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   BGH, 15.01.1960 - 1 StR 627/59   

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BGH, 15.01.1960 - 1 StR 627/59 (https://dejure.org/1960,245)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1960 - 1 StR 627/59 (https://dejure.org/1960,245)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1960 - 1 StR 627/59 (https://dejure.org/1960,245)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 388
  • NJW 1960, 494
  • NJW 1960, 733 (Ls.)
  • MDR 1960, 422
  • JR 1960, 188
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.01.1962 - 5 StR 442/61

    Konsequenzen der Rechtsmittelwahl der Staatsanwaltschaft - Rechtswirkungen der

    Der Umstand, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zunächst als "Revision" bezeichnet, hindert ihn - zumindest in der Regel - nicht daran, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, das Rechtsmittel solle als Berufung behandelt werden (insoweit übereinstimmend mit BGHSt 13, 388 [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59]).

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 13, 388 [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59] und 3, 338, auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Februar 1957 (NJW 1957, 641, 642) [OLG Köln 08.02.1957 - Ws 608/56] und auf KM, StPO 4. Aufl., § 335 Anm. 5. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe sich bei Einlegung des Rechtsmittels gegen das schöffengerichtliche Urteil noch nicht endgültig für die Revision entschieden.

    Das Oberlandesgericht in Braunschweig beabsichtigt, die Revision zu verwerfen, sieht sich aber durch den Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1960 (BGHSt 13, 388 [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59]) daran gehindert.

    Hiervon abgesehen könne die Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu "erheblichen Auslegungszweifeln" führen, "ob der Beschwerdeführer im Sinne der Ausführungen BGHSt 13, 388 [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59] das eingelegte Rechtsmittel endgültig 'gewählt' habe oder nicht", wie beispielsweise der Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts in …

    Der Beschluß vom 15. Januar 1960 (a.a.O.) unterscheidet übrigens ebenfalls nicht danach, von welchem Rechtskundigen (Rechts- oder Staatsanwalt) das Rechtsmittel stammt, sondern spricht ganz allgemein nur vom "Beschwerdeführer".

    Zutreffend weist Kleinknecht (JZ 1960, 755, 756) [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59] darauf hin, daß sich aus § 302 StPO keine Gesichtspunkte für die gestellte Frage ergeben, weil weder der Widerruf eines teilweisen Rechtsmittelverzichtes noch der Widerruf einer teilweisen Rechtsmittelrücknahme vorliege.

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln nicht zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung, sondern zur Abgabe des Verfahrens an das Berufungsgericht führen soll (vgl. BGHSt 12, 213, 216; 13, 388, 390).

    Wenn ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; KK-Pikart a.a.O. Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 10 jeweils § 335 StPO; Frisch a.a.O. Rdn. 250-252 vor § 296 StPO).

  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Zwar trifft es zu, daß der Beschwerdeführer erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und innerhalb der dadurch in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist die Wahl zu treffen braucht, ob das eingelegte Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll (BGHSt 2, 63; 5, 338 [BGH 16.02.1954 - 1 StR 578/53]; 13, 388 [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59]; 17, 44 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61]; 25, 321) [BGH 19.03.1974 - 5 StR 12/74].

    So kann er, wenn er zunächst "Berufung" eingelegt hatte, grundsätzlich noch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revision wählen (BGHSt 5, 338; OLG Celle NJW 1982, 397 [OLG Celle 02.04.1981 - 1 Ss 148/81]; OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1983, 446) und sich umgekehrt, obgleich er zunächst "Revision"eingelegt hatte, regelmäßig noch bis zu dem genannten Zeitpunkt für die Berufung entscheiden (BGHSt 13, 388 [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59]; 17, 44 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61]; OLG Zweibrücken VRS 57, 202).

  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03

    Sprungrevision (Berufungseinlegung innerhalb der Einlegungsfrist: möglicher

    Nach dem vom Oberlandesgericht geschilderten Verfahrensgang liegt auch eine zweifelsfreie Festlegung des Rechtsmittels als Berufung (vgl. BGHSt 13, 388, 392; 25, 321, 324; 33, 183, 189) nicht vor, was eine Entscheidung der Vorlegungsfrage nicht gebieten würde.

    Falls ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zu lässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f.; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; 40, 395, 398).

  • OLG Düsseldorf, 17.08.1995 - 5 Ss 289/95
    Zwar ist seit der auf Vorlage ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1960 (BGHSt 13, 388) allgemein anerkannt, daß die Bezeichnung eines Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer als Revision diesen grundsätzlich nicht hindert, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, das Rechtsmittel solle als Berufung behandelt werden (BGHSt 17, 44 ; 25, 321; 33, 183; Senatsbeschluß vom 5. Juni 1984 in JZ 1984, 756; Pikart in KK, StPO , 3. Aufl., § 335 Rdnr. 4; Hanack in LR, StPO , 24. Aufl., § 335 Rdnr. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 335 Rdnr. 11 m.w.N.).

    Wer im Fall des § 335 Abs. 1 StPO bereits bei der Einlegung des Rechtsmittels von Revision spricht, andererseits aber auch nicht mehr als dies sagt, hat damit allein noch nicht darauf verzichtet, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, er wünsche die Berufung (BGHSt 13, 388, 391; Senatsbeschluß vom 5. Juni 1984 a.a.O.).

