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   BGH, 15.02.1958 - 2 StR 80/57   

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BGH, 15.02.1958 - 2 StR 80/57 (https://dejure.org/1958,816)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1958 - 2 StR 80/57 (https://dejure.org/1958,816)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1958 - 2 StR 80/57 (https://dejure.org/1958,816)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 365
  • NJW 1958, 1500
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.10.1959 - I ZR 94/58

    Rechtsmittel

    Auf Grund der in § 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft vom 24. Juni 1919 (RGBl. 599) i.d.F. des Gesetzes vom 9. Juli 1923 (RGBl. 563) erteilten Ermächtigung hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Bekanntmachung vom 29. Juni 1924 (GVBl. 176) rechtswirksam (vgl. BGHSt 11, 365, 368) die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 und 9 BierStG unter Verwendung des genauen Wortlautes der Ermächtigungsvorschrift insoweit ausgeschlossen, als sie die Verwendung von Zucker und von aus Zucker hergestellten Farbmitteln sowie von Süßstoff bei der Bereitung obergärigen Bieres gestattet.

    Dies hat zur Folge, daß obergäriges Bier, das unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff hergestellt ist, unter der Bezeichnung "Bier" oder unter einer auf Bier hindeutenden Bezeichnung oder Darstellung in Bayern nicht in Verkehr gebracht werden darf, auch wenn es außerhalb seines Gebietes hergestellt ist und dort als Bier anerkannt wird (BGHSt 11, 365).

    In Bayern ist daher auch obergäriges Bier, bei dessen Bereitung Zucker verwendet worden ist und das daher dem in Bayern auch für obergäriges Bier geltenden strengen Reinheitsgebot nicht entspricht nicht als Bier anerkannt und vom Vertrieb unter der Bezeichnung Bier ausgeschlossen (BGHSt 11, 365, 375).

    Der erkennende Senat tritt insoweit der vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 15. Februar 1958 (BGHSt 11, 365) und vom 7. Januar 1959 (BGHSt 12, 353) vertretenen Auffassung bei (gleicher Ansicht offenbar auch Zapf/Siegert/Arndt/Klingemann a.a.O. Bem. 45 a.E. zu § 9 BierStG; a.A. Erbs - Zipfel, Strafrechtliche Nebengesetze, Bem. 1 zu § 10 BierStG).

    In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (a.a.O. 151 ff) und des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 365, 377) stimmt der Senat der Meinung des Landgerichts zu, daß das von dem Beklagten zum Vertriebe vorgesehene gegorene gesüßte Getränk in Bayern wegen des dort nicht erlaubten Zusatzes von Zucker oder Süßtstoff als verfälschtes Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr. 2 LebMG gilt, gleichviel, wo es zubereitet worden ist.

    Diese lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind Vorschriften, die die Stelle einer Verordnung nach § 5 Nr. 5 LebMG vertreten (BGHSt 11, 365, 378; BayObLG a.a.O. 152/153).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in seinem Urteil vom 15. Februar 1958 (BGHSt 11, 365, 378/379) ausgeführt, daß durch § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG schlechthin bestimmt sei, daß obergäriges gezuckertes Bier in Bayern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe.

  • BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77

    Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort

    Die vorstehende Auslegung der Tatbestandsmerkmale "berechtigt oder entschuldigt" verstößt deswegen nicht gegen das Analogieverbot, weil sie keinen neuen Tatbestand schafft, sondern den Willen des Gesetzgebers aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck und ihrer Entstehungsgeschichte ermittelt (dazu Tröndle in LK 10. Aufl. § 1 StGB Rdn. 41), Damit (vgl. BGHSt 11, 365, 377; BVerfG NJW 1962, 1563, 1564) ist die Strafbarkeit der hier vorliegenden Handlungsweise auch so bestimmt umschrieben (Art. 103 Abs. 2 GG), daß grundsätzlich berechenbar ist, ob das geplante Handeln strafbar ist.
  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58

    Voraussetzungen des Inverkehrbringens eines Getränkes unter der Bezeichnung

    Ein gegorenes Getränk, das außerhalb Bayerns unter Verwendung von Zucker, aus Zucker bereiteten Farbmitteln oder Süßstoff hergestellt worden ist, darf auch in Bayern vertrieben werden, wenn es nicht als Bier bezeichnet und auch nicht der Anschein erweckt wird, es handle sich um Bier (Ergänzung zu BGHSt 11, 365; gegen BayObLGSt 1956, 114).

