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   BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58   

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BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58 (https://dejure.org/1958,392)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1958 - 5 StR 419/58 (https://dejure.org/1958,392)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1958 - 5 StR 419/58 (https://dejure.org/1958,392)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 94
  • NJW 1959, 56
  • MDR 1959, 139
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 01.04.2021 - 3 Ss 18/21

    Gesamtstrafenbildung und Verschlechterungsverbot

    Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass für die Frage, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist, nach ganz vorherrschender Auffassung grundsätzlich auf das letzte tatrichterliche Urteil abzustellen ist (BGH NJW 1959, 56; Fischer, StGB; 68. Aufl. 2021 § 55 Rn. 6; Rissing van Saan/Scholze in LK-StGB, 13. Aufl. 2020, § 55 Rn. 24, 25; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB; 30. Aufl. 2019, § 55 Rn. 25, 26; Jäger in SK-StGB, 9. Aufl. 2016, § 55 Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 55 Rn. 3).

    Nach ganz vorherrschender Meinung, der das Berufungsgericht gefolgt ist, darf deshalb auch dann, wenn eine Einzelstrafe mit der das Amtsgericht noch eine Gesamtstrafe gebildet hatte, nach dem Urteil erster und vor dem Urteil zweiter Instanz erledigt ist, von der Berufungsinstanz mit dieser Einzelstrafe keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden (BGH NJW 1959, 56; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06; Rn. 6 ; Fischer a. a. O., Rissing van Saan/Scholze a. a. O.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch a. a. O. Rn. 26; Jäger a. a. O. Rn. 18).

    Denn dieses Verbot relativiert zwar weder die in § 55 StGB noch die in § 460 StPO vom Gesetzgeber getroffene Regelungen (vgl. Senat NStZ-RR 1996, 177), ist aber auch bei der Anwendung des § 55 StGB nicht ohne Bedeutung und darf insbesondere bei der Frage, ob dem Angeklagten Vorteile aus der Vollstreckung in einer neuen Instanz wieder genommen werden dürfen, nicht außer Acht bleiben (vgl. zum Verschlechterungsverbot im Zusammenhang mit § 55 StGB: BGH NStZ-RR 2016, 275; BGH NStZ-RR 2012, 106; BGH NStZ 2001, 645; BGH NJW 1959, 56; Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn. 44; 44a, 45; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch a. a. O. Rn. 42; Jäger a. a. O. Rn. 19; Lackner/Kühl a. a.

    3 St 25/58">NJW 1958, 1406, BGH NJW 1959, 56; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06, Rn. 6 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 Ss 418/99 Rn. 4 ; Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn. 44a; Jäger a. a. O. 19).

    3 St 25/58">NJW 1958, 1406, ihm ausdrücklich folgend BGH NJW 1959, 56; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 200 - 1 Ss 418/99, Rn. 4 ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06, Rn. 6 ; vgl. auch BGH NStZ 1986, 423; ausdrücklich zustimmend Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn. 44a; Jäger a. a. O. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 331 Rn. 18 a. E.; MüKoStPO/Quentin 1. Aufl. 2016, § 331 Rn. 44; referierend Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch a. a. O. Rn. 26).

    Da dem Verschlechterungsverbot auch mit der erstgenannten, im Anschluss an das BayObLG a. a. O. entwickelten und von BGH NJW 1959, 56 ausdrücklich bestätigten Auffassung Rechnung getragen wird, folgt der Senat letztlich der erstgenannten Auffassung.

    Insoweit geht das Verschlechterungsverbot der Regelung des § 39 StGB vor (vgl. BGH NJW 1959, 56; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06, Rn. 6 ; Rissing-van Saan/Scholze a. a. O. Rn. 44a am Ende).

