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   BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60   

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https://dejure.org/1960,500
BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60 (https://dejure.org/1960,500)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1960 - 2 StR 342/60 (https://dejure.org/1960,500)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 342/60 (https://dejure.org/1960,500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Amtspflichtsverletzung im Rahmen der passiven Bestechlichkeit - Voraussetzungen an die Pflichtwidrigkeit einer Handlung im Sinne einer Amtspflichtsverletzung oder Dienstpflichtsverletzung - Anforderungen an das Vorliegen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 217
  • NJW 1961, 472
  • MDR 1961, 431
  • DB 1961, 196
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.02.1953 - IV ZB 87/52

    Ferienkammern und Feriensenate

    Auszug aus BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60
    Im Beschluß BGHZ 9, 30, 33 f [BGH 10.02.1953 - IV ZB 87/52]indet sich nur beiläufig die Bemerkung, daß die Einrichtung von Ferienkammern und Feriensenaten zu den Aufgaben des Präsidiums gehöre, das die erforderlichen Bestimmungen im Geschäftsverteilungsplan zu treffen habe.
  • RG, 01.03.1905 - 75/05

    Wann ist die Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit als erfolgt

    Auszug aus BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60
    Dem Gesetz ist entsprochen, wenn die zur Erklärung berechtigten Prozeßbeteiligten erkennbar Gelegenheit erhalten haben, sich zu äußern (RGSt 37, 437; 47, 342; BGH LM StPO § 338 Ziff. 6 Nr. 1).
  • RG, 24.10.1913 - V 978/13

    Was wird in § 175 GVG. unter Verhandlung über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60
    Dem Gesetz ist entsprochen, wenn die zur Erklärung berechtigten Prozeßbeteiligten erkennbar Gelegenheit erhalten haben, sich zu äußern (RGSt 37, 437; 47, 342; BGH LM StPO § 338 Ziff. 6 Nr. 1).
  • RG, 22.01.1904 - 6217/03

    1. Bedarf es auch zur Bildung der Ferienkammern oder Feriensenate einer Anordnung

    Auszug aus BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60
    Das Reichsgericht hat in RGSt 37, 59, 61 ausgesprochen, die anderweite Bildung und Besetzung der für die Dauer der Ferien zu errichtenden Kammern und Senate habe gemäß §§ 62 Abs. 2, 63 GVG (jetzt §§ 63 Abs. 2, 64 GVG) durch Beschluß des Präsidiums zu erfolgen.
  • RG, 22.03.1907 - IV 1128/06

    Ist es zulässig, die Ferienkammer unter Zuziehung von Amtsrichtern als

    Auszug aus BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60
    In dem Urteil RGSt 40, 84 ging es nur um die Besetzung der Ferienstrafkammern, und zwar darum, ob das Präsidium befugt sei, anzuordnen, daß ein Amtsrichter eines Amtsgerichts zur Auffüllung der Ferienstrafkammer herangezogen werden solle.
  • BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 1089/13

    Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher

    Der Tatbestand der Bestechung (§ 334 StGB) verlangt jedoch schon einfachrechtlich die Vornahme einer hinreichend konkreten Diensthandlung (vgl. BGHSt 15, 217 ).
  • BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 2480/13

    Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher

    Der Tatbestand der Bestechung (§ 334 StGB) verlangt jedoch schon einfachrechtlich die Vornahme einer hinreichend konkreten Diensthandlung (vgl. BGHSt 15, 217 ).
  • BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83

    Diensthandlung - Bestimmtheit - Amtsträger - Gegenleistung - Künftiges Verhalten

    Der Tatbestand des § 332 Abs. 1 StGB verlangt, daß sich das zwischen Geber und Empfänger vorausgesetzte Einvernehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 24 ) auf eine bestimmte Diensthandlung oder eine Mehrheit bestimmter Diensthandlungen bezieht (RGSt 2, 219; 64, 328, 335 f; BGHSt 15, 217, 222 f; 15, 239, 250; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 331 Rdn. 17; Lackner, StGB 15. Aufl. § 331 Anm. 3 d).

    7, 424, 425 f; RG LZ 1926, 1200 f; RG JW 1934, 2068; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15, 217, 222 f; BGH NJW 1960, 830 f; BGH, Urteil vom 21. Juli 1959 - 5 StR 65/59; OLG Hamburg HESt 2, 337 f; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl. § 331 StGB Anm. 4; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 331 Rdn. 31).

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