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   BGH, 06.03.1962 - 5 StR 16/62   

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https://dejure.org/1962,513
BGH, 06.03.1962 - 5 StR 16/62 (https://dejure.org/1962,513)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1962 - 5 StR 16/62 (https://dejure.org/1962,513)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1962 - 5 StR 16/62 (https://dejure.org/1962,513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe - Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 173
  • MDR 1962, 492
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 06.03.1962 - 5 StR 16/62
    Er soll den Vorteil der Gesamtfreiheitsstrafe in demselben Umfange erhalten, wie er ihn bei gemeinsamer Aburteilung im ersten Urteil nach § 74 StGB erhalten hätte" (BGHSt 15, 66,69) [BGH 30.06.1960 - 2 StR 147/60].

    Ein Berufungsurteil, das nach § 329 Abs. 1 StPO ergeht, ist daher ebensowenig eine "frühere Verurteilung" im Sinne des § 79 StGB wie ein solches, das eine Berufung als unzulässig verwirft (vgl. RGSt 60, 382; BGHSt 15, 66,69) [BGH 30.06.1960 - 2 StR 147/60].

  • RG, 22.10.1926 - I 421/26

    Kommt es für den Begriff der "früheren Verurteilung" im § 79 StGB. auf das Urteil

    Auszug aus BGH, 06.03.1962 - 5 StR 16/62
    Ein Berufungsurteil, das nach § 329 Abs. 1 StPO ergeht, ist daher ebensowenig eine "frühere Verurteilung" im Sinne des § 79 StGB wie ein solches, das eine Berufung als unzulässig verwirft (vgl. RGSt 60, 382; BGHSt 15, 66,69) [BGH 30.06.1960 - 2 StR 147/60].
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    "Grundgedanke des § 55 StGB ist, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203; 15, 66; 17, 173).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08

    Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche

    Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193).

    Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193).

  • BGH, 10.06.2009 - 2 StR 386/08

    Einschränkung des Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung in Fällen

    Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193).
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080 ).
  • BGH, 20.01.2010 - 2 StR 403/09

    Härteausgleich durch Vollstreckungslösung bei der Verhängung lebenslanger

    a) Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 275/60]; 17, 173 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61]; 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 10.12.1981 - 4 StR 622/81

    Verurteilung wegen Diebstahls - Anordnung der Unterbringung in einer

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat den Zweck, dem Angeklagten den Vorteil der Gesamtstrafe in demselben Umfang zu gewähren, wie er ihn bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten im ersten Urteil gehabt hätte; er soll also so gestellt werden, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem ersten ("früheren") Urteil abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 182 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 189/54]; 15, 66, 69 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 147/60]; 17, 173, 174 [BGH 06.03.1962 - 5 StR 16/62]/175).
  • BGH, 16.01.1979 - 1 StR 575/78

    Verurteilung wegen Zuhälterei - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des

    Zwar dient § 55 StGB dem Zweck, solche Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung noch nachträglich bei der Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe zu berücksichtigen, um den Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter zu stellen (vgl. BGHSt 15, 66, 69; 17, 173).
  • OLG Köln, 10.05.1991 - 19 U 265/89

    Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt verkaufter Sachen

    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080).
  • BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus vor und nach der verurteilten Tat

    Im Falle getrennter Aburteilung sind Einzelstrafen, die bei gleichzeitiger Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB gesamtstrafenfähig gewesen wären, durch Einbeziehung in das letzte Urteil noch nachträglich so zu behandeln, um den Täter durch den verfahrensrechtlichen Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung nicht zu benachteiligen (BGHSt 7, 180 ff; 15, 66, 69; 17, 173, 174).
  • OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10

    Vorlagebeschluss: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Berufungsbeschränkung

  • BGH, 23.01.2020 - 5 StR 501/19

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung in der Berufung

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07
  • OLG Bremen, 14.02.1992 - Ws 6/92

    Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe; Möglichkeit

  • OLG Düsseldorf, 23.10.1996 - 5 Ss 279/96
  • BGH, 10.06.1986 - 1 StR 284/86

    Gegenstand der Gesamtstrafenbildung bei bestehender Zäsurwirkung einer

  • BGH, 13.02.1973 - 1 StR 561/72

    Berücksichtigung einer rechtskräftig abgeurteilten Vorstraftat in einer erst nach

  • BayObLG, 19.04.1983 - RReg. 4 St 31/83

    Strafbarkeit wegen unterlassener Führung von Handelsbüchern

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