  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

    aa) Die Gewährung eines Härteausgleichs dient der Vermeidung eines schuldinadäquaten Gesamtstrafübels, weil eine bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; BGHGA 1979, 189; BGH, Beschlüsse vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75, 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75, 22. Februar 1979 - 4 StR 706/78, 15. August 1979 - 3 StR 269/79 und 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97

    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat);

    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312).
  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Ebenso verhält es sich in Fallkonstellationen, in denen die einzubeziehende Strafe bereits - durch Vollstreckung, Verjährung oder Erlass - erledigt ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; vom 28. Oktober 1958 - 5 StR 419/58, BGHSt 12, 94, 95; SSW-StGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 55 Rn. 23; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., Rn. 22 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 21 ff.; NK-StGB/Frister, 5. Aufl., § 55 Rn. 22).
  • BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84

    Anforderungen an den Vorsatz bezüglich der Verletzung der Unterhaltspflicht -

    Das Landgericht müßte hier aber auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, da es den Nachteil ausgleichen muß, den der Angeklagte dadurch erlitten hat, daß wegen der zwischenzeitlichen Verbüßung der durch Urteile der Amtsgerichte Ludwigshafen vom 22. Dezember 1976, Mannheim vom 5. März 1979 und Heidelberg vom 6. September 1982 erkannten Strafen und der Bezahlung der durch das Landgericht Frankenthal am 10. Februar 1984 verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafenbildung unmöglich geworden ist (vgl. BGHSt 12, 94, 95 [BGH 28.10.1958 - 5 StR 419/58]; BGH GA 1979, 189; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79); erforderlichenfalls kann bei der Gesamtstrafenbildung die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unterschritten werden (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]).
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Es handelt sich hier, worauf der 5. Strafsenat im Urteil BGHSt 12, 94 zutreffend hinweist, um Ausnahmen von der Regel, daß dafür, ob eine frühere Strafe zur Zeit der neuen Verurteilung verbüßt war, das letzte tatrichterliche Urteil maßgebend ist.
  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18

    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine

    Die in einem früheren Urteil verhängte Strafe darf nach § 55 Abs. 1 StGB nur einbezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Sachurteils noch nicht vollstreckt, verjährt oder - im Fall einer Bewährungsstrafe - formell erlassen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, NStZ 1993, 235; vom 28. Oktober 1958 - 5 StR 419/58, BGHSt 12, 94, 95; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 6; LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 22 f.).
  • BGH, 26.09.1962 - 4 StR 260/62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Nach § 79 StGB kann eine früher erkannte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden, wenn sie verbüßt , verjährt oder erlassen ist (u.a. BGHSt 12, 94, 95; BGH LM Nr. 14 zu § 79 StGB [vorletzter Absatz]).

    Ergehen in einem Strafverfahren mehrere tatrichterliche Urteile, so ist grundsätzlich das letzte tatrichterliche Urteil für die Frage entscheidend, ob eine für eine Gesamtstrafenbildung an sich in Betracht kommende frühere Strafe zur Zeit der "Verurteilung" verbüßt war und daher nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden konnte (u.a. BGHSt 2, 230, 232; 12, 94, 95).

  • BGH, 07.11.1969 - 3 StR 213/69

    Änderung eines Urteils im Strafausspruch

    Da das Landgericht dem Angeklagten wegen zwischenzeitlicher Verbüßung der Gefängnisstrafe von sechs Monaten die Vergünstigung nach § 79 StGB nicht mehr zubilligen durfte, mußte es nach Zweck und Wortlaut des § 358 Abs. 2 StPO diese Härte bei der Bemessung der letzten Strafe ausgleichen (vgl. BayObLG NJW 1958, 1406; BGHSt 12, 94), und zwar auch dann, wenn dadurch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten wurde.

    (vgl. hierzu BGH Urteil vom 28. Oktober 1958 S. 6 UA - 5 StR 419/58 -, insoweit in BGHSt 12, 94 nicht abgedruckt).

