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   BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60   

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BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60 (https://dejure.org/1960,108)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1960 - 4 StR 407/60 (https://dejure.org/1960,108)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1960 - 4 StR 407/60 (https://dejure.org/1960,108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Mangelhafte Revisionsbegründung I

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens wegen eines von Anfang an vorliegenden Verfahrenshindernisses - Notwendigkeit der Einholung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei Abweichung von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts (OLG) - Einstellung des Verfahrens im Falle ...

  • opinioiuris.de

    Mangelhafte Revisionsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 346

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 203
  • NJW 1961, 228
  • MDR 1961, 250
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 01.07.1919 - IV 152/19

    Ist gegenüber einer unzulässigen Revision zu prüfen, ob die Untersuchung durch

    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60
    a) Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 53, 235 [237] ausgesprochen, daß die Frage, ob in einer Strafsache die Untersuchung durch eine Straffreiheitsverordnung niedergeschlagen sei, vom Revisionsgericht auch dann geprüft werden müsse, wenn gegen das Urteil des Tatrichters nur rechtzeitig Revision eingelegt worden sei, auch wenn die Revisionsanträge nicht oder erst verspätet angebracht worden seien.

    Das Oberlandesgericht in Hamm hat sich auf den in der Rechtsprechung (vgl. RGSt 53, 235 [236]; OLG Neustadt GA 1955, 185, 186) und im Schrifttum (so Eb. Schmidt § 349 Anm. 14, § 449 Anm. 12; unklar Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 346 Anm. 5 und 8) überwiegend vertretenen Standpunkt gestellt, daß das angefochtene Urteil zugleich mit dem nach § 346 Abs. 1 StPO erlassenen Beschluß erst Rechtskraft erlangt, wenn der Beschwerdeführer die Frist zur Antragstellung nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ungenutzt verstreichen läßt oder wenn der von ihm gestellte Antrag vom Revisionsgericht verworfen .wird.

  • BGH, 26.06.1958 - 4 StR 145/58
    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60
    Zu dieser Prüfung und gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens ist auch das Revisionsgericht verpflichtet (RGSt 68, 18; BGHSt 8, 269; 11, 393).

    In ständiger Rechtsprechung haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof auch anerkannt, daß selbst dann, wenn das Urteil des Tatrichters nur teilweise angefochten worden ist - z.B. nur im Strafausspruch oder hinsichtlich der Kostenentscheidung oder wegen einer von mehreren in Tatmehrheit stehenden Straftaten, für die der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hat - und daher teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen ist, das Verfahren ohne Rücksicht auf die Teilrechtskraft soweit einzustellen ist, als das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung oder das Vorhandensein des Verfahrenshindernisses sich auswirkt (RGSt 74, 206; BGHSt 6, 304; 8, 269; 11, 393; 13, 128).

  • BGH, 11.11.1955 - 1 StR 409/55
    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60
    Zu dieser Prüfung und gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens ist auch das Revisionsgericht verpflichtet (RGSt 68, 18; BGHSt 8, 269; 11, 393).

    In ständiger Rechtsprechung haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof auch anerkannt, daß selbst dann, wenn das Urteil des Tatrichters nur teilweise angefochten worden ist - z.B. nur im Strafausspruch oder hinsichtlich der Kostenentscheidung oder wegen einer von mehreren in Tatmehrheit stehenden Straftaten, für die der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hat - und daher teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen ist, das Verfahren ohne Rücksicht auf die Teilrechtskraft soweit einzustellen ist, als das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung oder das Vorhandensein des Verfahrenshindernisses sich auswirkt (RGSt 74, 206; BGHSt 6, 304; 8, 269; 11, 393; 13, 128).

  • RG, 24.01.1929 - II 596/28

    Kann nach § 340 StPO. die Revision darauf gestützt werden, daß das

    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60
    Allgemein hat es dagegen in der Entscheidung RGSt 63, 15 [17] die Ansicht geäußert, das Revisionsgericht könne sich nur dann mit der Frage der Zulässigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens befassen, wenn es sich um eine zulässige Revision handele.

    b) Das Schrifttum vertritt überwiegend die Auffassung der Entscheidung RGSt 63, 15 [17] und des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Mai 1953 (vgl. Niethammer in Löwe/Rosenberg 20. Aufl., Einleitung S. 36).

