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   BGH, 04.10.1960 - 4 StR 358/60   

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BGH, 04.10.1960 - 4 StR 358/60 (https://dejure.org/1960,630)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1960 - 4 StR 358/60 (https://dejure.org/1960,630)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1960 - 4 StR 358/60 (https://dejure.org/1960,630)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 178
  • NJW 1961, 36
  • NJW 1961, 418 (Ls.)
  • MDR 1961, 165
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Saarbrücken, 12.03.2015 - 4 U 187/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines

    Für die erstgenannte Auffassung spricht, dass § 9 Abs. 5 StVO der besonderen Gefahrenlage für den Folge- und Gegenverkehr des abbiegenden Verkehrsteilnehmers und für diesen selbst entgegenwirken soll, die mit dem Verlassen des fließenden Verkehrs verbunden ist (OLG Düsseldorf NZV 1988, 231 f.; vgl. auch BGHSt 15, 178, 183).
  • OLG Celle, 21.12.2006 - 14 U 108/06

    Bestehen einer erhöhten Sorgfaltspflicht beim Abbiegen auf ein Grundstück;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Einbiegende unmittelbar vor dem Hinüberfahren nach links - erneut - durch sorgfältige Beobachtung der rückwärtigen Verkehrslage davon überzeugen, dass die Gefährdung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wenn sich die Einfahrt nicht deutlich von den Nachbargrundstücken abhebt, sodass sie nur für den Eingeweihten oder jedenfalls nur aus nächster Nähe wahrnehmbar ist oder auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer Zweifel bestehen können, ob sein Vordermann in ein Grundstück fahren oder in eine Straßeneinmündung einbiegen will (vgl. BGHSt 15, 178, 183).
  • BGH, 16.10.1962 - VI ZR 254/61

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Begründung zugelassen, dass es den Zweitbeklagten für verpflichtet erachtet habe, sich unmittelbar vor dem Einbiegen in das Grundstück über die rückwärtige Verkehrslage zu unterrichten, und damit von einer Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH (BGHSt 15, 178) abgewichen sei.

    Eine solche, schlechthin bestehende Pflicht hat der 4. Strafsenat zunächst (BGHSt 14, 201 ) für das Einbiegen nach links in eine Seitenstraße, dann auch (BGHSt 15, 178) für die Einfahrt in ein links gelegenes Grundstück verneint.

  • LG Saarbrücken, 15.05.2009 - 13 S 10/09

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Ungeachtet der Frage, ob diese Zufahrt ein Grundstück i.S.d. § 9 Abs. 5 StVO darstellt (zum Streitstand, ob ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Grundstück hierunter fällt: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVO Rdn. 45 m.w.N.), begründete jedenfalls das Verlassen des fließenden Verkehrs eine besondere Gefahrenlage für den Folge- und Gegenverkehr des abbiegenden Verkehrsteilnehmers und für diesen selbst (vgl. BGHSt 15, 178, 183; OLG Düsseldorf NZV 88, 231 m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 20.07.2007 - 13 A S 13/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Nach dieser Vorschrift trifft denjenigen, der in ein Grundstück einbiegt, ebenfalls eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, weil dabei der fließende Verkehr verlassen und damit eine besondere Gefahrenlage für den Folge- und Gegenverkehr des abbiegenden Verkehrsteilnehmers und für diesen selbst begründet wird (vgl. BGHSt 15, 178, 183; OLG Düsseldorf NZV 88, 231 m.w.N.).
  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 34/60

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem

    Der 4. Strafsenat hat in der Entscheidung vom 4. Oktober 1960 - 4 StR 358/60 - ausgesprochen, dass ein Fahrzeugführer, der von der Straßenmitte nach links in ein Grundstück einbiegen will, zwar ebenso wie beim Einbiegen in eine Seitenstraße (vgl. BGHSt 14, 201 ) nicht grundsätzlich verpflichtet ist, vor dem endgültigen Hinüberfahren nochmals den rückwärtigen Verkehr daraufhin zu beobachten, ob ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer ihn verkehrswidrig links zu überholen beabsichtigt.
  • BGH, 08.12.1961 - 4 StR 372/61

    Rechtsmittel

    Hätte sich der Angeklagte, als er 50 bis 70 m vor der Einfahrt in die Feuerwache seinen linken Winker herauslegte und seine Geschwindigkeit mehr und mehr verringerte, völlig zur Fahrbahnmitte eingeordnet, so wäre er nach der Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise verpflichtet gewesen, vor dem Linksabbiegen den rückwärtigen Verkehr sorgsam zu beobachten, nämlich nur dann, wenn er nach den besonderen Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder der Lage und Beschaffenheit der Grundstückseinfahrt damit rechnen mußte, daß ein nachfolgender Fahrzeugführer sein Abbiegevorhaben nicht rechtzeitig erkennen könnte (BGHSt 15, 178; vgl. BGHSt 14, 201 für das Einbiegen nach links in eine Seitenstraße).
  • BGH, 11.08.1961 - 4 StR 241/61

    Rechtsmittel

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Landgericht davon ausgegangen, daß ein Kraftfahrer die Überholung eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs nur einleiten und eine bereits eingeleitete Überholung nur durchführen darf, wenn er den Umständen nach überzeugt sein darf, sie gefahrlos beenden zu können (vgl. VRS 12, 174, 175: DAR 1959, 322, 323; BGHSt 15, 178, 181 [BGH 04.10.1960 - 4 StR 358/60]/182).
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