  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17

    Strafzumessung; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Härteausgleich

  • OLG Celle, 13.09.2000 - 33 Ss 73/00

    Verschlechterungsverbot; Jugendstrafrecht ; Sanktion; Erledigung; Umwandlung;

  • BGH, 29.03.1988 - 5 StR 624/86

    Strafzumessung im beschleunigten Verfahren

  • BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76

    Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig

  • BGH, 13.05.1997 - 1 StR 130/97

    Scheitern einer möglichen Gesamtstrafenbildung an bereits vollstreckter,

  • LG Lüneburg, 23.09.2008 - 26 Qs 192/08

    Zurückführung einer erkannten Strafe unter Auflösung bereits gebildeter

  • BGH, 06.11.1980 - 1 StR 551/80

    Erfordernis des Vorliegens einer Bestimmtheit der Taten nach Ort, Zeit und Art

  • KG, 17.02.2000 - 1 Ss 418/99
  • BGH, 18.02.1998 - 2 StR 639/97

    Bildung der neuen Gesamtstrafe

  • BGH, 16.05.1991 - 1 StR 230/91

    Voraussetzungen der Einbeziehung einer Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe

  • BGH, 14.05.1986 - 2 StR 207/86

    Zulässigkeit der höheren Bemessung einer zu verhängenden Jugendstrafe als die

  • BGH, 07.10.1983 - 1 StR 664/83

    Durchführung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bei Zahlung eines

  • BGH, 17.11.1981 - 3 StR 406/81

    Bildung einer Gesamtstrafe durch das nachträgliche Beschlussverfahren

  • BGH, 15.04.1966 - 2 StR 540/65

    Unzulässige Beschränkung einer Verteidigung - Verstoß gegen Aufklärungspflichten

  • BGH, 03.12.1982 - 3 StR 399/82

    Aufhebung eines Urteils mangels Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für

  • BGH, 30.10.1975 - 4 StR 578/75

    Berücksichtigung einer verbüßten Einzelstrafe bei Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 15.11.1972 - 2 StR 466/72

    Fortgesetztes vorsätzliches Inverkehrbringen von Wein unter irreführender

  • BGH, 01.04.1980 - 5 StR 128/80

    Anrechnung einer verbüßten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtstrafe

  • BGH, 10.07.1979 - 5 StR 330/79

    Aufhebung eines Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessungserwägungen bei

  • BGH, 05.04.1978 - 3 StR 73/78

    Notwendigkeit der Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 02.04.1975 - 2 StR 75/75

    Grenzen der Abänderungsmöglichkeiten von Schuldsprüchen durch die Revision

  • BGH, 19.12.1974 - 2 StR 622/74

    Anforderungen an die Strafzumessung - Voraussetzungen für die Bildung einer

  • BGH, 27.07.1967 - 2 StR 344/67

    Strafbarkeit wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen

  • OLG Köln, 18.03.1981 - 3 Ss 1129/80

    Gemeinschaftliche Begehung eines Betruges; Konkludente Vorspiegelung der Deckung

  • BGH, 22.02.1979 - 4 StR 706/78

    Erforderlichkeit der gesonderten Begründung der Gesamtstrafenbildung im Urteil -

  • BGH, 23.09.1975 - 1 StR 416/75

    Das Unternehmen eines gewaltsamen Ausbruchs als vollendete Gefangenenmeuterei -

  • BGH, 05.09.1972 - 5 StR 379/72

    Tateinheit bei Anhalten eines Fahrzeugs zur Ermöglichung der Begehung weiterer

  • BGH, 19.09.1967 - 1 StR 242/67

    Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verbot der Schlechterstellung im

  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 11/60

    Verurteilung wegen Rückfallbetruges und wegen Rückfalldiebstahls zu einer

  • BGH, 20.01.1981 - 1 StR 690/80

    Notwendigkeit der Feststellung der Unerläßlichkeit einer Verhängung von

  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 94/79

    Umfang der Heranziehung früherer Verurteilungen für die Bildung einer

  • BGH, 05.04.1978 - 3 StR 53/78

    Berücksichtigung einer im Nachhinein gebotenen, aber nicht mehr möglichen,

  • BGH, 03.09.1975 - 3 StR 126/75

    Aufhebung des Ausspruchs über Gesamtfreiheitsstrafe und Gesamtgeldstrafe bei

  • BGH, 18.09.1969 - 2 StR 352/69

    Versuchter schwerer Rückfalldiebstahl - Aufhebung eines Gesamtstrafausspruchs -

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