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   BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61   

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BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61 (https://dejure.org/1961,79)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1961 - 4 StR 373/61 (https://dejure.org/1961,79)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61 (https://dejure.org/1961,79)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 360
  • NJW 1962, 498
  • MDR 1962, 419
 
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Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

    Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und

    Zudem müssen in die Ausführungen des Tatgerichts zur Strafzumessung die wesentlichen Strafzumessungstatsachen eingestellt und bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sein (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2012, 59), ohne dass insofern Widersprüche erkennbar sind (vgl. BGHSt 16, 360; OLG Köln VRS 58, 23; Meyer-Goßner /Schmitt a. a. O., § 337 Rn. 35).
  • BGH, 30.01.2024 - 4 StR 441/23

    Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags

    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschluss vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21 Rn. 5).
  • BGH, 05.07.1966 - 1 StR 89/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Totschlags unter mildernden Umständen

    Der Tatrichter hat insoweit in teilweiser Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 16, 360, 362 [BGH 17.11.1961 - 4 StR 373/61] der Angeklagten ihren erheblichen Erregungszustand als mildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB (zweite Alternative) zugute gehalten (S. 7, 8 UA).

    Im hier gegebenen Fall der - nicht auszuschließenden - Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB hätte nun zwar der Tatrichter die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nochmals im Rahmen des § 213 StGB berücksichtigen dürfen (BGHSt 16, 360, 362, 363) [BGH 17.11.1961 - 4 StR 373/61].

    So sind jedoch die Ausführungen S. 7 UA nicht zu verstehen Vielmehr hielt das Schwurgericht bei der Angeklagten eine Zuchthausstrafe schlechthin nicht für angebracht (in Anlehnung an BGHSt 16, 362 [BGH 17.11.1961 - 4 StR 373/61], Mitte).

    Es besteht Anlaß, zu BGHSt 16, 360 (dritter Leitsatz) auf die abweichende Entscheidung des 5. Strafsenats vom 3. Mai 1966 - 5 StR 176/66 - hinzuweisen, die demnächst veröffentlicht werden wird.

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