im Fall seiner Verurteilung zu tragen sind (vgl. Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 11 (GVG), 27. Aufl., § 56 GVG Rn. 11; Schuster in: Münchner Kommentar, StPO, Bd. 3/2, § 56 GVG, Rn.12; siehe auch: BGHSt 43, 146, 148 unter Aufgabe von BGHSt 10, 126; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 31; KG, Beschluss vom 30. Mai 2002, 4 Ws 143/01; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. § 465, Rz. 4).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 1 Ws 395/94
    Jeder Angeklagte hat hiernach einen Rechtsanspruch darauf, daß er von den Kosten die durch das Ausbleiben eines Zeugen verursacht worden sind, durch einen Beschluß nach § 51 Abs. 1 StPO freigestellt wird, sofern sich der Zeuge nicht genügend entschuldigt hat (vgl. BGHSt 10, 126f = NJW 1957, 550; BayerVerfGH IR 1965, 195 ff; OLG Hamm NJW 1956, 1935 ; OLG Braunschweig NJW 1967, 1381 ; Kost StPO 5 51 Rdnr. 51; KK-Pelcheri StPO 3. Aufl., 5 51 Rdnr. 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., § 51 Rdnr. 28).
  • OVG Bremen, 27.12.1979 - II B 64/79

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens trotz ordnungsgemäßer

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