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   BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59   

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BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59 (https://dejure.org/1959,60)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1959 - 4 StR 394/59 (https://dejure.org/1959,60)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59 (https://dejure.org/1959,60)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

  • opinioiuris.de

    Feststellungen bei Teilaufhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51 Abs. 1, Abs. 2; StPO § 353 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 14, 30
  • NJW 1960, 1393
  • MDR 1960, 511
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.02.1956 - 1 StR 529/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (u.a. BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 27. April 1956, 1 StR 288/56 vom 28. September 1956, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1956).

    Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß der gleichgeschlechtlich Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen zu können (u.a. BGH Urt. vom 28. Februar 1956 - 1 StR 529/55 m.w.N.).

    Wenn auch geschlechtliche Triebstörungen nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben mögen (vgl. BGH 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956), so läßt sich dies im vorliegenden Fall doch nicht von vornherein sicher ausschließen.

  • BGH, 13.03.1956 - 2 StR 472/55
    Auszug aus BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
    Man denke ferner an den Fall der Gesetzesverletzung ausschließlich bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt, in dem das Revisionsgericht nicht selbst durch Änderung des Schuldspruchs entscheiden kann, weil der Angeklagte, wie nicht selten, noch auf die dadurch eintretende Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) hingewiesen werden muß, eine Wiederholung der einwandfreien und erschöpfenden Beweisaufnahme aber ebenso wie bei der Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes (vgl. BGHSt 4, 287 [290]; 9, 104 [105]) sinnlos wäre.

    Der Aufhebungsgrund (§ 51 StGB) wird durch das äußere Tatgeschehen in keinem Punkte berührt (vgl. BGHSt 9, 104).

  • BGH, 08.02.1955 - 1 StR 475/54
    Auszug aus BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
    Willensschwäche oder sonstige reine Charaktermängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind, rechtfertigen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht (im Anschluß an BGH 1 StR 475/54 vom 8. Februar. 1955, LM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5 = MDR 1955, 368).

    Hierunter fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen (RGSt 73, 121; BGH LM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5 = MDR 1955, 368).

  • BGH, 10.01.1956 - 1 StR 546/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (u.a. BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 27. April 1956, 1 StR 288/56 vom 28. September 1956, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1956).
  • BGH, 18.01.1955 - 2 StR 365/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (u.a. BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 27. April 1956, 1 StR 288/56 vom 28. September 1956, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1956).
  • BGH, 25.06.1953 - 3 StR 608/51

    Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens trotz vollständig durchgeführter

    Auszug aus BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
    Man denke ferner an den Fall der Gesetzesverletzung ausschließlich bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt, in dem das Revisionsgericht nicht selbst durch Änderung des Schuldspruchs entscheiden kann, weil der Angeklagte, wie nicht selten, noch auf die dadurch eintretende Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) hingewiesen werden muß, eine Wiederholung der einwandfreien und erschöpfenden Beweisaufnahme aber ebenso wie bei der Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes (vgl. BGHSt 4, 287 [290]; 9, 104 [105]) sinnlos wäre.
  • BGH, 27.04.1956 - 1 StR 72/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (u.a. BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 27. April 1956, 1 StR 288/56 vom 28. September 1956, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1956).
  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
    Ähnliches gilt für einen aus Rechtsgründen nur teilweisen Erfolg des Rechtsmittels (BGHSt 7, 283).
  • BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (u.a. BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 27. April 1956, 1 StR 288/56 vom 28. September 1956, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1956).
  • BGH, 28.09.1956 - 1 StR 288/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (u.a. BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 27. April 1956, 1 StR 288/56 vom 28. September 1956, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1956).
  • RG, 30.06.1880 - 1398/80

    Ist eine Teilung der zum Thatbestande eines Deliktes gehörigen Merkmale der Art

  • RG, 24.02.1919 - III 6/19

    1. Darf in der schwurgerichtlichen Hauptverhandlung nach Kundgabe des Spruches

  • RG, 02.03.1939 - 5 D 972/38

    Zur Anwendung des § 51 StGB.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 57, 76; 73, 121) zu § 51 StGB aF einen "juristischen Krankheitsbegriff" entwickelt, der in der Entscheidung BGHSt 14, 30 (32) des näheren umschrieben und der ständigen Rechtsprechung zugrunde gelegt wird.
  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

    Sie war dadurch bedingt, daß die Sachverständigen aus medizinischer Sicht mit der Auslegung des Urteils des Bundesgerichtshofs BGHSt 14, 30 "Schwierigkeiten" hatten (vgl. UA Bl. 143/144).

    Für die Frage der Zurechnungsfähigkeit sei in jedem Falle das Kräftespiel zwischen Trieb- und Hemmungsvermögen maßgebend (BGHSt 14, 30).

    Daß die Sachverständigen Professor Dr. Scheid und Dr. Dr. Bresser bei der Auslegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 14, 30 "Schwierigkeiten" hatten, stellt die Sachkunde auf ihrem Fachgebiet nicht in Frage.

    Wie die Jugendkammer und die Sachverständigen nicht verkannt haben, hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 57, 76; 73, 121; HRR 1936 Nr. 1463) entsprechend den Erfordernissen des § 51 StGB hierzu einen "juristischen Krankheitsbegriff" (vgl. R. Lange in: Beiträge zur Sexualforschung, 28. Heft S. 1) entwickelt, der in der Entscheidung BGHSt 14, 30, 32 [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59] des näheren umschrieben und der ständigen Rechtsprechung zugrunde gelegt wird.

    Bezeichnend dafür ist, daß auch im vorliegenden Falle die Sachverständigen Professor Dr. Scheid und Dr. Dr. Bresser in ihrem vorbereitenden schriftlichen Gutachten sich für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ausgesprochen, jedoch in der Hauptverhandlung erklärt haben, sie seien zu dieser Auffassung nur gekommen, weil sie Schwierigkeiten mit der Auslegung der Entscheidung BGHSt 14, 30 ff gehabt hätten.

    Dabei ist nicht zu verkennen, daß der oben erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 14, 30 eine Auffassung zugrunde liegt, die gerade von Forschern vertreten wird, die auf diesem Sondergebiet tätig sind.

    Jedoch sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten, da sie von dem erörterten Mangel nicht berührt werden (BGHSt 14, 30, 34) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59].

  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Das Revisionsgericht hat insbesondere zu prüfen, ob und inwiefern sich der angenommene Rechtsverstoß überhaupt auf die Sachverhaltsfeststellung ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 34).

    Sodann ist zu untersuchen, in welchem Umfang die betroffenen Feststellungen aus dem Gesamtzusammenhang des festgestellten Sachverhalts herausgelöst werden können, ohne dass damit die anderen Feststellungen, und sei es auch nur durch Wegfall eines Beweisanzeichens, in Zweifel gezogen werden (BGH aaO, BGHSt 14, 30, 35).

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