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   BGH, 31.05.1957 - 1 StR 155/57   

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https://dejure.org/1957,729
BGH, 31.05.1957 - 1 StR 155/57 (https://dejure.org/1957,729)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1957 - 1 StR 155/57 (https://dejure.org/1957,729)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1957 - 1 StR 155/57 (https://dejure.org/1957,729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bibliotheksurteile.de

    Gemeinschädliche Sachbeschädigung an Bibliotheksgut | Hochschulbibliothek, Staatsbibliothek, Strafrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 285
  • NJW 1957, 1158
  • MDR 1957, 564
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 17.10.1924 - I 627/24

    Zum Begriff der "Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen," im Sinne des §

    Auszug aus BGH, 31.05.1957 - 1 StR 155/57
    Danach stehen die dort genannten Gegenstände unter einem gegenüber der allgemein für die Sach­beschädigung angedrohten Strafe (§ 303 StGB) erhöhten Strafschutz nicht nur aus dem Grunde, weil sie oft von hohem Wert und mitunter schwer oder überhaupt nicht zu ersetzen sind, sondern gerade auch deswegen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung allgemein zugänglich sein müssen und deshalb erhöhter Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung ausgesetzt sind (RGSt 58, 346, 347 f; Denkschrift zu dem Entw. eines StGB von 1919 zu § 358 S. 299 f.; Begründung zu § 295 des Amtl. Entw. eines AllgDStGB 1925; vgl. § 269 Abs. 2 des Entw. eines DStGB 1936/37; vgl. auch § 30 Abs. 3 RPresseG).
  • RG, 11.04.1932 - II 297/32

    Unter welchen Voraussetzungen können Anschlagsäulen im Sinne des § 304 StGB. als

    Auszug aus BGH, 31.05.1957 - 1 StR 155/57
    Dafür ist allerdings nicht entscheidend, dass sie im Eigentum der öf­fentlichen Hand stehen (RGSt 66, 203, 204).
  • BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82

    Definition von Gegenständen, die dem öffentlichen Nutzen dienen - Rechtsfolgen

    Es ist anerkannt, daß ein Dienen zum öffentlichen Nutzen auch dann vorliegen kann, wenn der Gebrauch erst "nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen" (RGSt 58, 346) gewährt wird, zu denen auch die Forderung eines Entgelts gehören kann (RGSt 34, 1; BGHSt 10, 285; 22, 209, 211).

    Das unterscheidet die Sachlage wesentlich von den Fällen des unmittelbaren - entgeltlichen oder unentgeltlichen - Zugangs zu einem öffentlichen Park (BGHSt 22, 209, 211), einer öffentlichen Bibliothek (BGHSt 10, 285), einem öffentlichen Verkehrsmittel (BGH bei Dallinger a.a.O.) und stellt sich als nur mittelbare Nutzung dar.

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvL 5/09

    Sächsisches Denkmalschutzgesetz (Zerstörung und Beschädigung auch privater

    Als weitere Voraussetzung ist nach weit verbreiteter Ansicht die allgemeine Zugänglichkeit des Denkmals zu fordern (vgl. RGSt 58, 346 ; BGH, Urteil vom 31. Mai 1957 - 1 StR 155/57 -, NJW 1957, S. 1158; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 304 Rn. 4; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 304 Rn. 7; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 304 Rn. 2; Wolff, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2008, § 304 Rn. 7 a.E.; Eberl, BayVBl. 2007, S. 459 ; Keller, Der strafrechtliche Schutz von Baudenkmälern unter Berücksichtigung der Bußgeldtatbestände in den Landesdenkmalgesetzen, 1987, S. 37; Hammer, Die geschichtliche Entwicklung des Denkmalrechts in Deutschland, 1995, S. 181, Fn. 260; Siebertz, Denkmalschutz in Bayern, 1977, S. 180; von "leicht zugänglich" spricht auch der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes, mit welchem der Schutz von Naturdenkmälern in § 304 StGB aufgenommen wurde, vgl. BTDrucks 8/2382, S. 13; offen gelassen von OLG Celle, a.a.O.; ablehnend Hönes, NuR 2006, S. 750 ).

    Gerade deswegen, weil die Denkmäler nach ihrer Zweckbestimmung öffentlich zugänglich sein müssten und deshalb erhöhter Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung ausgesetzt seien, stünden diese unter einem, gegenüber der allgemeinen Sachbeschädigung erhöhten Strafschutz (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1957 - 1 StR 155/57 -, NJW 1957, S. 1158; RGSt 58, 346 ; Entwürfe zu einem Deutschen Strafgesetzbuch, Dritter Teil, Denkschrift zu dem Entwurf von 1919, S. 300; Amtlicher Entwurf eines allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs, Zweiter Teil: Begründung, 1925, S. 150).

  • OLG Hamm, 26.02.2015 - 5 RVs 7/15

    Grundgesetzlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt keine

    Öffentlich im Sinne des § 304 StGB ist eine Sammlung dann, wenn sie allgemein zugänglich ist, wenn also grundsätzlich jedermann zu ihr Zutritt hat (vgl. BGHSt 10, 285, 286; Wolff, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 304 Rdnr. 10).
  • BGH, 03.10.1967 - 1 StR 379/67

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Totschlages, versuchter Notzucht,

    Soweit ihm darüber hinaus die Zerstörung von Lehrmitteln zur Last gelegt wird, fehlt es jedoch an der Darlegung, daß es sich um Gegenstände handelte, die dem unmittelbaren Nutzen der Allgemeinheit dienten (vgl. Schönke-Schröder StGB § 304 Erl. II 3; s. auch BGHSt 10, 285, 286) [BGH 31.05.1957 - 1 StR 155/57], der Schuldumfang ist daher entsprechend zu beschränken.
  • BGH, 16.07.1968 - 1 StR 133/68

    Verurteilung wegen vollendeter und versuchter räuberischer Erpressung - Begriff

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Notwendigkeit der Erfüllung bestimmter - formeller - Zulassungsbedingungen das Merkmal der allgemeinen Zugänglichkeit und damit der Öffentlichkeit einer Sammlung im Sinne des § 304 StGB nicht beseitigt (BGHSt 10, 285, 286) [BGH 31.05.1957 - 1 StR 155/57].
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 347/67

    Strafrechtliche Beurteilung einer Beschädigung eines Polizeifunkgerätes

    § 304 StGB schützt nur solche Gegenstände, die unmittelbar zum öffentlichen Nutzen dienen (RGSt 58, 346, 347; 66, 203, 204; BGHSt 10, 285).
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