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   BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58   

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https://dejure.org/1959,48
BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58 (https://dejure.org/1959,48)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1959 - 2 ARs 158/58 (https://dejure.org/1959,48)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1959 - 2 ARs 158/58 (https://dejure.org/1959,48)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgabe des Verfahrens nach Anklageerhebung im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsortes des Angeklagten - Abgabe des Verfahrens im Falle eines Aufenthaltswechsels durch Verlegung des Fürsorgezöglings in ein anderes Erziehungsheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 209
  • NJW 1959, 1834
  • MDR 1959, 1026
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.04.1954 - 3 ARs 18/54
    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58
    Der Gerichtsstand des Aufenthaltsortes nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG ist nicht gegeben, wenn der Jugendliche auf Grund richterlich angeordneter Fürsorgeerziehung in einem Erziehungsheim untergebracht ist, da er sich "nicht auf freiem Fuße befindet" (im Anschluß an BGH 3 ARs 18/54 v. 27. April 1954, NJW 1775).

    Die Abgabe des Verfahrens ist zulässig, wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat, jedoch nicht, wenn dies vor Anklageerhebung geschehen ist (gegen BGH 3 ARs 18/54 v. 27. April 1954, NJW 1775).

    Der frühere 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sie mit Beschluß vom 27. April 1954 - 3 ARs 18/54 - verneint, allerdings ohne nähere Begründung (NJW 1954, 1775 [BGH 27.04.1954 - 3 ARs 18/54]).

    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1954, 1775), wonach das Verfahren bei Verlegung des Fürsorgezöglings, die auf der Anordnung einer Fürsorgebehörde beruht, nach § 42 Abs. 3 JGG an das Gericht abgegeben werden kann, zu dessen Bezirk das neue Erziehungsheim gehört, ist die hier vertretene Auffassung sehr wohl vereinbar.

    Der frühere 3. Strafsenat (Beschluß vom 27. April 1954 - 3 ARs 18/54 - NJW 1954, 1775 [BGH 27.04.1954 - 3 ARs 18/54]), der frühere 2. Ferienstrafsenat (nicht veröffentlichter Beschluß vom 29. Juli 1955 - 3 ARs 89/55) und das Oberlandesgericht H. a.a.O. haben angenommen, eine Abgabe sei nur dann möglich, wenn der Beschuldigte seinen Aufenthalt nach Eröffnung des Hauptverfahrens wechselt.

    ) (vgl. Dallinger/Lackner Anm. 10, 25, 26, 26 a und b zu § 42 JGG; Potrykus JGG 4. Aufl. Anm. 3, 6 zu § 42 und in NJW 1954, 821, 823; Pentz NJW 1954, 1351; Dünhaupt in der Anm. zu BGH NJW 1954, 1775; …

  • BGH, 11.10.1957 - 2 ARs 167/57

    Zulässigkeit einer Abgabe eines Verfahrens in Jugendstrafsachen bei einem

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58
    Die Übertragung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO setzt voraus, daß bei Eröffnung des Verfahrens das Gericht, dem das Verfahren übertragen werden soll, zuständig war (RGSt 45, 147; BGHSt 10, 391).

    Die Bestimmung knüpft hierbei, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, an die Regelung der Übertragung des Verfahrens durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO an (BGHSt 10, 391).

    Dies ist nach § 12 Abs. 2 StPO nicht möglich, da das gemeinschaftlich obere Gericht nur an ein solches Gericht verweisen kann, das bereits bei Eröffnung des Verfahrens zuständig war; denn diese Vorschrift dient nur der Aufhebupg der Präventionswirkung des § 12 Abs. 1 StPO (vgl. RGSt 45, 174; BGHSt 10, 391), während § 42 Abs. 3 JGG darüber hinaus dem im Jugendgerichtsverfahren wichtigen Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe besondere Geltung verschaffen will.

  • BVerwG, 03.03.1958 - V C 256.57
    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58
    Der Senat hält daher in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht M. (NJW 1958, 1056) eine Abgabe für zulässig, falls der Täter seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage wechselt.

    (2 Str. S) 2/58] OLG München NJW 1958, 1056; OLG Hamm NJW 1959, 1095.

  • RG, 05.10.1911 - TB 122/11

    Kann die Vorschrift des § 12 Abs. 2 St.P.O. schon angewendet werden, ehe eines

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58
    Dies ist nach § 12 Abs. 2 StPO nicht möglich, da das gemeinschaftlich obere Gericht nur an ein solches Gericht verweisen kann, das bereits bei Eröffnung des Verfahrens zuständig war; denn diese Vorschrift dient nur der Aufhebupg der Präventionswirkung des § 12 Abs. 1 StPO (vgl. RGSt 45, 174; BGHSt 10, 391), während § 42 Abs. 3 JGG darüber hinaus dem im Jugendgerichtsverfahren wichtigen Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe besondere Geltung verschaffen will.
  • BGH, 24.06.1953 - GSSt 1/53

    "Haft" im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO als Untersuchungshaft in dem

    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58
    Wo die Strafprozeßordnung eine Freiheitsentziehung im weitesten Sinne meint, spricht sie in der Regel von dem "nicht auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten", so in §§ 35 Abs. 3, 299 Abs. 1, 350 Abs. 2 (BGHSt 4, 308), Auf freiem Fuß befindet sich somit nur, wer in keiner Weise durch eine behördliche Anordnung in seiner Freiheit und in der Wahl seines Aufenthaltsortes beschränkt ist u Deshalb muß dem Angeklagten, dem die Freiheit nach Vorschriften des Strafrechts und Strafverfahrensrechts entzogen worden ist, der Fürsorgezögling gleichstehen, der sich auf Anordnung des Vormundschaftsrichters oder Jugendrichters in einer Anstalt oder in einem Heim befindet; denn auch er ist auf Grund einer richterlichen Anordnung der Freiheit verlustig.
  • BGH, 06.06.1957 - 2 ARs 63/57
    Auszug aus BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58
    Diese Gerichtsstände kommen dabei nicht wie der des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nach § 8 Abs. 2 StPO nur hilfsweise in Betracht; sie sind vielmehr den anderen Gerichtsständen gleichgestellt (BGHSt 10, 323).
  • BGH, 21.12.2023 - 2 ARs 473/23

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung in

    "Der Abgabe steht bereits entgegen, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 1959 - 2 ARs 158/58, NJW 1959, 1834 [1836]; vom 18. Dezember 2013 - 2 ARs 432/13, juris Rn. 1).
  • BGH, 14.05.2008 - 2 ARs 168/08

    Zuständigkeitsbestimmung (Kompetenzkonflikt); Auswahlermessen der

    Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 JGG enthält lediglich eine Richtlinie für das Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft; sie begründet keinen Zuständigkeitsvorrang eines bestimmten Gerichtes (BGHSt 13, 209, 210).
  • BGH, 18.03.2014 - 2 ARs 7/14

    Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache (mangelnder Aufenthaltswechsel)

    Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11 und vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13).
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