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   BGH, 05.02.1957 - 5 StR 526/56   

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BGH, 05.02.1957 - 5 StR 526/56 (https://dejure.org/1957,540)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1957 - 5 StR 526/56 (https://dejure.org/1957,540)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1957 - 5 StR 526/56 (https://dejure.org/1957,540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 132
  • NJW 1957, 638
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 21.01.1886 - 38/86

    Kann Diebstahl mittels Einsteigens angenommen werden, wenn kein Steigen, sondern

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - 5 StR 526/56
    Hierbei kann unerörtert bleiben, ob der Begriff des Einsteigens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB , soweit die Vorschrift hier in Betracht kommt, eine steigende (auf- oder absteigende) Körperbewegung des Täters sowie ein Eintreten in das Gebäude, d.h. ein Eindringen des Täters mit seinem ganzen Körper voraussetzt (so RGSt 4, 175; 353, 354; 6, 186, 190; a.A. RGSt 13, 257; RG Goltd Arch 53, 448; BGH, NJW 1953, 99219).

    Gerade das Eindringen in sie unter Überwindung solcher den Zugang erschwerender Hindernisse ist für den Begriff des Einsteigens wesentlich (RGSt 6, 350; 13, 257, 258; 53, 174, 175; BGH, NJW 1953, 99219).

  • RG, 19.05.1919 - III 92/19

    Liegt der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. vor, wenn das Erbrechen

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - 5 StR 526/56
    Gesetzgeberischer Grund für die schwerere Bestrafung ist neben dem erhöhten Rechtsfrieden des Verwahrungsortes die "schwere besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit des Diebes« (RGSt 53, 262, 263), d.h. die besondere Stärke und Zähigkeit seines verbrecherischen Willens.
  • RG, 14.05.1881 - 980/81

    Erfordert Diebstahl durch Einsteigen ein Betreten des Gebäudes oder des

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - 5 StR 526/56
    Hierbei kann unerörtert bleiben, ob der Begriff des Einsteigens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB , soweit die Vorschrift hier in Betracht kommt, eine steigende (auf- oder absteigende) Körperbewegung des Täters sowie ein Eintreten in das Gebäude, d.h. ein Eindringen des Täters mit seinem ganzen Körper voraussetzt (so RGSt 4, 175; 353, 354; 6, 186, 190; a.A. RGSt 13, 257; RG Goltd Arch 53, 448; BGH, NJW 1953, 99219).
  • RG, 12.04.1882 - 688/82

    1. Enthält die strafrechtliche Unverfolgbarkeit von Kindern, welche bei Begehung

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - 5 StR 526/56
    Hierbei kann unerörtert bleiben, ob der Begriff des Einsteigens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB , soweit die Vorschrift hier in Betracht kommt, eine steigende (auf- oder absteigende) Körperbewegung des Täters sowie ein Eintreten in das Gebäude, d.h. ein Eindringen des Täters mit seinem ganzen Körper voraussetzt (so RGSt 4, 175; 353, 354; 6, 186, 190; a.A. RGSt 13, 257; RG Goltd Arch 53, 448; BGH, NJW 1953, 99219).
  • RG, 15.06.1882 - 1376/82

    Ist der Begriff des Einsteigens da gegeben, wo der Dieb, um zu dem Raume, aus

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - 5 StR 526/56
    Gerade das Eindringen in sie unter Überwindung solcher den Zugang erschwerender Hindernisse ist für den Begriff des Einsteigens wesentlich (RGSt 6, 350; 13, 257, 258; 53, 174, 175; BGH, NJW 1953, 99219).
  • RG, 16.12.1918 - I 585/18

    Zum Begriff des Einsteigens im Sinn des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - 5 StR 526/56
    Gerade das Eindringen in sie unter Überwindung solcher den Zugang erschwerender Hindernisse ist für den Begriff des Einsteigens wesentlich (RGSt 6, 350; 13, 257, 258; 53, 174, 175; BGH, NJW 1953, 99219).
  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 404/15

    Einsteigen beim Wohnungseinbruchdiebstahl (Auslegung; Eindringen durch zum

    Soweit in einer Reihe von Entscheidungen das Erfordernis des Betretens durch eine hierfür nicht bestimmte Öffnung keine ausdrückliche Erwähnung fand (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1957 - 5 StR 526/56, BGHSt 10, 132, 133; vom 10. Juni 1958 - 5 StR 212/58; vom 11. Mai 1993 - 1 StR 896/92, NJW 1993, 2252, 2253; Beschlüsse vom 6. September 1968 - 4 StR 390/68; vom 18. Juni 1982 - 3 StR 196/82, juris; vom 1. Februar 1984 - 3 StR 423/83, StV 1984, 204), war dies lediglich dem Umstand geschuldet, dass bereits die weitere Voraussetzung der Überwindung von Hindernissen nicht erfüllt war.

