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   BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57   

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BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57 (https://dejure.org/1957,752)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1957 - 1 StR 254/57 (https://dejure.org/1957,752)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1957 - 1 StR 254/57 (https://dejure.org/1957,752)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 54
  • NJW 1958, 32
  • MDR 1958, 114
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Die Verlegung des Beginns einer ordentlichen, gemäß § 45 Abs. 1 GVG bestimmten Sitzung auf einen anderen Tag führt dazu, dass die gemäß § 77 GVG im Voraus für den verlegten ordentliche Sitzungstag bestimmten Hauptschöffen heranzuziehen sind; anders als bei der unzulässigen Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung, zu der gemäß §§ 47, 77 Abs. 1 GVG die zur Mitwirkung berufenen Schöffen aus der Hilfsschöffenliste herangezogen werden, wird hierdurch der Angeklagte nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1957 - 1 StR 254/57, BGHSt 11, 54 ff.).
  • BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94

    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich folgendes: Außerordentliche Sitzungen unter Hinzuziehung von Hilfsschöffen nach § 47 GVG sind im Rahmen einer ordentlichen Strafkammer in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann für unbedenklich erachtet worden, wenn sie wegen des zusätzlich erforderlichen Verhandlungsbedarfs neben den ordentlichen Sitzungstagen anberaumt werden, nicht aber an deren Stelle stattfinden (std. Rspr.: BGHSt 11, 54; 16, 63, 65; 37, 324; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1984, 231 m. Anm. Katholnigg; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 2).

    Soweit an einem anderen als dem ordentlichen Sitzungstag mit einer Hauptverhandlung begonnen wird und der ordentliche Sitzungstag bei der Terminierung aus allgemeinen Erwägungen der Zweckmäßigkeit (vgl. BGHSt 11, 54 und 37, 324) vom Vorsitzenden freigehalten (oder aber in die Terminierung der Sache von vornherein einbezogen) wird, hat der Bundesgerichtshof stets eine Verlegung des ordentlichen Sitzungstages nach vorne oder hinten angenommen, so daß die für den ordentlichen Sitzungstag ausgelosten Schöffen und nicht etwa Hilfsschöffen nach § 47 GVG heranzuziehen waren.

  • BVerwG, 26.11.2003 - 8 C 10.03

    Teltow Seehof; Großparzellierung; Zwangsverkauf; gesetzliche Vermutung;

    Steht damit die Vermutungsbasis fest, bleibt für eine richterliche Beweiswürdigung insoweit kein Raum (vgl. BGH, MDR 1958, 114 = LM Nr. 2 zu § 28 BEG 1956; Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., Rn. 14 zu § 292).
  • BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90

    Anberaumung außerordentlicher Sitzung

    a) "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 45 GVG Rdn. 1; Kissel GVG § 47 Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78; OLG Stuttgart NStZ 1984, 231 mit Anmerkung Katholnigg).

    In einem solchen Falle wäre es offensichtlich, daß es sich nicht um eine außerordentliche, sondern der Sache nach um eine ordentliche Sitzung handelte, deren Beginn lediglich verlegt worden war (vgl. BGHSt 11, 55, 56 [BGH 05.11.1957 - 1 StR 254/57]; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78).

    Zugleich wäre die naheliegende Möglichkeit geschaffen, durch die Verlegung des Sitzungsbeginns in Gestalt der Anberaumung außerordentlicher Sitzungstage nicht genehme Schöffen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen und so den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. BGHSt 11, 54, 55/56; BGH GA 1980, 68, 69).

  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05

    Kammerbesetzung (ordentlicher Sitzungstag; außerordentlicher Sitzungstag; freier

    Sie ist grundsätzlich auch geboten, weil allgemein der Mitwirkung der nach § 45 GVG im voraus bestimmten Schöffen der Vorrang gebührt (BGHSt 41, 175, 177; 11, 54, 56).
  • BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60

    Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen

    (Im Anschluß an BGHSt 11, 54).

