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   BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60   

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BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60 (https://dejure.org/1960,92)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1960 - 5 StR 478/60 (https://dejure.org/1960,92)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 478/60 (https://dejure.org/1960,92)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 268
  • NJW 1961, 565
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Zur inneren Tatseite setzt sie einen Gesamtvorsatz voraus, der die Teile der vorgesehenen Handlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung nach betroffenem Rechtsgut, Rechtsgutsträger sowie Ort, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung vorwegbegreift (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 36, 105, 109 f.; 37, 45, 47), der allerdings aber auch noch bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Handlungsteile erstreckt werden kann (BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35).

    Sind dagegen wenige zeitlich auseinanderliegende gleichartige Tatbestandsverwirklichungen in einem früheren Verfahren als rechtlich selbständige Taten abgeurteilt worden, ohne daß sich Hinweise auf ihre Zugehörigkeit zu einer langdauernden Tatserie ergeben haben, bedeutet es zwar eine folgerichtige Anwendung des Grundsatzes der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Einheit der fortgesetzten Handlung, daß für später in größerer Zahl entdeckte Teile der Serie Strafklageverbrauch eingetreten ist, wenn auf Grund nachträglicher Betrachtung Fortsetzungszusammenhang vorliegt (vgl. BGHSt 33, 122, 124/125; 15, 268, 272; ferner BGH NStZ 1989, 381, 382; NStZ 1992, 142).

  • BGH, 05.05.1983 - 4 StR 121/83

    Tankstelle - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, bei Bedienung einer

    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (vgl. u.a. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH GA 1974, 307, jeweils m.w.Nachw.).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb in Fällen dieser Art regelmäßig das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes verneint (vgl. BGHSt 15, 268, 271; BGH bei Dallinger in MDR 1972, 196, 197 und 1975, 365, 367; vgl. auch die Rechtsprechungsnachweise bei Vogler in LK 10. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 67 und bei Dreher/Tröndle 41. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 26).

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt hervorgehobene Grundsatz, daß eine materiellrechtliche Tat Tatidentität im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG verbürge (BGHSt 6, 92 [97]; 15, 268 [272]; BGH, NJW 1953, S 553f; VRS 21, 341 [343 f.]; GA 1970, 84 [85]), kann nach alledem keine ausnahmslose Geltung beanspruchen.
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