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   BGH, 16.11.1959 - 2 StR 430/59   

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https://dejure.org/1959,419
BGH, 16.11.1959 - 2 StR 430/59 (https://dejure.org/1959,419)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1959 - 2 StR 430/59 (https://dejure.org/1959,419)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1959 - 2 StR 430/59 (https://dejure.org/1959,419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 363
  • NJW 1960, 442
  • MDR 1960, 324
  • JR 1960, 145
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 01.05.1905 - 5710/04

    Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (R.G.Bl. S. 441).

    Auszug aus BGH, 16.11.1959 - 2 StR 430/59
    Abgesehen von der Entscheidung in GA 60, 438 hat es aber stets - insoweit sind die von der Strafkammer angezogenen Erläuterungen unklar - daran festgehalten, daß der Strafantrag nur gestellt werden könne, wenn die strafbare Handlung begangen oder "wenigstens in der Ausübung begriffen" sei; da der Antrag die Strafverfolgung veranlassen wolle, könne er diese Wirkung nicht haben, wenn der Gegenstand der Strafverfolgung, nämlich die Straftat, fehle (RGSt 38, 39, 434; 45, 128; 51 63; 58, 203; 61, 299, 302).

    Es war keine Ausnahme, sondern nur folgerichtig, wenn das Reichsgericht für die Fortsetzungstat wegen ihrer rechtlichen Einheit annahm, daß der Strafantrag auch die zeitlich nachfolgende Einzelhandlung erfaßt, sofern nur die Fortsetzungstat schon bei Stellung des Strafantrags begonnen war (RGSt 17, 227; 38, 39; 40, 319).

  • RG, 07.07.1911 - V 458/11

    1. Bis wann muß der Strafantrag gestellt sein? Von welchem Zeitpunkt ab kann er

    Auszug aus BGH, 16.11.1959 - 2 StR 430/59
    Diese Auffassung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. RGST 45, 128; 65, 354, 357).

    Abgesehen von der Entscheidung in GA 60, 438 hat es aber stets - insoweit sind die von der Strafkammer angezogenen Erläuterungen unklar - daran festgehalten, daß der Strafantrag nur gestellt werden könne, wenn die strafbare Handlung begangen oder "wenigstens in der Ausübung begriffen" sei; da der Antrag die Strafverfolgung veranlassen wolle, könne er diese Wirkung nicht haben, wenn der Gegenstand der Strafverfolgung, nämlich die Straftat, fehle (RGSt 38, 39, 434; 45, 128; 51 63; 58, 203; 61, 299, 302).

  • RG, 05.03.1888 - 194/88

    Nach welchen Grundsätzen ist die Teilnahme Dritter an der Verübung einzelner an

    Auszug aus BGH, 16.11.1959 - 2 StR 430/59
    Es war keine Ausnahme, sondern nur folgerichtig, wenn das Reichsgericht für die Fortsetzungstat wegen ihrer rechtlichen Einheit annahm, daß der Strafantrag auch die zeitlich nachfolgende Einzelhandlung erfaßt, sofern nur die Fortsetzungstat schon bei Stellung des Strafantrags begonnen war (RGSt 17, 227; 38, 39; 40, 319).
  • RG, 22.09.1931 - I 431/31

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann im Sinne des § 304 StGB. ein an einem

    Auszug aus BGH, 16.11.1959 - 2 StR 430/59
    Der Strafantrag enthält die Erklärung des Berechtigten, daß er eine bestimmte Handlung strafrechtlich verfolgt wissen will (RGSt 65, 354, 357).
  • RG, 21.09.1903 - 2078/03

    Gehören zu den Mitgliedern des Landgerichts, die im Falle der Verhinderung des

    Auszug aus BGH, 16.11.1959 - 2 StR 430/59
    Der Präsident war daher nicht gehindert, nach seiner Bestellung als Beisitzer tätig zu werden (RGSt 10, 318; 36, 379; RG LZ 1918, 926 Nr. 24).
  • RG, 22.04.1884 - 773/84

    Darf der zum Vorsitze Berufene, wenn er durch Heiserkeit an der Führung des

    Auszug aus BGH, 16.11.1959 - 2 StR 430/59
    Der Präsident war daher nicht gehindert, nach seiner Bestellung als Beisitzer tätig zu werden (RGSt 10, 318; 36, 379; RG LZ 1918, 926 Nr. 24).
  • KG, 31.07.2015 - 161 Ss 131/15

    Antragsfrist - Behauptung der Protokollfälschung durch einen Richter

    Dass der Antragsteller nur einen Verdacht hegt, sich die Tat nur in Umrissen oder nur teilweise richtig vorstellt, ist unerheblich (vgl. BGHSt 13, 363, 364).