  • BGH, 13.10.1953 - 1 StR 710/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60
    Aber auch, wenn man mit Schwarz (StPO 22. Aufl. § 346 Anm. 3 und § 450 Anm. 1 B beta), Günther Schwarz (NJW 1954, 122 8) und mit Kleinknecht/Müller (StPO 4. Aufl. § 346 Anm. 7) der Meinung ist, daß schon mit der Verwerfung der Revision durch den Tatrichter nach § 346 Abs. 1 StGB das angefochtene Urteil Rechtskraft erlangt hat, kann sich für die in der gegenwärtigen Vorlegungssache zu entscheidende Hauptfrage nichts anderes ergeben.
  • RG, 17.04.1934 - 1 D 33/34

    1. Bildet die Äußerung "Die SA. und SS. sind lauter Lumpe" eine Behauptung

    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60
    Damit wird der schon vom Oberlandesgericht in Neustadt a.a.O. S. 189 zutreffenderweise unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 120 [124] hervorgehobene Grundsatz bestätigt, daß das Revisionsgericht nicht auf die Nachprüfung solcher Rechtsverstöße des Tatrichters beschränkt ist, die er hätte vermeiden können, sondern dafür zu sorgen hat, daß das angegriffene Urteil dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht entspricht.
  • BGH, 21.01.1958 - 1 StR 236/57
    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60
    Daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann einzuholen ist, wenn ein Oberlandesgericht bei einem Beschluß nach § 346 Abs. 2 StPO von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 11, 152 [154/155]); der Senat tritt dieser Auffassung bei.
  • BGH, 13.05.1959 - 4 StR 122/59
    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60
    In ständiger Rechtsprechung haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof auch anerkannt, daß selbst dann, wenn das Urteil des Tatrichters nur teilweise angefochten worden ist - z.B. nur im Strafausspruch oder hinsichtlich der Kostenentscheidung oder wegen einer von mehreren in Tatmehrheit stehenden Straftaten, für die der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hat - und daher teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen ist, das Verfahren ohne Rücksicht auf die Teilrechtskraft soweit einzustellen ist, als das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung oder das Vorhandensein des Verfahrenshindernisses sich auswirkt (RGSt 74, 206; BGHSt 6, 304; 8, 269; 11, 393; 13, 128).
  • BayObLG, 13.05.1953 - RReg. 1 St 148/53

    Eintritt eines Verfahrenshindernisses zwischen Verkündung und Rechtskraft eines

    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60
    Für diesen Fall hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluß vom 13. Mai 1953 (BayObLGSt 1953, 97 = NJW 1953, 1403 = JZ 1954, 581) im Ergebnis an der Entscheidung des BayObLGSt 24, 93 festgehalten.
  • BGH, 24.09.1954 - 2 StR 598/53
    Auszug aus BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60
    In ständiger Rechtsprechung haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof auch anerkannt, daß selbst dann, wenn das Urteil des Tatrichters nur teilweise angefochten worden ist - z.B. nur im Strafausspruch oder hinsichtlich der Kostenentscheidung oder wegen einer von mehreren in Tatmehrheit stehenden Straftaten, für die der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hat - und daher teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen ist, das Verfahren ohne Rücksicht auf die Teilrechtskraft soweit einzustellen ist, als das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung oder das Vorhandensein des Verfahrenshindernisses sich auswirkt (RGSt 74, 206; BGHSt 6, 304; 8, 269; 11, 393; 13, 128).
  • RG, 09.01.1934 - 1 D 1470/33

    Ist § 357 StPO. auch anwendbar, wenn das Urteil wegen Fehlens einer

  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 305/06

    Unbeachtlichkeit des Widerrufs der Rechtshilfebewilligung durch die Schweizer

    Ebenso wenig kann aus den weiteren Entscheidungen, auf die sich die Revision beruft (BGHSt 13, 128; 15, 203), für die hier zu beurteilende Fragestellung etwas hergeleitet werden.
  • BGH, 16.05.1972 - 5 StR 56/72

    Dienstpistole auf Armaturenbrett - § 222 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen

    Das Urteil des I. Ferienstrafsenats in BGH JR 1955, 104 zwingt den Senat nicht, die Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, weil jener Feriensenat nicht mehr besteht (BGHSt 15, 209, 219) [BGH 09.11.1960 - 4 StR 407/60].
  • BGH, 16.06.1961 - 1 StR 95/61

    Mangelhafte Revisionsbegründung II

    Ist die in rechter Form und Frist eingelegte Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte (in Abweichung von BGHSt 15, 203).

