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   BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59   

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BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59 (https://dejure.org/1959,190)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1959 - 5 StR 74/59 (https://dejure.org/1959,190)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1959 - 5 StR 74/59 (https://dejure.org/1959,190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 64
  • NJW 1959, 1235
  • MDR 1959, 590
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.05.1956 - 5 StR 36/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59
    »Die Absicht, sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, braucht nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung zu sein (im Anschluß an BGHSt 9, 162).«.

    Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf das Urteil des erkennenden Senats BGHSt 9, 162.

    Der Fall, den der Senat in seinem Urteil BGHSt 9, 162 entschieden hat, lag wesentlich anders.

  • KG, 08.01.2015 - 121 Ss 211/14

    Beuteerhaltungsabsicht; Geringwertigkeit des Diebesguts

    Die innere Tatseite des räuberischen Diebstahls setzt neben Vorsatz, der sich auf den Diebstahl und die Nötigungshandlung beziehen muss, voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die nach seiner Annahme gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (vgl. BGHSt 9, 161, 163; 13, 64, 65; 28, 224, 230 f.; BGHR StGB § 252 Besitzerhaltungsabsicht 3).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Der Zeitpunkt der Vollendung, nicht derjenige der tatsächlichen Beendigung des Diebstahls entscheidet nach fast einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum über die Abgrenzung des räuberischen Diebstahls vom Raub (RGSt 73, 343, 346; BGHSt 9, 255, 257; 13, 64; 16, 271, 277; BGH NJW 1968, 2386; BGH bei Dallinger MDR 1969, 359; BGH Urteil vom 21. Juni 1967 - 4 StR 475/66 - besprochen von Dallinger in MDR 1967, 896; Baldus in LK § 252 StGB Rnr. 5; Schönke/Schröder 17. Aufl. § 252 StGB Rnr, 3; Lackner/Maaßen, § 252 StGB Anm. 2; a.A. Dreher 35. Aufl. § 252 StGB Anm. 1 B, der sich jedoch zu Unrecht auf BGHSt 20, 194 beruft, vgl. LK a.a.O.).

    Daß dies nicht der alleinige Beweggrund für sein Vorgehen war, schliesst, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Anwendung des § 252 StGB nicht aus (BGHSt 9, 162; 13, 64).

  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

    Beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) braucht die Absicht des Diebs, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung zu sein (BGHSt 13, 64).
  • BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78

    Tankstellendiebstahl - §§ 316a, 252 StGB, Vollendung, Beendigung, 'betroffen',

    "Seine Absicht muß darauf gerichtet sein, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die - sei es in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht" (BGHSt 13, 64, 65; 9, 162).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 94/07

    Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen; Gewaltanwendung gegen einen

    Zwar braucht danach die Absicht der Gewahrsamsbehauptung nicht der einzige oder dominierende Beweggrund des Täters zu sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie durch andere Motive, insbesondere die Fluchtabsicht, begleitet wird, ohne von dieser verdrängt zu werden (BGHSt 13, S. 64, 65, BGHSt 16, S. 1, 4, BGHSt 26, S. 95, 97; BGH NStZ 2000, S. 530; BGH NStZ 1984, S. 454, 455).
  • OLG Köln, 18.01.2005 - 8 Ss 446/04

    Anforderungen an die Feststellung der Beuteerhaltungsabsicht

    Dafür reicht es nicht aus, dass der Täter sich nur der Ergreifung entziehen will, während es andererseits allgemeiner Auffassung entspricht, dass die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O.).

    Andererseits ist der Rückschluss von der Flucht mit Beute auf die Absicht der Beuteerhaltung immer dann revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben, wenn der Täter ohne Gefährdung seiner Flucht die Möglichkeit hatte, die Beute zurückzulassen (so in BGHSt 13, 64, wo der Angeklagte in einem Personalraum 2 Geldbörsen entwendet hatte, als er von einer Angestellten überrascht wurde. Oder in der SenE v. 09.08.2002 - Ss 310/02 -, wo der Angeklagte ein gestohlenes Hemd nur lose unter der offenen Jacke eingeklemmt versteckt hielt und es ohne weiteres fallen lassen konnte).

  • BGH, 06.02.1963 - 3 StR 58/62
    Hieran hält er fest; er befindet sich im übrigen auch in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Erwägungen, die der 4. Strafsenat in dem Beschluß BGHSt 16, 1, 6f zum Absichtsbegriff beim Betrug angestellt hat, und denen ähnliche Erörterungen zum inneren Tatbestand bei der Begünstigung (BGHSt 4, 107, 108), beim räuberischen Diebstahl (BGHSt 13, 64) und bei der Erpressung (BGH NJW 1953, 1400) vorausgegangen sind.
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00

    Tötungsvorsatz bei Fluchthandlungen; Gefährliche Körperverletzung; (Schwerer)

    Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252 Rdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9).
  • BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84

    Anwendbarkeit des § 252 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen anderer Beweggründe

    Die Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97).
  • BGH, 09.03.2023 - 3 StR 392/22

    Schwerer räuberischer Diebstahl (Besitzerhaltungsabsicht bei Fluchtabsicht);

    Der Verwirklichung des Tatbestandes steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten nicht ausschließlich um den Erhalt der Beute, sondern auch darum ging, sich einem Zugriff zu entziehen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1959 - 5 StR 74/59, BGHSt 13, 64, 65; vom 22. Mai 1984 - 5 StR 238/84, NStZ 1984, 454, 455; vom 30. Mai 2000 - 4 StR 90/00, NStZ 2000, 530, 531).
  • LG Bonn, 23.06.2021 - 50 KLs 8/21
  • OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04

    Erfordernis der Besitzerhaltungsabsicht i. S. d. § 252 Strafgesetzbuch (StGB);

  • BGH, 11.12.1986 - 4 StR 676/86

    Beendigung des Diebstahls ist letzter möglicher Zeitpunkt für die Verwirklichung

  • BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66

    Verurteilung wegen eines gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls - Verletzung

  • BGH, 21.11.1961 - 1 StR 444/61

    Eignung der Abgabe von Schreckschüssen aus einer Gaspistole für den Begriff der

  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01

    Räuberischer Diebstahl, innere Tatseite, Vorsatz, Beutesicherungsabsicht,

  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 1 Ss 151/06
  • BGH, 14.10.1986 - 1 StR 542/86

    Zur Anwendung von Raub oder räuberischem Diebstahl bei bereits vollendetem

  • OLG Hamm, 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98

    Erhalt der Sachen, räuberischer Diebstahl, Gewahrsamsbehauptung, Strafverfolgung

  • BGH, 22.10.1969 - 3 StR 121/69

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit besonders

  • BGH, 12.09.1967 - 1 StR 356/67

    Gewahrsamswechsel bei handlichen und leicht beweglichen Gegenständen

  • BGH, 16.10.1968 - 4 StR 380/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Raubes - Anforderungen an

  • BGH, 26.03.1974 - 1 StR 29/74

    Feststellung der Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft anhand

  • BGH, 12.01.1960 - 1 StR 633/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.07.1976 - 4 StR 242/76

    Anforderungen an die Darstellung von Urteilsgründen - Annahme von

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