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   BGH, 26.08.1960 - 4 StR 314/60   

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BGH, 26.08.1960 - 4 StR 314/60 (https://dejure.org/1960,766)
BGH, Entscheidung vom 26.08.1960 - 4 StR 314/60 (https://dejure.org/1960,766)
BGH, Entscheidung vom 26. August 1960 - 4 StR 314/60 (https://dejure.org/1960,766)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 128
  • NJW 1960, 2200
  • MDR 1961, 71
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03

    Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des

    a) Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff ZPO getroffenen Regelungen liegt darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben; ihm soll die Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130; BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 224/03

    Angabe des Nettoeinkommens des Ehepartners im Vermögensverzeichnis

    Ihm soll Kenntnis von den Vermögensgegenständen des Schuldners gegeben werden, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130, BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1).
  • OLG Zweibrücken, 28.01.2008 - 1 Ss 144/07

    Falsche Versicherung an Eides Statt: Nichtangaben des Schuldners im

    Daran besteht ein öffentliches Interesse (BVerfGE 61, 126 = NJW 1983, 559; BGHSt 15, 128 = NJW 1960, 222), weil der Gläubiger, dem der Staat die Selbsthilfe verbietet, durch die Kenntniserlangung von weiteren vermögenswerten Positionen des Schuldners möglicherweise Befriedigung für seine Forderung erlangen kann.
  • BGH, 10.07.1964 - 4 StR 516/63

    Rechtsmittel

    Dieser hätte über den Verbleib des noch vorhandenen Staubsaugers, auf das sich das Anwartschaftsrecht bezog, daher bei Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO im Vermögensverzeichnis Auskunft geben müssen und nicht wahrheitswidrig angeben dürfen, er habe den Staubsauger nicht mehr in seinem Besitz, dieser sei unbrauchbar geworden, er habe ihn weggeworfen (BGHSt 15, 128, 130).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHSt 14, 345 entschiedenen, in dem der Erwerber gutgläubig und infolgedessen dem Schuldner ein offenbarungspflichtiger Vermögenswert nicht geblieben war (BGHSt 15, 128, 131).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 - 10 K 10080/20

    Notwendiger Inhalt der Vermögensauskunft bei mit Inhabergrundschuld belastetem

    Ihm soll Kenntnis von den Vermögensgegenständen des Schuldners gegeben werden, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130, BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1).
  • BGH, 31.08.1962 - 4 StR 258/62

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Besteht dieses Recht nicht mehr in der Person des Vollstreckungsschuldners, dann ist er zur Angabe über den Verbleib der gekauften Sache nicht verpflichtet (BGHSt 15, 128).
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