    Das kann insbesondere anzunehmen sein, wenn der Beschwerdeführer in der Einlegungsschrift schon den Revisionsantrag stellt und Rechtsrügen erhebt oder wenn er ankündigt, die Revision werde nach Zustellung des Urteils begründet (BGHSt 13, 388).

    Wenn sich ohne Zweifel ergibt, daß er aus freiem Entschluß von seinem Wahlrecht endgültig Gebrauch gemacht hat, gebietet es die Rechtssicherheit, ihm einen späteren Übergang zur Berufung zu versagen (vgl. BGHSt 13, 388; 17, 44; 25, 321; 33, 183; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat in OLGSt Nr. 3 zu § 335 StPO ; Pikart a.a.O. Rdnr. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 5).

  • BGH, 19.03.1974 - 5 StR 12/74

    Zulässigkeit der Revision im Jugendstrafverfahren bei Rücknahme einer Berufung

    1 St 46/71">1 St 46/71 - vom 5. Mai 1971 (BayObLGSt 1971, 72 = MDR 1971, 948) in Verbindung mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 13, 388 und 17, 44) gehindert" .

    Sie widerspricht insoweit den in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen, wonach die ursprünglich gewählte Bezeichnung des Rechtsmittels zumindest in der Regel nicht daran hindert, das Rechtsmittel vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO endgültig zur 'Berufung' oder zur 'Revision' zu bestimmen (vgl. BGHSt 5, 338; 13, 388; 17, 44).

  • BGH, 02.05.1962 - 2 StR 132/62

    Einschränkung des Urkundenbeweises durch Ausschluss der Protokollverlesung -

    Den Streit über den Umfang dieses Verbotes hat der Bundesgerichtshof dahin entschieden, daß nichtrichterliche Vernehmungsniederschriften von jeder Verwertung ausgeschlossen sind, daß dagegen über den Inhalt richterlicher Niederschriften Beweis erhoben werden darf, indem der Richter, der sie nach Belehrung der Auskunftsperson über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufgenommen hat, als Zeuge gehört wird (BGHSt 2, 99; 13, 394) [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59].
  • OLG Düsseldorf, 14.12.1999 - 2b Ss 337/99

    Einlegung von Rechtsmitteln durch Angeklagten und Verteidiger

    Die in Erweiterung des § 335 StPO zulässige unbestimmte Anfechtung eines Urteils mit der möglichen späteren Benennung des Rechtsmittels als Berufung oder Revision (vgl. BGHSt 13, 388, 393) läßt die endgültige Bestimmung des Rechtsmittels bis zum Ablauf der Revisonsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) zu (BGH aaO; 25, 321, 324; OLG Düsseldorf NStZ 1983, 471).
  • OLG Köln, 27.05.1994 - Ss 165/94
    Auch der Streit darüber, ob das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes, zur Entscheidungszuständigkeit eines anderen Gerichts gehörendes Rechtsmittel gegeben ist, begründet die Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG (vgl. BGHSt 9, 272, 274; 13, 388, 389; LR-Schäfer, StPO , 24. Aufl., § 121 GVG Rn. 51; KK-Salger a.a.O. 121 GVG Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19

    Unzulässigkeit eines als Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil bezeichneten

    In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1960 (BGHSt 13, 388) heißt es im amtlichen Leitsatz: "Hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel als 'Revision' bezeichnet, so hindert ihn dies im allgemeinen nicht, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, dass das Rechtsmittel Berufung sein solle.
  • OLG Köln, 16.01.1996 - Ss 553/95

    Nachträgliche Bezeichnung einer Berufung als Revision

  • OLG München, 20.11.2006 - 4St RR 210/06

    Verwerfung der Revision bei Übergang zur Berufung erst nach Ablauf der

  • OLG München, 12.03.2010 - 4St RR 10/10

    Rechtsmittelwechsel: Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zum

  • BGH, 29.04.1960 - 1 StR 114/60

    Wahrung der Berufungsfrist bei telegraphischer Einlegung der Berufung durch

  • KG, 30.01.2009 - 2 Ws 532/08

    Öffentliche Zustellung einer Ladung: Aushang bei richtigem Gericht trotz falscher

  • OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07
  • OLG Düsseldorf, 08.10.1997 - 5 Ss 261/97
  • BayObLG, 29.09.1997 - 4St RR 220/97

    Endgültige Wahl des Rechtsmittels in vorgeschriebener Form gegenüber dem Gericht

  • OLG Stuttgart, 07.04.1995 - 1 Ss 153/95

    Notwendige Anheftung des Originals der verkündeten Urteilsformel an das Protokoll

  • BayObLG, 30.06.1989 - RReg. 2 St 104/89

    Sprungrevision; Berufung; Übergang; Revisionsbegründungsfrist; Zulässig

  • BayObLG, 20.02.2003 - 1St RR 12/03

    Behandlung der eingelegten Revision als Berufung und Wiedereinsetzung in den

  • KG, 30.01.2009 - 1 Ss 275/08

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung durch Aushang einer die falsche

  • BGH, 15.10.1970 - 4 StR 326/70

    Fortgesetzte Blutschande und fortgesetzte Unzucht - Belastende Verwertung eines

  • BGH, 26.10.1965 - 1 StR 417/65

    Missachtung des Verwertungsverbotes durch die Einführung früherer Aussagen von in

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