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   BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61   

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BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61 (https://dejure.org/1961,133)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1961 - 2 StR 136/61 (https://dejure.org/1961,133)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1961 - 2 StR 136/61 (https://dejure.org/1961,133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 122
  • NJW 1961, 1779
  • MDR 1961, 951
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 26.09.1927 - III 755/27

    Kann versuchter Totschlag mit vorsätzlicher Körperverletzung tateinheitlich

    Auszug aus BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    "Tötungsvorsatz und Körperverletzungsvorsatz schließen sich nicht aus (entgegen RGSt 61, 375).

    Verschiedentlich ist sogar ein Nebeneinander von Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz als unvereinbar bezeichnet worden mit der Begründung, der erste schließe den letzten aus, weil der Vorsatz nicht gleichzeitig darauf gerichtet sein könne, zu töten und "nur" gesundheitlich zu schädigen (RGSt 61, 375; OGHSt 1, 363; Schaefer in LK 8. Aufl. Anm. VII 3 zu § 212).

  • RG, 08.02.1896 - 2813/95

    Kann die in Ausführung des Versuches eines Vergehens gegen § 216 St.G.B.'s

    Auszug aus BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Diese Meinung ist indessen nicht nur im Schrifttum (Schönke-Schröder 10. Aufl. Anm. XI 2 zu § 212) auf Widerspruch gestoßen; sie wird auch vom Bundesgerichtshof nicht geteilt, der im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 28, 200, 212; 44, 321, 323) ausgesprochen hat, daß die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung ist und deshalb auch von dem Tötungswillen notwendig mit umfaßt wird (BGH Urteil vom 25. Mai 1954 - 5 StR 553/53 -).
  • BGH, 25.05.1954 - 5 StR 553/53

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Anforderungen an den Tötungsvorsatz -

    Auszug aus BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Diese Meinung ist indessen nicht nur im Schrifttum (Schönke-Schröder 10. Aufl. Anm. XI 2 zu § 212) auf Widerspruch gestoßen; sie wird auch vom Bundesgerichtshof nicht geteilt, der im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 28, 200, 212; 44, 321, 323) ausgesprochen hat, daß die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung ist und deshalb auch von dem Tötungswillen notwendig mit umfaßt wird (BGH Urteil vom 25. Mai 1954 - 5 StR 553/53 -).
  • RG, 02.02.1911 - 3 D 1/11

    1. Kann, wenn bei einer gemeinschaftlich verübten Körperverletzung der eine

    Auszug aus BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Diese Meinung ist indessen nicht nur im Schrifttum (Schönke-Schröder 10. Aufl. Anm. XI 2 zu § 212) auf Widerspruch gestoßen; sie wird auch vom Bundesgerichtshof nicht geteilt, der im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 28, 200, 212; 44, 321, 323) ausgesprochen hat, daß die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung ist und deshalb auch von dem Tötungswillen notwendig mit umfaßt wird (BGH Urteil vom 25. Mai 1954 - 5 StR 553/53 -).
  • BGH, 05.06.1952 - 5 StR 445/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Die Rechtsprechung hat allerdings Tateinheit zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten gelegentlich bejaht, so in dem Falle, daß der Täter zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz und dann vom Tötungsvorsatz beherrscht war (RGSt 42, 214), ferner, wenn er in erster Linie verletzen wollte, daneben aber den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hatte (RGSt 25, 321; BGH Urteil vom 5. Juni 1952 - 5 StR 445/52 - bei Dallinger in MDR 1952, 531).
  • RG, 23.02.1909 - IV 83/09

    Ist zwischen Totschlag und Vergiftung Idealkonkurrenz denkbar oder liegt das

    Auszug aus BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Die Rechtsprechung hat allerdings Tateinheit zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten gelegentlich bejaht, so in dem Falle, daß der Täter zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz und dann vom Tötungsvorsatz beherrscht war (RGSt 42, 214), ferner, wenn er in erster Linie verletzen wollte, daneben aber den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hatte (RGSt 25, 321; BGH Urteil vom 5. Juni 1952 - 5 StR 445/52 - bei Dallinger in MDR 1952, 531).
  • RG, 27.04.1894 - 1128/94

    1. Können die Thatbestände des Kindesmordes und der Aussetzung miteinander in

    Auszug aus BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Die Rechtsprechung hat allerdings Tateinheit zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten gelegentlich bejaht, so in dem Falle, daß der Täter zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz und dann vom Tötungsvorsatz beherrscht war (RGSt 42, 214), ferner, wenn er in erster Linie verletzen wollte, daneben aber den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hatte (RGSt 25, 321; BGH Urteil vom 5. Juni 1952 - 5 StR 445/52 - bei Dallinger in MDR 1952, 531).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (Aufgabe BGH, 28. Juni 1961, 2 StR 136/61, BGHSt 16, 122; BGH, 30. Juni 1967, 4 StR 194/67, BGHSt 21, 265 und BGH, 8. Oktober 1968, 5 StR 462/68, BGHSt 22, 248).

    Es entsprach allerdings bisher der Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein "nur" versuchtes Tötungsdelikt eine damit zusammentreffende vorsätzliche (vollendete) Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223 a und 224 StGB a.F. "verdrängt" (BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248).

    Diese Auffassung ist aber spätestens seit der Entscheidung BGHSt 16, 122, 123 überholt.

    Daß die Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium zur Tötung bildet und deshalb auch vom Tötungswillen notwendig mit umfaßt wird (BGHSt 16, 122, 123), ändert nichts daran, daß eben nicht mit jeder versuchten Tötung das Opfer "notwendig" auch verletzt wird (vgl. die Fallbeispiele bei Maatz aaO S. 211).

  • BGH, 30.06.1967 - 4 StR 194/67
    "Zwischen Mord oder Totschlag und Körperverletzung besteht auch dann keine Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz, wenn der Täter in erster Linie verletzen wollte, daneben aber den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hatte (Weiterbildung von BGHSt 16, 122 ).«.

    Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 16, 122 ausgesprochen hat, schließen sich Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz nicht aus; das bedeutet aber nicht, daß zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten Tateinheit anzunehmen ist, vielmehr tritt die Körperverletzung als sog. subsidiäres Delikt zurück, wenn eine Anwendung der §§ 211 ff. StGB möglich ist.

    Der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat wird durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt (BGHSt 16, 122 ; Schmitt, JZ 1962, 389).

  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98

    Konkurrenzverhältnis zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher

    Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung nicht hinter jenem zurücktritt, sondern dazu im Verhältnis der Tateinheit steht (Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Es entsprach bislang der gefestigten Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein "nur" versuchtes Tötungsdelikt die damit zusammentreffende vorsätzliche Köperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB (a.F.) "verdrängt" (BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Diese Auffassung ist aber spätestens seit der Entscheidung BGHSt 16, 122, 123 [BGH 28.06.1961 - 2 StR 136/61] überholt.

    Daß die Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium zur Tötung bildet und deshalb auch vom Tötungswillen notwendig mitumfaßt wird (BGHSt 16, 122, 123) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 136/61], ändert nichts daran, daß gerade nicht mit jeder versuchten Tötung das Opfer "notwendig" auch verletzt wird (vgl. die Fallbeispiele bei Maatz aaO S. 211).

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