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   BGH, 05.05.1959 - 5 StR 61/59   

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BGH, 05.05.1959 - 5 StR 61/59 (https://dejure.org/1959,1155)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1959 - 5 StR 61/59 (https://dejure.org/1959,1155)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1959 - 5 StR 61/59 (https://dejure.org/1959,1155)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 121
  • NJW 1959, 1332
  • MDR 1959, 680
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.01.2003 - 2 StR 215/02

    Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes bestätigt - Urteil gegen den

    Ob die Behauptung ungenügender Vorbereitung der Verteidigung zutreffend war, hat das Gericht grundsätzlich nicht zu überprüfen; für § 265 Abs. 3 StPO genügt das entsprechende Vorbringen des Angeklagten (vgl. u.a. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 25. Aufl. Rdn. 92; Engelhardt in KK 4. Aufl. Rdn. 27; Meyer-Goßner 46. Aufl. Rdn. 36 jeweils zu § 265 StPO; zu § 145 Abs. 3 StPO vgl. BGH MDR 1979, 108; NStZ 2000, 212; zu § 416 Abs. 2 Satz 2 StPO - früher § 429 d Abs. 2 Satz 2 StPO vgl. BGHSt 13, 121, 123).

    Zu der insoweit mit § 265 Abs. 3 StPO vollständig wortgleichen Vorschrift des § 416 Abs. 2 Satz 2 StPO, der die Überleitung vom Sicherungsverfahren in das Strafverfahren regelt, hat er nämlich entschieden (vgl. BGHSt 13, 121 zu dem damaligen § 429 d Abs. 2 Satz 2 StPO; anders bei § 145 Abs. 3 StPO BGHSt 13, 337, 342), daß das Gesetz dem Angeklagten einen Anspruch auf Aussetzung einräumt, dem das Gericht unter den genannten Voraussetzungen ohne weiteres nachkommen muß.

    Sofern der Verteidiger eine bloße Unterbrechung für ausreichend erachte, umfasse sein Recht auf Aussetzung als minderes Recht den Anspruch auf Unterbrechung der Hauptverhandlung; die Entscheidung, ob eine solche ausreiche, stehe aber allein der Verteidigung zu (vgl. BGHSt 13, 121, 122 f.; so auch Meyer-Goßner aaO Rdn. 7 zu § 416 StPO; anders aber zu § 265 Abs. 3 StPO vgl. dort Rdn. 37).

  • BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59

    Verfahren bei Verteidigerwechsel

    Dort - beim Übergang vom Sicherungsverfahren zum ordentlichen Strafverfahren - bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß die Hauptverhandlung auf den Antrag des Angeklagten (oder des Verteidigers) auszusetzen ist, wenn er behauptet, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein (vgl. hierzu BGHSt 13, 121).
  • BGH, 19.07.1972 - 2 StR 233/72

    Verbreiten von Falschgeld - Beeinträchtigung des Angeklagten in der Freiheit der

    Das Recht auf Gehör besagt nur, daß einer gerichtlichen Entscheidung lediglich solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (vgl. BVerfGE 6, 12 und BGHSt 11, 88, 91 [BGH 06.12.1957 - 5 StR 536/57]; 13, 123 [BGH 05.05.1959 - 5 StR 61/59]; 22, 26, 29) [BGH 13.12.1967 - 2 StR 544/67].
  • BGH, 07.12.1960 - 2 StR 325/60

    Rechtsmittel

    Sie bezieht sich dafür auf die - allerdings zu § 429 d Abs. 2 StPO ergangene - Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 13, 121.
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