    Außerordentlich ist eine Sitzung jedoch nicht schon dann, wenn sie - aus besonderen Gründen an einem anderen Tag - an die Stelle der geschäftsplanmäßigen Sitzung tritt, sondern erst dann, wenn das Gericht sie zusätzlich zu dieser abhält (BGHSt 11, 54; 15, 107, 110).

  • BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04

    Gesetzlicher Richter; Verfahrensrüge (Besetzungsrüge); Hauptschöffen;

    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).
  • OLG Stuttgart, 19.04.1983 - 1 Ss 193/83

    Absolute Revisionsrüge in Bezug auf Verhandlung einer Strafkammer mit

    Anerkannt ist, daß eine Sitzung nur dann als eine außerordentliche Sitzung nach § 47 GVG anzusehen ist, wenn sie zusätzlich neben der ordentlichen Sitzung stattfindet (BGHSt 11, 54; 16, 63 [BGH 21.04.1961 - 4 StR 20/61] ; GA 1980, 68; Beschluß vom 31. Januar 1979 - 4 StR 653/78 ).

    Ein derartiger zusätzlicher Bedarf besteht nicht, wenn eine ordentliche Sitzung lediglich vorverlegt wird (BGHSt 11, 54; 16, 63 [BGH 21.04.1961 - 4 StR 20/61] ; Beschluß vom 31. Januar 1979).

  • BGH, 29.11.1978 - 4 StR 570/78

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Rechtswidrige Mitwirkung von Schöffen -

    Außerordentliche Sitzungen im Sinne von § 48 GVG sind nur solche, die zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht aber an ihrer Stelle, abgehalten werden (BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65).

    Zeigt sich bei der Vorbereitung des Termins, daß eine ordentliche Sitzung an dem dafür vorgesehenen Tag nicht durchzuführen ist, kommt ihre Verlegung in Betracht; die festgelegte Gerichtsbesetzung bleibt davon unberührt (vgl. BGHSt 11, 54, 56).

  • BGH, 23.03.1971 - 1 StR 469/70

    Vorliegen einer "außerordentlichen Sitzung" - Verlegung der Sitzung anstatt

    Eine außerordentliche Sitzung im Sinne dieser Vorschriften ist nur eine solche, die zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht aber an ihrer Stelle abgehalten werden (BGHSt 11, 54; 15, 107) [BGH 02.08.1960 - 1 StR 229/60].

    Reichen nämlich - wie hier - die ordentlichen Sitzungen eines Gerichts zur Erledigung der Geschäfte aus, läßt sich nur eine dieser Sitzungen an dem dafür vorgesehenen Tag nicht oder nicht sachgerecht durchführen, so ist, schon um den Angeklagten nicht seinen "gesetzlichen" Schöffen zu entziehen, der Weg der Verlegung der Sitzung zu wählen (BGHSt 11, 54).

  • BGH, 10.08.1960 - 2 StR 307/60

    Selbstständige Festsetzung der ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer sowie

  • BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73

    Zulässigkeit der Anberaumung einer ausserordentlichen Sitzung - Vorliegen einer

  • BGH, 09.02.1960 - 1 StR 690/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.03.1979 - 3 StR 466/78

    Unzulässigkeit der Ermittlung von Schöffen durch Auslosung bei Nichtvorliegen

  • BGH, 31.01.1979 - 4 StR 653/78

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts auf Grund der Anberaumung einer

  • BGH, 19.07.1978 - 2 ARs 201/78

    Einstellung eines Verfahrens aufgrund Anklage desselben Sachverhalts vor einem

  • BGH, 11.06.1975 - 3 StR 59/73

    Änderungsanordnung über die Geschäftsverteilung für die Strafkammer - Revision

  • BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73

    Verletzung von Verfahrensrecht in einem Strafverfahren - Anberaumung einer

  • BGH, 19.10.1965 - 1 StR 395/65

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer - Anberaumung einer

  • BGH, 12.12.1961 - 1 StR 470/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.10.1961 - 1 StR 141/61

    Strafbarkeit wegen Untreue - Verfahrensfehler als Revisionsgrund

  • BGH, 14.01.1959 - 2 StR 518/58

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung einer Strafkammer - Zulassung eines

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