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   BGH, 20.11.1956 - 5 StR 347/56   

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BGH, 20.11.1956 - 5 StR 347/56 (https://dejure.org/1956,746)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1956 - 5 StR 347/56 (https://dejure.org/1956,746)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1956 - 5 StR 347/56 (https://dejure.org/1956,746)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 5
  • NJW 1957, 191
  • MDR 1957, 115
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 256/20

    Urteil im Berliner Zwillingsfall überwiegend bestätigt

    a) Die Abgrenzung zwischen §§ 211 ff. StGB und § 218 StGB wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher vom Beginn der Geburt abhängig gemacht (RGSt 1, 446, 448; 9, 131, 132; 26, 178, 179; BGH, Urteile vom 20. November 1956 - 5 StR 347/56, BGHSt 10, 5; vom 22. April 1983 - 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348; vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 665/83, BGHSt 32, 194; Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393, 394; vgl. auch RGSt 4, 280; OLG Karlsruhe, NStZ 1985, 314; BVerfGE 88, 203, 251; BVerfG, NJW 1988, 2945; zur Entwicklung ausführlich Küper, GA 2001, 515, 525 ff.; Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, 2004, 124 ff., jeweils mwN).

    aa) Als Beginn der Geburt sieht der Bundesgerichtshof bei natürlichem Geburtsverlauf das Einsetzen der Eröffnungswehen an (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 665/83, BGHSt 32, 194 mwN und Anm. Hirsch JR 1985, 336; vgl. auch schon RGSt 9, 131, 132: Eintreten der "naturgemäßen Ausstoßungsversuche'; ebenso RGSt 26, 178, 179; dem folgend BGH, Urteil vom 20. November 1956 - 5 StR 347/56, BGHSt 10, 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 1983 - 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348: nicht vor Einsetzen der Eröffnungswehen; enger noch RGSt 1, 446, 448: das Kind müsse "zum Teil bereits den Schoß der Mutter verlassen' haben und damit an die Außenwelt getreten sein; offengelassen von BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393, 394; vgl. auch OLG Dresden, MedR 2014, 896).

    Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob angesichts der medizinischen Möglichkeit einer Unterdrückung von weiteren Eröffnungswehen durch die Gabe wehenhemmender Medikamente für den Geburtsbeginn auf den Beginn jeder Art von Eröffnungswehen (unabhängig von ihrer Verursachung, vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1985, 314 m. Anm. Jung), auf den Beginn von alsbald in die Ausstoßung der Leibesfrucht mündenden Eröffnungswehen (vgl. zu den daraus jeweils resultierenden Problemen Herzberg/Herzberg, JZ 2001, 1106, 1111 f.; vgl. zum geburtsterminnahen Blasensprung vor Einsetzen der Eröffnungswehen auch Lüttger, in Festschrift für Ernst Heinitz, 1972, 359, 364), wie in einigen Ländern (vgl. Hirsch in Festschrift für Albin Eser, 2005, 309, 317 mwN) und nach früherem Verständnis (vgl. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 211 ff. Rn. 13; Lüttger, NStZ 1983, 481, 482, jeweils mwN; vgl. auch den Begriff der "naturgemäßen Ausstoßungsversuche' in RGSt 9, 131, 132; 26, 178, 179; BGH, Urteil vom 20. November 1956 - 5 StR 347/56, BGHSt 10, 5) auf den Beginn der Presswehen (NKStGB/Neumann, 5. Aufl., Vor § 211 Rn. 10; Saerbeck, Beginn und Ende des Lebens als Rechtsbegriffe, 1974, 95) oder gar erst (wie in wenigen anderen Ländern, vgl. Hirsch, aaO, mwN) auf den Beginn des Austritts des Kindes aus dem Mutterleib abzustellen ist (ausführlich zur Problematik Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, 2004, 129 ff.; Heinemann, Frau und Fötus in der Prä- und Perinatalmedizin aus strafrechtlicher Sicht, 2000, 63 ff.).