    Diese müssen sich ihrerseits aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben (BGH, Urteil vom 13 5. Februar 1957 - 5 StR 526/56, BGHSt 10, 132, 133; Beschluss vom 6. September 1968 - 4 StR 390/68); Schwierigkeiten allein beim Schaffen der Zugangsmöglichkeit genügen nicht (ausdrücklich RG, Urteil vom 21. Januar 1886 - Rep. 38/86, RGSt 13, 257, 258; siehe auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 1984 - 3 StR 423/83, StV 1984, 204; unklar: BGH, Urteil vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99, NStZ 2000, 143, 144).

  • BGH, 27.07.2010 - 1 StR 319/10

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchdiebstahls (Einsteigen; strafschärfende

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2010 zutreffend ausgeführt hat, liegt in solchen Fällen ein Einsteigen selbst dann nicht vor, wenn der Täter zum Öffnen der Tür zunächst durch einen gekippten Türflügel in die Wohnung hineingreifen muss (vgl. BGH, Beschl. vom 6. September 1968 - 4 StR 390/68; BGH, Urt. vom 5. Februar 1957 - 5 StR 526/56, BGHSt 10, 132, 133; Vogel in LK StGB 12. Aufl. § 243 Rdn. 22).
  • BGH, 28.06.1968 - 4 StR 225/68

    Begriff des Einsteigens; Eindringen des Diebes in das Gebäude oder den

    Darin, meint es unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 10, 132, zeige sich die für den Begriff des "Einsteigens" bezeichnende und wesentliche besondere Stärke und Zähigkeit des verbrecherischen Willens, die der gesetzgeberische Grund der für den Einsteigediebstahl vorgesehenen schwereren Bestrafung sei.

    Diese Auffassung ist fehlerhaft und läßt sich insbesondere auch nicht der angeführten Entscheidung BGHSt 10, 132, 133 [BGH 05.02.1957 - 5 StR 526/56] entnehmen.

  • BGH, 01.03.2023 - 2 StR 56/22

    Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung der Vorschriften zur Verständigung

    Einsteigen bedeutet dagegen das Betreten der Wohnung auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Weg unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1957 - 5 StR 526/56, BGHSt 10, 132, 133; Beschluss vom 10. März 2016 - 3 StR 404/15, BGHSt 61, 166).
  • BGH, 09.02.1965 - 1 StR 557/64

    Strafbarkeit wegen schweren und wegen einfachen Diebstahls - Anforderungen an die

    Betritt aber der Täter, wie es im vorliegenden Falle nach den Feststellungen möglich ist, den umschlossenen Raum einfach durch die Lücke der Umfriedigung, ohne dabei Schwierigkeiten überwinden zu müssen, insbesondere etwa ohne die Umfriedigung auch nur teilweise zu übersteigen oder unter ihr durchzukriechen oder sie mit Gewaltanwendung beiseite zu drücken, dann ist weder das Merkmal des Einbruchs noch des Einsteigens gegeben (zum Begriff des Einsteigens vgl. BGHSt 10, 132; RG HRR 1939 Nr. 263).

    Zwar wird in der Besprechung der Entscheidung LM Nr. 14 zu § 243 Nr. 2 StGB (= BGHSt 10, 132) bemerkt, der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs habe in seinem Urteil vom 28.9.1954 - 1 StR 244/54 (= LM Nr. 8 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zum Teil auch abgedruckt in NJW 1954, 1897 Nr. 19) in dem einfachen Hindurchgehen durch eine geschlossene, aber nicht versperrte Friedhofspforte zur Nachtzeit ein Einsteigen gesehen.