    Der erkennende Senat hat bereitsmit Urteil vom 15. Februar 1958 - 2 StR 80/57 - (BGHSt 11, 365) entschieden, daß ein gegorenes Getränk, zu dessen Bereitung Zucker, ein aus Zucker hergestelltes Farbmittel oder Süßstoff verwendet worden ist, in Bayern nicht unter der Bezeichnung "Bier" in den Verkehr gebracht werden darf, auch wenn es außerhalb seines Gebietes hergestellt ist und dort als Bier anerkannt wird.

    Für Bayern hat deshalb die Sonderregelung die Folge, daß in seinem Gebiet auch obergäriges Bier, bei dessen Bereitung Zucker verwendet wird, nicht als Bier anerkannt und vom Vertrieb unter der Bezeichnung Bier ausgeschlossen ist (BGHSt 11, 365).

    Die Vorschrift verfolgt, wie aus ihrer Begründung hervorgeht, allein das Ziel, den ungerechtfertigten Gebrauch des Wortes "Bier" zur Bezeichnung von Getränken, die nach dem herkömmlichen Begriff von Bier unter dieses Getränk nicht subsumiert werden könnten, zu verhindern (BGHSt 11, 372 [BGH 15.02.1958 - 2 StR 80/57]).

    Durch das Gesetz vom 24. Juni 1919 (BGBl. 599) i.d.F. des Gesetzes vom 9. Juli 1925 (RGBl. I 563) über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft sollte nun diesen Ländern für obergäriges Bier, das dort ebenfalls dem strengen Reinheitsgebot unterlag, zwar der gleiche Schutz gewährt werden wie den bisher der Biersteuergemeinschaft angehörenden Ländern hinsichtlich des eingeschränkten Reinheitsgebotes; ein weiterreichender Schutz für obergäriges Bier wurde ihnen jedoch nicht zuerkannt (BGHSt 11, 365, 374) [BGH 15.02.1958 - 2 StR 80/57].

  • BGH, 17.12.1968 - 1 StR 161/68

    "Südtirol - wohin?" - Billigung von Straftaten Südtiroler Freiheitskämpfer in

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  • LG Kassel, 08.11.2019 - 7 Ns 1625 Js 9759/17
    Sie trägt auch dem Gebot der Bestimmtheit von Strafvorschriften (Art. 103 Abs. 2 GG; BVerfGE 14, 245, 251; BGHSt 11, 365, 377; 18, 359, 362) besser Rechnung.
  • BGH, 03.05.1963 - 4 StR 96/63

    Kraftfahrzeughalter - Fahruntüchtiger - Schuldhaftes Überlassen - Haftung

    Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO ausgesprochene Anweisung, daß "jedes Fahrzeug ... einen zur selbständigen Leitung geeigneten Führer haben" muß, kann unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und Verkehrserfahrungen im Hinblick auf den zu entscheidenden Einzelfall jeweils ohne Schwierigkeiten ausgelegt werden (BGHSt 11, 365, 377) [BGH 15.02.1958 - 2 StR 80/57] .
  • BGH, 19.02.1969 - 1 StR 617/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betrugs und vorsätzlichen

    Die Normen stehen Regelungen nach § 5 Nr. 5 LebMG gleich, und begründen eine gesetzliche, unwiderlegbare Vermutung für die Begriffe "Verfälschen" und "Nachmachen" (vgl. BGH Urteil vom 15. Februar 1958 - 2 StR 80/57, LRE 2, 10, 22).
  • KG, 21.09.2005 - 1 Ss 421/04

    Ausländerrecht: Strafbarer Verstoß gegen die Untersagung der Aufnahme einer

    Das grundsätzlich geltende Recht des Tatortes kann jedoch auch von dem Gericht eines anderen Landes angewendet werden (vgl. BGHSt 11, 365, 366; Göhler, OWiG 13. Aufl., § 5 Rdn. 13).
  • BGH, 23.11.1965 - 1 StR 335/65

    Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz (LebMG) - Vorliegen von strafbarer Werbung

    Da die Zusammensetzung von Kirschwasser in § 102 BranntWMonG gesetzlich geregelt ist, hat das Landgericht den Beweisantrag des Angeklagten, der auf die Feststellung einer abweichenden Verbrauchererwartung abzielte, zu Recht als unerheblich zurückgewiesen (BGHSt 11, 365, 377 [BGH 15.02.1958 - 2 StR 80/57]; BGH Urteil vom 23. Februar 1960, 1 StR 694/59; RGSt 41, 435, 438; 48, 351, 354).
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