Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,165
BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59 (https://dejure.org/1959,165)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1959 - 1 StR 296/59 (https://dejure.org/1959,165)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1959 - 1 StR 296/59 (https://dejure.org/1959,165)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,165) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Luftablassen

§ 303 StGB, Strafbarkeit auch der Minderung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit, keine Substanzverletzung erforderlich

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Luftablassen aus Kfz-Reifen kann wegen Sachbeschädigung strafbar sein - Erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Fahrzeugs begründet Strafbarkeit

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beschädigung eines Autos durch Luft-Ablassen der Reifen?

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 207
  • NJW 1959, 1547
  • MDR 1959, 774
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 06.06.1957 - 1 Vs 2/57
    Auszug aus BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59
    Es sieht sich jedoch daran gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf NJW 1957, 1246 Nr. 20. Dort ist ausgesprochen, daß das Ablassen der Luft aus dem Reifen eines Kraftfahrzeugs keine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB sei.

    Von dieser Rechtsauffassung aus, die sich der Senat schon für das geltende Recht zu eigen macht, kommt es bei der zu entscheidenden Frage nicht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf NJW 1957, 1246 Nr. 20 angenommen hat, darauf an, ob das Ablassen der Luft den einzelnen Reifen stofflich verändert oder gebrauchsunfähig macht Ausschlaggebend ist vielmehr, wie das vorlegende Gericht mit Recht bemerkt, ob dann das Kraftfahrzeug, eine zusammengesetzte Sache, noch bestimmungsgemäß verwendet werden kann.

  • RG, 01.05.1899 - 739/99

    Stromdiebstahlsfall

    Auszug aus BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59
    Das Reichsgericht hat den Begriff der Beschädigung einer Sache im Sinne des § 303 StGB ursprünglich eng ausgelegt und darunter nur eine solche (körperliche) Einwirkung auf die Sache verstanden, die sie in ihrer "Substanz" berührt und ihre Unversehrtheit aufhebt (RGSt 13, 27; 32, 165.190).
  • RG, 15.11.1898 - 3452/98

    Ist in der unbefugten Heraushebung eines gesetzten Wasserstandsmerkmales aus dem

    Auszug aus BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59
    Bei zusammengesetzten Sachen fand es das Wesen der Sachbeschädigung vor allem in der Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zu dem bestimmungsmäßigen Zweck (RGSt 20, 183 und 353; 31, 329; 55, 169; 64, 250; 251 f).
  • RG, 19.10.1885 - 2214/85

    Ist es Sachbeschädigung im Sinne des §. 303 St.G.B.'s, wenn die Bretter eines

    Auszug aus BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59
    Das Reichsgericht hat den Begriff der Beschädigung einer Sache im Sinne des § 303 StGB ursprünglich eng ausgelegt und darunter nur eine solche (körperliche) Einwirkung auf die Sache verstanden, die sie in ihrer "Substanz" berührt und ihre Unversehrtheit aufhebt (RGSt 13, 27; 32, 165.190).
  • RG, 27.02.1900 - 283/00

    "Beschädigung" und "Vorsatz der Beschädigung" in § 303 St.G.B.'s. Enthält jede

    Auszug aus BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59
    Diesem Gedanken gab es schließlich allgemein Raum (vgl. schon RGSt 33, 177 und 178 und 66, 203, 205).
  • RG, 27.06.1930 - I 435/30

    Unter welchen Voraussetzungen ist das unbefugte Herunterholen und Forttragen

    Auszug aus BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59
    Bei zusammengesetzten Sachen fand es das Wesen der Sachbeschädigung vor allem in der Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zu dem bestimmungsmäßigen Zweck (RGSt 20, 183 und 353; 31, 329; 55, 169; 64, 250; 251 f).
  • RG, 19.11.1920 - IV 949/20

    Teilweise Zerstörung einer Eisenbahn nach § 305 StGB.

    Auszug aus BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59
    Bei zusammengesetzten Sachen fand es das Wesen der Sachbeschädigung vor allem in der Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zu dem bestimmungsmäßigen Zweck (RGSt 20, 183 und 353; 31, 329; 55, 169; 64, 250; 251 f).
  • RG, 08.01.1910 - I 703/09

    Kann in der Besudelung eines öffentlichen Marmordenkmals mit Farbe ohne Rücksicht

    Auszug aus BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59
    Später ließ es genügen, daß auch ohne stoffliche Änderung der Sache selbst eine "belangreiche" Veränderung ihrer äußeren Erscheinung und Form eintritt, z.B. durch Verschmutzung (RGSt 43, 204 und HRR 1936.853).
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    Dabei ist eine Zerstörung der Substanz der Sache nicht erforderlich (RGSt 55, 169, 170; zu § 303 StGB: BGHSt 13, 207, 208; 44, 34, 38).
  • BayObLG, 21.08.1987 - RReg. 1 St 98/87

    Luftablassen strafbar?

    Unter Sachbeschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache zu verstehen, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (BGHSt 13, 207/208 ..).

    Dementsprechend ist heute anerkannt, daß Ä entgegen einer früher vom OLG Düsseldorf (NJW 1957, 1246) vertretenen Auffassung Ä das Ablassen der Luft aus einem Reifen eines Kraftfahrzeugs eine Beschädigung dieses Fahrzeugs sein kann (BGHSt 13, 207 ..).

