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   BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60   

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BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60 (https://dejure.org/1960,155)
BGH, Entscheidung vom 31.08.1960 - 2 StR 406/60 (https://dejure.org/1960,155)
BGH, Entscheidung vom 31. August 1960 - 2 StR 406/60 (https://dejure.org/1960,155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des Angeklagten nach § 79 StGB i.V.m. dem Verbot der Schlechterstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 164
  • NJW 1960, 2153
  • MDR 1960, 1022
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 26.06.1914 - II 455/14

    Darf die nach § 79 StGB. zu bildende Gesamtstrafe den Betrag der neuen

    Auszug aus BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60
    Das Reichsgericht hat bereits in RGSt 48, 277 ausgesprochen, daß die nach § 79 StGB zu bildende Gesamtstrafe den Betrag der neuen Einzelstrafe, vermehrt um den einer früher erkannten Gesamtstrafe nicht übersteigen darf.
  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Bei der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen wird die neue Strafkammer dann zu beachten haben, daß wegen des Verschlechterungsverbots die Summe der Strafen nicht höher sein darf als die frühere Gesamtstrafe (BGHSt 12, 95; 15, 164).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht

    Bei einer solchen Fallgestaltung folgt aus dem Schlechterstellungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO, daß die Summe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen (Gesamtstrafe aus der Strafe des Urteils des Amtsgerichts Nördlingen und der Strafe wegen verspäteter Konkursantragstellung sowie Gesamtstrafe aus den wegen der rechtskräftig festgestellten Betrugstaten - und gegebenenfalls weiterer Straftaten - zu verhängenden Strafen) nicht höher sein darf als die Summe der in dem aufgehobenen Urteil gebildet gewesenen Gesamtstrafe (ein Jahr und acht Monate) zuzüglich der Strafe aus dem nachträglich einbezogenen Urteil (ein Jahr), hier also zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe (LG Hamburg MDR 1965, 760 [LG Hamburg 04.05.1965 - 31 - 62/65]; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 331 Rdn. 19; vgl. auch BGHSt 15, 164; BGH, Beschl. vom 5. Juni 1990 - 1 StR 273/90).
  • BGH, 12.02.2014 - 1 StR 601/13

    Nachträglich gebildete Gesamtstrafe (Höhe einer Gesamtfreiheitsstrafe; Anrechnung

    Eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe darf indes nicht höher sein als die Summe aus der alten Gesamtfreiheitsstrafe und der hinzukommenden Einzelstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1960 - 2 StR 406/60, BGHSt 15, 164, 166; Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 304/04, NStZ 2005, 210).
  • BGH, 28.05.2009 - 5 StR 191/09

    Beweisantrag (Individualisierung eines Beweismittels); Nichtbescheidung eines

    Mit Rücksicht auf eine anzunehmende fortdauernde Wirkkraft der vom Amtsgericht rechtskräftig verhängten früheren Gesamtstrafe darf das neue Tatgericht die Summe aus dieser jetzt aufzulösenden Gesamtfreiheitsstrafe und der hier einzubeziehenden Einzelfreiheitsstrafe (zwei Jahre und drei Monate) nicht überschreiten (vgl. BGHSt 15, 164, 166; BGH NStZ 2005, 210; Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 18; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 31).
  • LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer im Rahmen einer Verwarnung

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde bisher insofern lediglich, zurückgehend auf eine Entscheidung des Reichsgerichts ( RGSt 48, 277 ), wiederholt ausgeführt, dass bei Auflösung einer früheren Gesamtstrafe die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf ( BGHSt 15, 164; BGH NStZ 2005, 210 ).

    Im Zusammenhang mit diesem Einzelaspekt der Regelungen der §§ 54, 55 StGB, 460 StPO erwähnt der BGH hierbei pauschal, dass die Vorschrift des § 55 StGB (§ 79 StGB in der Fassung vor 1970) " zugunsten des Angeklagten erlassen " sei und " ihm die Vorteile des § 54 StGB (§ 74 StGB in der Fassung vor 1970) auch für den Fall wiederholter Aburteilung sichern wolle " ( BGHSt 15, 164, 166 ).

  • BGH, 09.06.2016 - 2 StR 572/15

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Bemessung der Freiheitsstrafe über 1 Jahr in

    Die Strafkammer hatte aus der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und den im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB einzubeziehenden Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Schleiden vom 21. August 2013 und des Landgerichts Aachen vom 26. September 2013 unter Auflösung der in diesen Urteilen gebildeten Gesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) die ursprünglich im ersten Durchgang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahren und sechs Monate) abzüglich der irrig in die Gesamtstrafe einbezogenen und bereits vollstreckten Strafen von jeweils zwei Monaten aus den Urteilen des Amtsgerichts Schleiden vom 4. Mai 2011 und vom 8. September 2011 nicht überschreiten durfte; wegen des Erfordernisses, nunmehr die durch Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 21. August 2013 verhängte Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen aufzulösen und deren Einzelstrafen in die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, durfte die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monate und zwei Wochen daher nicht übersteigen (BGHSt 15, 164; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 304/04, NStZ 2005, 210).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Berücksichtigung eines Härteausgleichs bei

    Nach allgemeiner Ansicht wirkt nämlich eine frühere Gesamtstrafe insoweit fort, als die neue Gesamtstrafe nicht niedriger sein darf als die alte (RGSt 6, S. 285; RGSt 33, S. 302; BGHSt 7, S. 183; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 55 Rdnr. 6, Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, StGB 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 40) und sie andererseits die alte Gesamtstrafe, vermehrt um die neuen Einzelstrafen, nicht übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; BGHSt 15, S. 164; BGH NStZ 2005, S. 210).