  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst aber der Tatbestand weiterhin sowohl die Abtötung der Leibesfrucht im Mutterleib als auch die Tötung durch dessen Abtreibung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 796/52 - BGHSt 10, 5 f.; 13, 21, 24; 31, 348, 352); daher kommt es für die Abgrenzung der zweiten Alternative zu den Tötungsdelikten weiterhin auf den Zeitpunkt der Einwirkung an.
  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83

    Schmerzmittel gegen Wehen - §§ 222, 229, 13 StGB, keine Strafbarkeit wegen

    Diese in dem Beginn der Geburt liegende Zäsur hat über den nur die Mutter eines nichtehelichen Kindes betreffenden Tatbestand des § 217 StGB hinaus grundsätzliche Bedeutung für den Anwendungsbereich der allgemeinen Tötungstatbestände (vgl. RGSt 1, 446, 447 ff; 9, 131 ff; 26, 178 f; BGHSt 10, 5).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB und nicht etwa ein allgemeines Tötungsdelikt vorliegt, wenn die Abtreibung in der Weise vorgenommen wird, daß die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt (RGSt 4, 380 f; 41, 328 f; BGH, Urteil vom 12. Kai 1953 - 1 StR 796/52 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 597; BGHSt 10, 5 f; 10, 291, 293 [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57]; 13, 21, 24) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].

    Dieser Umschreibung ist der Bundesgerichtshof gefolgt, ohne die Ausstoßungsversuche des Mutterleibs medizinisch näher zu definieren (BGHSt 10, 5).

  • BGH, 18.06.1957 - 5 StR 164/57

    Piepslaute - §§ 212, 218, 15 StGB, Kausalabweichung, 'Mensch'; Wahlfeststellung

    Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Entscheidung BGH NJW 1957, 191 Nr. 20. Wie der Senat dort ausgesprochen hat, kann eine Leibesfrucht auch dadurch im Sinne des § 218 StGB "abgetötet" werden, daß die Frühgeburt eines lebenden Kindes herbeigeführt wird, dieses aber bald nach der Geburt stirbt, weil es noch nicht voll ausgetragen war.

    Der Tatbestand des § 218 StGB war erfüllt, wenn das Kind zwar nach der Geburt lebte, dann aber infolge der Abtreibungshandlung starb (BGH NJW 1957, 191 Nr. 20).

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 665/83

    Tötungsdelikte und Abtreibung

    Zur Frage, wann die Geburt im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB beginnt, hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 10, 5) im Anschluß an die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, 131 f.; RGSt 26, 178; anders noch RGSt 1, 446, 448), die Ansicht vertreten, die Geburt beginne damit, daß "der Mutterleib versucht, die Frucht auszustoßen", ohne diese Ausstoßungsversuche näher zu umschreiben.
  • OLG Dresden, 14.02.2014 - 2 OLG 25 Ss 788/13

    Unterlassungsdelikt; Sorgfaltspflichtverletzung; Kaiserschnitt; Geburtsmedizin;

    a) Zur Frage, wann die Geburt beginnt, hatte der Bundesgerichtshof (BGHSt 10, 5) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, 131; 26, 178) zunächst lediglich die Ansicht vertreten, die Geburt beginne damit, dass "der Mutterleib versucht, die Frucht auszustoßen", ohne diese Ausstoßungsversuche jedoch näher zu umschreiben.
  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59
    Diese Art der Tatbestandsverwirklichung setzt jedoch voraus, daß das Kind infolge des verfrühten Fruchtabgangs alsbald nach dem Austritt aus dem Mutterleibe stirbt (vgl. BGHSt 10, 5 und das dort angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 1953 - 1 StR 796/52 -).
  • BGH, 18.07.1967 - 1 StR 235/67

    Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung - Sachliche Zuständigkeit der

    Das Kind war mit Beginn der Geburt als Mensch im Sinne der §§ 211, 212 StGB anzusehen (RGSt 26, 178; BGHSt 10, 5 und 291, 292).
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