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   BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59   

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https://dejure.org/1959,154
BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59 (https://dejure.org/1959,154)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1959 - 5 StR 377/59 (https://dejure.org/1959,154)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1959 - 5 StR 377/59 (https://dejure.org/1959,154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am Tatort als Schlagwaffe - Erforderlichkeit des Vorsatzes zur Verwendung eines Gegenstands als Waffe vor Beginn der Tatausführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 259
  • NJW 1959, 2222
  • MDR 1960, 62
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.10.1952 - 5 StR 623/52
    Auszug aus BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59
    Der Täter muß sich bewußt sein, daß er den Gegenstand als Waffe benutzen könne (vgl. BGHSt 3, 229, 232 f).
  • RG, 26.06.1934 - 1 D 404/34

    1. Kann eine nur innere Hemmung die Freiwilligkeit des Täters bei dem Rücktritt

    Auszug aus BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59
    Erforderlich und genügend ist, daß er sie in irgendeinem Zeitpunkte des Tatherganges derart bei sich hat, daß er jederzeit sich ihrer bedienen kann (vgl. RGSt 68, 238, 239 f).
  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Schon das begründet die besondere Gefährlichkeit des Raubes mit Waffen, derentwegen das Gesetz diese Begehungsweise mit schwererer Strafe bedroht (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 13, 259).

    Die Entscheidung BGHSt 13, 259 steht dem nicht entgegen; in jenem Fall war nur darüber zu entscheiden, ob es für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, wenn der Täter erst während des Raubes, aber vor dessen Vollendung eine Waffe ergreift.

  • BGH, 11.02.1982 - 4 StR 689/81

    Erfüllung des Tatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) bei

    Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn der Täter sich erst während des Tathergangs entschließt, einen mitgeführten Gegenstand als Werkzeug einzusetzen, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (BGHSt 13, 259; BGH MDR 1975, 590, 591; Urteil vom 23. Juni 1977 - 4 StR 194/77).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Dem stand nicht entgegen, daß der Angeklagte den Entschluß, Gewalt anzuwenden, unwiderlegbar erst während der Tatausführung gefaßt hat (BGHSt 13, 259; 20, 194, 197; 22, 227, 228).

    Hiernach genügt es, wenn sich der Räuber erst während des Tathergangs entschlieißt, einen mitgebrachten oder am Tatort gefundenen, dazu geeigneten Gegenstand als Waffe zur Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder als Drohmittel zu benutzen (BGHSt 13, 259; 20, 194, 197).

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