Rechtsprechung
BGH, 16.04.1958 - 2 StR 104/58 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 11, 316
- NJW 1958, 1005
- MDR 1958, 618
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 29.03.1951 - 3 StR 82/51 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- RG, 03.07.1923 - IV 229/23
Ist rechtliches Zusammentreffen der Tatbestände des § 257 Abs. 3 und des § 258 …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 23.04.1953 - 4 StR 743/52
Rechtsmittel
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- BGH, 15.05.1952 - 4 StR 953/51 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 25.02.1954 - 4 StR 798/52
Rechtsmittel
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 01.02.1916 - V 369/15
Findet § 257 Abs. 3 StGB. auch auf die Begünstigung im Sinne des § 258 …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 27.03.1924 - II 240/24
Kann dem Diebe durch Mitwirken zum Absatz der gestohlenen Sachen Beistand zur …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 10.08.1942 - 2 D 261/42
Der Gesichtspunkt strafloser Selbstbegünstigung scheidet dann aus, wenn der …
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- BGH, 16.04.1969 - 1 StR 19/69
Beihilfe zum schweren Diebstahl - Beschränkung der Revision auf eine zu einer …
Die Strafkammer hat allerdings nicht geprüft, ob nicht auch der Tatbestand des § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist (vgl. dazu BGH NJW 1951, 451 Nr. 24; BGHSt 11, 316); doch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.Die vorher zugesagte Begünstigung - ein zweiaktiges Delikt - bestand in ihrem zweiten Teil gerade in dem Mitwirken zum Absatz der gestohlenen Metalle; Beihilfe zum schweren Diebstahl und die Sachhehlerei treffen daher tateinheitlich zusammen (vgl. BGHSt 11, 316, 318) [BGH 16.04.1958 - 2 StR 104/58].
Das Gesetz will nämlich die vor der Tat zugesagte Begünstigung als Beihilfe behandelt wissen, ohne Rücksicht darauf, ob die Zusage den Vortäter in seinem verbrecherischen Vorhaben gestärkt hat oder nicht (BGHSt 11, 316, 317) [BGH 16.04.1958 - 2 StR 104/58].
- BGH, 11.04.2013 - 2 StR 406/12
Betrug (Vortäuschung einer soliden Immobilienfinanzierung; Verhältnis zur …
Soweit sie dem früheren Mitangeklagten J. dabei, was auch konkludent erfolgt sein kann, die spätere Vorteilssicherung bereits vor der Ausführung der einzelnen Betrugstaten zugesagt hat, könnte sich ihre Hilfeleistung aber schon auf die Begehung dieser Taten ausgewirkt haben; mit Blick auf diese mögliche Förderung der Betrugstaten käme deshalb schon eine strafbare Beteiligung an diesen in Betracht (vgl. schon Senat, Urteil vom 16. April 1958 - 2 StR 104/58, BGHSt 11, 316, 317; BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 3 StR 458/93, NStZ 1994, 187, 188). - BGH, 22.05.1962 - 1 StR 103/62 Diese Vorschrift bezweckt keine Strafmilderung, sondern soll die Strafschärfung aus dem vielfach strengeren Strafgesetz ermöglichen, das für die Haupttat gilt (BGHSt 6, 20, 23; 11, 316 f.).
- BGH, 28.04.1961 - 4 StR 83/61
Höhe der Glaubwürdigkeit von Aussagen vor der Krimanalpolizei als vor dem Gericht …
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht nunmehr Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte nicht wegen der vor Begehung der Diebstähle erteilten Zusage, einen ständigen Abnehmer der künftigen Diebesbeute zu vermitteln (UA 3, 16), gemäß § 257 Abs. 3 StGB wegen Beihilfe zu den späteren Diebstählen zu bestrafen ist (BGHSt 11, 316).