    Nach verbreiteter, allerdings umstrittener Ansicht kann das Antragsrecht sogar schon entstehen, bevor ein konkretes Antragsdelikt verwirklicht ist (vgl. etwa BGHSt 13, 363 für den Fall, dass sich die Angeklagte erst nach Antragstellung den verleumderischen Äußerungen ihrer Mutter angeschlossen hatte; BayObLG NJW 1966, 942 für den Fall, dass der Verletzte wegen der Entwendung seines Kraftfahrzeugs Strafantrag gestellt hatte, dem Angeklagten jedoch nur eine spätere unbefugte Fahrzeugnutzung i.S.d. § 248 b StGB nachgewiesen werden konnte; nach OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 1982 - 2 Ss 258/82 - 179/2 II - wirkt der vor Einzug gestellte Strafantrag gegen unbekannte Hausbesetzer auch gegen "Nachzügler"; nach LG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 521 Qs 57/75 - soll im Falle drohender Hausbesetzung ein vorsorglicher Strafantrag wirksam sein, wenn der Eintritt der Rechtsverletzung alsbald zu erwarten ist; instruktiv zum Ganzen Schmidt in LK a.a.O. und insbes.

  • OLG Köln, 13.07.1982 - 1 Ss 304/82

    Strafbarkeit einer "Hausbesetzung"; Räume eines leer stehenden und zum Abbruch

    Unter diesen Umständen konnte der Strafantrag bezüglich der Angeklagten auch vorsorglich gestellt werden (vgl. BGHSt 13, 363, 365 [BGH 16.11.1959 - 2 StR 430/59] ; BayObLG NJW 1966, 942; Rudolphi SK § 77 Rn. 17; die entgegenstehenden Ausführungen von Schroth, NStZ 1982, 2, 4, betreffen im Kern den anders gelagerten Fall einer insgesamt erst bevorstehenden Hausbesetzung in einem 'möglicherweise' betroffenen Anwesen.
  • LG Bochum, 13.08.2007 - 1 Qs 83/07

    Stellung eines Strafantrags vor Begehung einer Straftat ohne namentliche

    Kann der Strafantragsberechtigte dem Erfordernis genauer Kennzeichnung schon früher genügen, weil der Eintritt der Rechtsverletzung alsbald zu erwarten ist, sind keine Gründe ersichtlich, die der Rechtswirksamkeit eines solchen Strafantrages entgegenstünden, sofern der Berechtigte den Willen zur Strafverfolgung vorbehaltlos zum Ausdruck bringt (BGHSt 13, 263 (265) = NJW 1960, 442 (443) ; OLG Düsseldorf, NJW 1982, 2680: BauObLG, …
  • BayObLG, 08.05.1995 - 5St RR 9/95
    Strafanträge können zwar rechtswirksam auch vor Begehung der Tat gestellt werden, aber nur dann, wenn ihr Eintritt alsbald zu erwarten ist und wenn sie nach Wesen und Gestaltung genau bezeichnet werden kann (BGHSt 13, 363/365; BayObLG NJW 1966, 942).
  • BGH, 13.06.1962 - 2 StR 38/62

    Verurteilung wegen fortgesetzter passiver wirtschaftlicher Bestechung -

    Sie hatte wohl zur Folge, daß für den Verein die Frist des § 61 StGB noch nicht zu laufen begonnen hatte; dennoch war er rechtlich nicht gehindert, den Antrag schon zu stellen, weil dessen Wirksamkeit von dem Beginn der Antragsfrist nicht abhängig ist (vgl. BGHSt 13, 363 [BGH 16.11.1959 - 2 StR 430/59] und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).
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