  • BGH, 12.06.1985 - IVa ZR 17/84

    Risikoausschluß bei Entwendung von Schlüsseln durch Angestellte während der

    Dagegen genügt es nicht, wenn die vorhandene bestimmungsgemäße Zugangsmöglichkeit ihrer Art oder ihrem Zustand nach nur unter Schwierigkeiten, die sich auch dem Berechtigten entgegenstellen, genutzt werden kann (BGHSt 10, 132 f.).
  • BGH, 07.12.1982 - 1 StR 725/82

    Voraussetzungen für die Einordnung umzäunter Grundstücke als "umschlossener Raum"

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Umzäunung nach dem Willen des Berechtigten dazu dienen soll, andere am Betreten des abgegrenzten Raumes zu hindern, und wenn sie tatsächlich ein Hindernis bildet, das das Eindringen Unbefugter nicht unerheblich erschwert (vgl. RGSt 7, 262, 265; 8, 273, 275; 13, 423, 425; 32, 141; 50, 73, 75; 56, 97; RG GA 60, 430; 69, 106; RG Recht 1921 Nr. 1738; RG DStRZ 1922, 176; RG HRR 1939 Nr. 263; BGHSt 1, 158, 164; 10, 132, 133; BGH NJW 1954, 1897, 1898; BGH bei Dallinger MDR 1955, 145; BGH, Urt. vom 10.12.1969 - 4 StR 489/69; OLG Bremen JR 1951, 88; OLG Köln MDR 1969, 237; BayObLG …
  • BGH, 12.03.1969 - 4 StR 46/69

    Voraussetzungen für einen Diebstahl aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum

    Es fehlt aber an dem weiter nötigen Tatbestandsmerkmal, daß der Zugang durch Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten erreicht wird, die sich aus der Eigenart der Umfriedigung eines umschlossenen Raumes ergeben; gerade das Eindringen in ihn unter Überwindung solcher den Zugang erschwerender Hindernisse ist für den Begriff des Einsteigens wesentlich (BGHSt 10, 132; BGH NJW 1953, 992 Nr. 19; RGSt 53, 174).
  • LG Köln, 12.11.2014 - 24 S 49/14

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Raubes im Sinne der Bedingungen einer

    Soweit der Kläger ausführt, entscheidend sei, dass der Täter in den umfriedeten Raum des Fahrzeuginneren eingedrungen sei, dies stelle einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall dar und auch eine als körperlicher Zwang empfundene Gewalteinwirkung, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall keinen Raub darstellt und im Übrigen auch kein Fall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB vorliegt, weil, wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. etwa BGHSt 10, 132), ein Einsteigen nicht vorliegt, wenn der Täter einen Teil des Körpers durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung in den umschlossenen Raum streckt, ohne sich zugleich im Inneren einen Stützpunkt verschafft zu haben.
  • BGH, 06.09.1968 - 4 StR 390/68

    Einstellung des Verfahrens auf Grund fehlenden Eröffnungsbeschlusses -

    Das wesentliche Merkmal des Einsteigens ist darin zu sehen, daß der Dieb unter Überwindung der zum Schütze gegen unbefugtes Eindringen geschaffenen oder den Zugang sonst erschwerender Hindernisse, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben, eindringt (vgl. RG HRR 1939 Nr. 263; BGH NJW 1953 Nr. 992; BGHSt 10, 132, 133 [BGH 05.02.1957 - 5 StR 526/56]; BGH Urteil vom 6. September 1960 - 5 StR 250/60 - sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28. Juni 1968 - 4 StR 225/68 -).
  • BGH, 05.05.1965 - 2 StR 93/65

    Diebstahl mittels Einbruchs - Eindringen in einen verschlossenen Raum -

  • BGH, 13.01.1960 - 2 StR 574/59

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 22.04.1958 - 5 StR 73/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.11.1957 - 4 StR 521/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.12.1969 - 4 StR 489/69

    Verurteilung wegen gemeinschaftliche begangenen schweren Diebstahls - Abänderung

  • BGH, 06.08.1968 - 1 StR 207/68

    Verurteilung wegen eines selbstständigen Vergehens - Verstoß gegen die

  • BGH, 17.11.1964 - 1 StR 412/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 02.08.1967 - 2 StR 246/67

    Voraussetzung der Zueignungsabsicht für die Begründung der Mittäterschaft beim

  • BGH, 06.09.1960 - 5 StR 250/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 17.03.1959 - 5 StR 30/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.06.1958 - 5 StR 212/58

    Erfordernis des Einsteigens in nicht zum ordnungsmäßigen Eintritt bestimmte

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