    Unter der Prämisse, dass bei Neubildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die neue Gesamtstrafe die früheren Gesamtstrafen nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; siehe auch BGH Beschl. v. 12.10.2004, 4 StR 304/04, in: juris; Beschl. v. 31.08.1060, 2 StR 406/60 = BGHSt 15, S. 164, 166; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 18 m.w.N.) ergibt sich folgende Höchststrafe: Gesamtstrafe AG Luckenwalde vom 26. September 2005: 3 Monaten 1 Woche Freiheitsstrafe (Umrechnung 100 Tagessätze gem. § 43 S. 1 StGB), Gesamtstrafe AG Berlin Tiergarten vom 24. Februar 2006: 3 Monate Freiheitsstrafe; 6 Einzelstrafen zu je 2 Monate Freiheitsstrafe.

  • BGH, 08.10.2002 - 4 StR 383/02

    Fehlerhaft unterbliebene Anordnung / Prüfung der Unterbringung in einer

    Das Landgericht hat nämlich bei Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht bedacht, daß diese die äußerste Grenze des nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zulässigen Gesamtstrafmaßes bildet, weil die Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht höher als die Summe der Einsatzstrafe (vier Jahre und sechs Monate) und der aus den einbezogenen Strafen in der früheren Verurteilung gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ausfallen durfte (BGHSt 15, 164, 166).
  • BGH, 12.10.2004 - 4 StR 304/04

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Begrenzung der neuen Gesamtstrafe durch die

    Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 01.09.2005 - 4 StR 331/05

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung); Entscheidung gemäß § 354 Abs.

    Dieses wird bei der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe zu beachten haben, dass wegen des Verschlechterungsverbotes das nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB an sich zulässige Gesamtstrafmaß dahin begrenzt ist, dass die neue Gesamtstrafe nicht höher als die Summe der Einsatzstrafe von sechs Jahren und der früheren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 29. November 2004 ausfallen darf (vgl. BGHSt 15, 164, 166; BGH NJW 1997, 2335; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 383/02).
  • OLG Oldenburg, 23.03.2006 - Ss 36/06

    Berücksichtigung der vollständigen Tilgung einer erstinstanzlich einbezogenen

  • BGH, 08.03.2001 - 1 StR 78/01

    Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der neu zu bildenden (nachträglichen)

  • BGH, 20.01.2006 - 2 StR 576/05

    Verschlechterungsverbot (Gesamtstrafenbildung)

  • BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98

    Gesamtstrafenbildung

  • OLG Stuttgart, 10.04.2001 - 2 Ss 97/01

    Korrektur; Missglückte Gesamtstrafenbildung; Eigene Sachentscheidung;

  • BGH, 14.03.1961 - 1 StE 5/60
  • KG, 03.12.2008 - 1 Ss 267/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Berücksichtigung mehrerer

  • BayObLG, 14.09.2000 - 5St RR 154/00

    Bestimmung der höchstmöglichen BAK zur Tatzeit; Prüfung der Schuldfähigkeit

  • BGH, 14.05.1997 - 3 StR 176/97

    Zugrundelegung eines unzutreffenden Strafrahmens bei der Bemessung der

  • OLG Frankfurt, 26.04.1996 - 3 Ws 340/96
  • BGH, 16.05.1991 - 1 StR 230/91

    Voraussetzungen der Einbeziehung einer Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe

  • BGH, 03.05.1990 - 1 StR 106/90

    Übersehen der verbindenden Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch das Gericht -

  • BGH, 08.01.1987 - 4 StR 545/86

    Fehlerhafte Zurechung der Abwehrbewegung eines Opfers als bedingter

  • BGH, 12.03.1975 - 3 StR 34/75

    Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung einer zuvor verhängten und noch nicht

  • BGH, 03.07.1970 - 2 StR 69/70

    Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung - Urkundenfälschung durch Austausch

  • BGH, 07.08.1968 - 2 StR 370/68

    Revision wegen fehlerhafter Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 23.05.1967 - 5 StR 184/67

    Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten durch einen Arzt im Vorfeld

  • BGH, 26.09.1962 - 4 StR 260/62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 16.08.1961 - 2 StR 574/60

    Ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer - Voraussetzung des

  • BGH, 27.03.1974 - 2 StR 120/74

    Schllechterstellung eines Angeklagten durch die Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 23.01.1974 - 2 StR 542/73

    Voraussetzungen für die Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die

  • BGH, 09.05.1973 - 2 StR 615/72

    Aufhebung des Ausspruchs einer Gesamtstrafe bei Unbegründetheit einer Revision

  • BGH, 18.04.1973 - 2 StR 127/73

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 13.10.1967 - 2 StR 536/67

    Mögliche unrichtige Vorstellung über den Strafrahmen - Aufhebung des

  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 94/79

    Umfang der Heranziehung früherer Verurteilungen für die Bildung einer

  • BGH, 04.09.1974 - 3 StR 226/74

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten homosexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen -

  • BGH, 09.05.1962 - 2 StR 78/62

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 20.06.1961 - 1 StR 223/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.01.1967 - 1 StR 666/66

    Bestimmung der oberen Grenze bei der Bildung einer Gesamtstrafe -

  • BGH, 11.01.1963 - 4 StR 441/62

    Richterliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Ausübung einer beruflichen

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