    Es sieht sich jedoch daran durch die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1960 - 4 StR 407/60 - (BGHSt 15, 203) gehindert.

    Der 4. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seiner in der Entscheidung BGHSt 15, 203 niedergelegten Auffassung nicht festhalte.

  • LG Dresden, 08.10.1997 - 8 Ns 703 Js 48239/96

    Strafrechtliche Relevanz der Angabe von Personalien einer anderen Person im

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  • BGH, 22.02.2005 - KRB 28/04

    Einspruchsrücknahme

    Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob - wie die Rechtsmittelführer meinen - dieser Auffassung die vom 4. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 9. November 1960 (BGHSt 15, 203) geäußerte Rechtsauffassung entgegensteht.
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 106/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen;

    Verfahrenshindernisse sind von Amts wegen zu beachten, auch wenn bereits durch die Beschränkung des Rechtsmittels Teilrechtskraft eingetreten ist (BGHSt 11, 393, 395; 15, 203, 208, BGH NStZ 1994, 388, 389).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.1999 - 2b Ss 64/99
    Der Berücksichtigung eines Verfahrenshindernisses steht zwar die eingetretene volle Rechtskraft, nicht aber die - wie hier - durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch eingetretene bloße Teilrechtskraft entgegen (BGHSt 15, 203, 207; BGH DAR 78, 160).

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß selbst dann, wenn das Urteil des Tatrichters nur teilweise angefochten ist - z. B. nur im Strafausspruch oder wegen einer von mehreren in Tatmehrheit stehenden Straftaten, für die der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hat - und daher teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen ist, das Verfahren ohne Rücksicht auf die Teilrechtskraft soweit einzustellen ist, als das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung oder das Vorhandensein des Verfahrenshindernisses sich auswirkt (BGHSt 6, 304; 8, 269; 13, 128; 15, 203, 207).

  • BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09

    Verweisung einer Sache an ein Gericht höherer Ordnung durch das Berufungsgericht

    Erwachsen aufgrund eines wirksam beschränkten Rechtsmittels einzelne Bestandteile einer Entscheidung zu einer einheitlichen Tat in Rechtskraft (sog. horizontale Teilrechtskraft), so steht dies der Berücksichtigung eines Prozesshindernisses - hier der fehlenden sachlichen Zuständigkeit - in einer späteren Entscheidung auch hinsichtlich der bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidungsbestandteile nicht entgegen (BGHSt 8, 269; 11, 393, 394; 13, 128; 15, 203, 207; 21, 242, 243; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 151 m. w. N.).
  • BGH, 05.08.1999 - 4 StR 640/98

    Entschädigung; Einstellungsbeschluß; Tod des Angeklagten; Beschränkung des

    Trotz der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch (vgl. BGHSt 15, 203, 207) ist das Verfahren daher insgesamt gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
  • OLG Köln, 09.03.2004 - Ss 78/04

    Unwirksame Berufungsbeschränkung auf Strafaussetzung bei unzureichender

    Die trotz der Teilrechtskraft gebotene Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen bzw. des Fehlens von Verfahrenshindernissen (BGHSt 15, 203 (207) = NJW 1961, 328; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 306 = VRS 97, 170) führt nicht zu der Feststellung, das es hier etwa wegen fehlenden Strafantrags in Bezug auf § 248 a StGB an einer Prozessvoraussetzung mangelt (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., vor § 77 Rdnr. 2).
  • BGH, 21.03.2018 - 4 StR 566/17

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

  • BGH, 08.08.1996 - 4 StR 344/96

    Inhaltliche Anforderungen an die Darstellung des Tatgeschehens in der

  • BGH, 17.07.1968 - 3 StR 117/68

    Verfahrenshindernis nach Urteilserlaß

  • OLG Frankfurt, 19.10.2000 - 3 Ss 346/00

    Dokumentation der Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren in Strafsachen

  • BGH, 08.12.2005 - 4 StR 198/05
  • BGH, 23.11.1960 - 4 StR 265/60
  • KG, 22.02.2008 - 1 Ss 294/06

    Wirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung bei

  • BDH, 09.03.1961 - I D 33/60

    Rechtsmittel

  • BayObLG, 03.02.1961 - RReg. 4 St 26/61
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