    In einem Eingriff, der ohne Veränderung der Sachsubstanz (lediglich) die Gebrauchsfähigkeit der Sache beeinträchtigt, kann allerdings dann keine Sachbeschädigung erblickt werden, wenn der Eingriff nur geringfügig ist, d. h., wenn die Gebrauchsfähigkeit ohne nennenswerten Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten wiederhergestellt werden kann (BGHSt 13, 207/208 ..).

    Der Senat vermag jedoch in Übereinstimmung mit Klug (JZ 1960, 226, 227) der vom BGH geäußerten Ansicht, das Ablassen der Luft aus nur einem Reifen eines Kraftfahrzeugs sei regelmäßig dann keine Sachbeschädigung, wenn dem Fahrer ein Reserverad zur Verfügung stehe, nicht zu folgen.

  • BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79

    Verteilerkasten - § 303 StGB, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs

    In diesem Fall hat das Reichsgericht auch eine leicht abwaschbare Beschmutzung für tatbestandsmäßig gehalten, während es sonst hervorgehoben hat, daß eine ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten behebbare Beeinträchtigung der Brauchbarkeit außer Betracht bleibe (RGSt 20, 182 ff; 39, 223, 224; ebenso BGHSt 13, 207, 208) [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59].
  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93

    Eigentumsverletzung durch Verwendung eines fehlerhaften Produkts;

    Es genügt hierfür ebenso wie für die Erfüllung des in § 303 StGB aufgenommenen Straftatbestandes der Sachbeschädigung (vgl. dazu BGHSt 13, 207 [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59]) und der Haftungsvoraussetzung der Beschädigung einer Sache in § 1 ProdHaftG eine Einwirkung auf die Sache, durch die ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird (vgl. Rolland, Produkthaftungsrecht, § 1 ProdHaftG, Rn. 38; Taschner/Frietsch. Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., § 1 ProdHaftG, Rdn. 30).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 2 Ss 39/03

    Sachbeschädigung durch unaufgeforderte Übersendung von Telefax-Werbung

    Die Beschädigung setzt eine unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Sache und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit voraus (vgl. BGHSt 13, 207, 208; 29, 129; BGH NStZ 82, 508,509).
  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77

    Bauwesenversicherung: Umfang

    Dies steht auch im Einklang mit dem Begriff der Sachbeschädigung in § 303 StGB, wie ihn die jüngere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 74, 13, 14/15) und der Bundesgerichtshof (BGHSt 13, 207, 208) [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59] aufgefaßt haben.
  • BGH, 19.08.1982 - 4 StR 387/82

    Parteikreisverband - Sachbeschädigung durch Überkleben eines Wahlplakats einer

    Unter Sachbeschädigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache zu verstehen, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (vgl. BGHSt 13, 207, 208 [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59]; 29, 129, 132, 133, [BGH 13.11.1979 - 5 StR 166/79]jeweils m.w.Nachw.; vgl. auch BGH NJW 1980, 602, 603 [BGH 12.12.1979 - 3 StR 334/79 S], insoweit in BGHSt 29, 159 ff nicht abgedruckt).

    Unerheblich wäre sie nur dann, wenn ihre Beseitigung einen lediglich geringfügigen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert hätte (BGHSt 13, 207, 208 [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59]/209; vgl. auch die Rechtsprechungsnachweise bei Vogler in LK 10. Aufl., § 303 Rdn. 7).

  • AG Meldorf, 14.09.2010 - 81 C 701/10

    Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs bei Durchfahren von Wasserlachen in

    Eine Sachbeschädigung lässt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. RGSt 43, 203) annehmen, wenn entweder die Substanz oder die Gebrauchstauglichkeit einer Sache erheblich beeinträchtigt wird (vgl. OLG Hamm, 6 U 38/07 vom 23.08.2007; zu § 303 StGB BGHSt 13, 207; BGHSt 29, 129; BGH, NJW 1980, 602).
  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 176/77

    Bauwesenversicherung: Umfang

    Dabei hat sich das Schwergewicht verlagert von der ursprünglich geforderten Substanzverletzung (RGSt 33, 177, 178; 39, 328, 329) auf die Aufhebung oder Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder des Wertes einer Sache durch Einwirkung auf diese, ohne daß es einer Substanzverletzung bedürfte (BGHSt 13, 207, 208 [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59]; RGSt 74, 13, 14/15; BGH VersR 1976, 629, 630; 676, 677; OLG Hamm VersR 1960, 338; OLG Braunschweig VersR 1954, 122).
  • KG, 03.11.2023 - 3 ORs 72/23

    Erforderliche Feststellungen zur (gemeinschädlichen) Sachbeschädigung

    b) Eine Sachbeschädigung scheidet aus, wenn die Beseitigung der Substanzverletzung oder Funktionseinbuße (vgl. Goeckenjan in Leipziger Kommentar a.a.O., § 303 Rdn. 23 f. m.w.N.) mit keinem ins Gewicht fallenden Aufwand verbunden ist (vgl. BGHSt 13, 207; NStZ 1982, 508; Heger in Lackner/Kühl/Heger a.a.O., § 303 Rdn. 5; Goeckenjan a.a.O. Rdn. 32 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 31.03.1999 - II a 28/99

    Graffiti - Sachbeschädigung bei einem Eisenbahnwaggon

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht