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   BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61   

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BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61 (https://dejure.org/1961,437)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1961 - 4 StR 20/61 (https://dejure.org/1961,437)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1961 - 4 StR 20/61 (https://dejure.org/1961,437)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtvorliegen eines Strafantrages - Verletzung von Verfahrensrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 58
  • NJW 1961, 1412
  • MDR 1961, 864
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 202/51
    Auszug aus BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61
    Eine Entziehung des Kindes ist dann gegeben, wenn das Erziehungsrecht der Eltern auf eine gewisse Zeit tatsächlich unwirksam gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird, daß es nicht ausgeübt werden kann (BGHSt 1, 199, 200) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51].

    Bei den in der Rechtsprechung erörterten Fällen handelt es sich, soweit diese das Alter der minderjährigen Personen erkennen lassen, meist um Jugendliche in vorgerückterem Alter (z.B. RGSt 18, 273; RG JW 1938, 1388 Nr. 3; BGHSt 1, 199); die Entscheidung BGHSt 10, 376 betraf einen besonders gestalteten Sachverhalt.

    Für die Frage, ob der Täter die Entziehung durch List ausgeführt hat, wird die Strafkammer davon ausgehen müssen, daß hierfür ein geflissentliches Verbergen der verfolgten Absicht genügt (BGHSt 1, 199, 201) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51].

  • BGH, 20.12.1960 - 1 StR 553/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61
    Welche Zeitdauer hierfür notwendig ist, ist im wesentlichen Tatfrage und vom Tatrichter unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalles und des Zweckes der Strafvorschrift zu entscheiden (RG JW 1955, 3108 Nr. 18; BGHSt 10, 376, 378 [BGH 13.09.1957 - 1 StR 269/57]; BGH 1 StR 553/60 vom 20. Dezember 1960).

    Dieses Mittel kann gegen die Eltern, gegen dritte Personen oder auch gegen den Minderjährigen selbst eingesetzt werden (RGSt 15, 340, 342; BGH 1 StR 553/60 vom 20. Dezember 1960).

  • BGH, 13.09.1957 - 1 StR 269/57
    Auszug aus BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61
    Welche Zeitdauer hierfür notwendig ist, ist im wesentlichen Tatfrage und vom Tatrichter unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalles und des Zweckes der Strafvorschrift zu entscheiden (RG JW 1955, 3108 Nr. 18; BGHSt 10, 376, 378 [BGH 13.09.1957 - 1 StR 269/57]; BGH 1 StR 553/60 vom 20. Dezember 1960).

    Bei den in der Rechtsprechung erörterten Fällen handelt es sich, soweit diese das Alter der minderjährigen Personen erkennen lassen, meist um Jugendliche in vorgerückterem Alter (z.B. RGSt 18, 273; RG JW 1938, 1388 Nr. 3; BGHSt 1, 199); die Entscheidung BGHSt 10, 376 betraf einen besonders gestalteten Sachverhalt.

  • BGH, 26.04.1951 - 4 StR 99/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61
    Der Senat hat bereits früher ausgesprochen (NJW 1951, 531 Nr. 21), daß der Wortlaut "für alle Fälle" das Begehren erkennen lasse, die Tat des Angeklagten solle schlechthin bestraft werden, gleichviel, wie sie sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der Hauptverhandlung tatsächlich und rechtlich darstellen werde.

    Hierbei hat es sich regelmäßig um Fälle gehandelt, in denen der Täter an oder mit einem Kinde, dessen Eltern er zumeist kannte, unzüchtige Handlungen vornahm, wobei er durch die besondere Gestaltung der Tatumstände gleichzeitig das Ansehen der Eltern mißachtete (BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54]; BGH 4 StR 767/53 vom 18. März 1954, 5 StR 359/58 vom 10. Oktober 1958 sowie weitere unveröffentlichte Entscheidungen).

  • BGH, 10.10.1958 - 5 StR 359/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61
    Hierbei hat es sich regelmäßig um Fälle gehandelt, in denen der Täter an oder mit einem Kinde, dessen Eltern er zumeist kannte, unzüchtige Handlungen vornahm, wobei er durch die besondere Gestaltung der Tatumstände gleichzeitig das Ansehen der Eltern mißachtete (BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54]; BGH 4 StR 767/53 vom 18. März 1954, 5 StR 359/58 vom 10. Oktober 1958 sowie weitere unveröffentlichte Entscheidungen).

    Wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in dem o.a. Urteil 5 StR 359/58 zutreffend ausgeführt hat, denkt ein Täter, der den Erziehungsberechtigten nicht kennt, in aller Kegel nicht daran, daß er mit seinem Verhalten auch eine Mißachtung der Eltern, des Vormundes oder der sonst erziehungsberechtigten Personen zum Ausdruck bringt.

  • RG, 27.11.1888 - 2588/88

    69. 1. Ist es zum Thatbestande des Kinderraubes (§. 235 St.G.B.'s) erforderlich,

    Auszug aus BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61
    Bei den in der Rechtsprechung erörterten Fällen handelt es sich, soweit diese das Alter der minderjährigen Personen erkennen lassen, meist um Jugendliche in vorgerückterem Alter (z.B. RGSt 18, 273; RG JW 1938, 1388 Nr. 3; BGHSt 1, 199); die Entscheidung BGHSt 10, 376 betraf einen besonders gestalteten Sachverhalt.

    Die Auffassung, daß in diesen Fällen die Entziehung auf einen Zustand von gewisser Dauer gerichtet sein müsse (RGSt 18, 273, 277) und die nur vorübergehende Trennung des Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten nicht genüge (RG GA 60, 82: 13-jähriges Dienstmädchen), ist deshalb für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 384/54

    Behandlung eines zehnjährigen Mädchens an den Genitalien gegen den Willen der

    Auszug aus BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61
    Hierbei hat es sich regelmäßig um Fälle gehandelt, in denen der Täter an oder mit einem Kinde, dessen Eltern er zumeist kannte, unzüchtige Handlungen vornahm, wobei er durch die besondere Gestaltung der Tatumstände gleichzeitig das Ansehen der Eltern mißachtete (BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54]; BGH 4 StR 767/53 vom 18. März 1954, 5 StR 359/58 vom 10. Oktober 1958 sowie weitere unveröffentlichte Entscheidungen).
  • BGH, 18.03.1954 - 4 StR 767/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61
    Hierbei hat es sich regelmäßig um Fälle gehandelt, in denen der Täter an oder mit einem Kinde, dessen Eltern er zumeist kannte, unzüchtige Handlungen vornahm, wobei er durch die besondere Gestaltung der Tatumstände gleichzeitig das Ansehen der Eltern mißachtete (BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54]; BGH 4 StR 767/53 vom 18. März 1954, 5 StR 359/58 vom 10. Oktober 1958 sowie weitere unveröffentlichte Entscheidungen).
  • RG, 28.01.1887 - 3310/86

    1. Kann es als eine Entziehung im Sinne des §. 235 St.G.B.'s angesehen werden,

    Auszug aus BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61
    Dieses Mittel kann gegen die Eltern, gegen dritte Personen oder auch gegen den Minderjährigen selbst eingesetzt werden (RGSt 15, 340, 342; BGH 1 StR 553/60 vom 20. Dezember 1960).
  • OLG Köln, 31.03.2017 - 1 Ws 137/16

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Entziehen" i.S. von § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Ein "Entziehen" liegt vor, wenn der Täter die Personensorge, also die Pflicht und das Recht der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so wesentlich beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr ausgeübt werden kann (BGH NStZ 2015, 338; BGHSt 16, 58 [61]; NK-StGB- Sonnen , 4. Auflage 2016, § 235 Rz. 14).
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14

    Freiheitsberaubung (eingeschränkte Fortbewegungsmöglichkeit; Freiheitsentziehung

    Das ist dann der Fall, wenn die Personensorge, also die Pflicht und das Recht der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so wesentlich beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr ausgeübt werden kann (BGH, Urteil vom 21. April 1961 -4 StR 20/61, BGHSt 16, 58, 61; SSW-StGB/Schluckebier, 2. Aufl., § 235 Rn.6).
  • BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16

    Entziehung Minderjähriger (Begriff des Entziehens: faktische Beeinträchtigung des

    Den Eltern "entzogen' ist ein Minderjähriger dabei schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1951 - 1 StR 202/51, BGHSt 1, 199, 200; vom 13. September 1957 - 1 StR 269/57, BGHSt 10, 376, 378 und vom 21. April 1961 - 4 StR 20/61, BGHSt 16, 58, 61).

    Auch muss die Tat nicht im Herrschaftsbereich des Berechtigten seinen Ausgang nehmen; sie kann vielmehr auch an einem Kind begangen werden, das unbeaufsichtigt auf der Straße spielt (vgl. BGH aaO, BGHSt 16, 58, 61 f.; Urteil vom 23. April 1963 - 1 StR 90/63, NJW 1963, 1412, 1413; Krehl aaO Rn. 47; Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 235 Rn. 6).

    bb) Wann die Dauer einer Entziehung so erheblich ist, dass sie dem Tatbestand unterfällt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Zwecks der Strafvorschrift zu entscheiden, also Tatfrage (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 35/96, BGHR § 235 Abs. 1 Entziehung 1; BGH aaO, BGHSt 16, 58, 61 und BGHSt 10, 376, 378).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann daher bei einem vierjährigen Kind auch bereits eine Dauer von zehn Minuten für ein Entziehen genügen (BGH aaO, BGHSt 16, 58).

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