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   BGH, 09.05.1962 - 4 StR 93/62   

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https://dejure.org/1962,897
BGH, 09.05.1962 - 4 StR 93/62 (https://dejure.org/1962,897)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1962 - 4 StR 93/62 (https://dejure.org/1962,897)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1962 - 4 StR 93/62 (https://dejure.org/1962,897)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Halten auf der Fahrbahn

  • Wolters Kluwer

    Abstand des durch den Fahrzeugführer zum Zwecke des Haltens abgestellten Fahrzeugs zum rechten Fahrbahnrand bzw. zum linken bei Parken in einer Einbahnstraße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haltende Fahrzeuge müssen äußersten rechten Fahrbahnrand nutzen - Fließender Verkehr darf nicht behindert oder unnötig gefährdet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 240
  • NJW 1962, 1405
  • MDR 1962, 753
  • DB 1962, 1008
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.02.1960 - 4 StR 600/59
    Auszug aus BGH, 09.05.1962 - 4 StR 93/62
    Der Senat hat schon in seinem auf den erwähnten Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm ergangenen Beschluß vom 19. Februar 1960, allerdings nur beiläufig, da dort ein Vorlegungsfall nicht gegeben war, der Meinung Ausdruck gegeben, daß zum Zweck des Haltens soweit wie möglich rechts heranzufahren sei, damit der fließende Verkehr möglichst wenig behindert und gefährdet werde (vgl. BGHSt 14, 149, 152).

    Sie gelten nicht, wenn ein Fahrzeugführer aus betriebstechnischen Gründen oder durch ein amtliches Verkehrszeichen gezwungen ist, sein Fahrzeug im fließenden Verkehr zum Stehen zu bringen, weil er dann nicht freiwillig anhält, wie im § 15 Abs. 1 StVO vorausgesetzt wird (vgl. BGHSt 14, 149).

  • AG Viechtach, 23.08.2005 - 7 II OWi 605/05

    Querparken aus verkehrstechnischen Gründen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 17, 240 ff.) ist ein Querparken zulässig, wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnützung des vorhandenen Parkraums bei genügend breiter Straße zweckmäßig iat und zu keiner Gefahrerhöhung für den fließender Verkehr führt.
  • BGH, 10.12.1969 - 4 StR 219/69
    »I. § 15 Abs. 1Satz 1 StVO untersagt grundsätzlich das Halten in zweiter Reihe (im Anschluß an BGHSt 17, 240).

    Bereits in dem Beschluß BGHSt 17, 240 hat der Senat im Anschluß an eine frühere Entscheidung (BGHSt 14, 149, 152) mit eingehender Begründung dargelegt, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO seinem Zweck entsprechend dem Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, gebietet, zum Halten so weit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranzufahren.

    Er darf nicht nur zwischen dem Halteplatz und der rechten Fahrbahnbegrenzung keinen Zwischen raum freilassen - hierum handelte es sich in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall -, es ist ihm auch, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, untersagt, neben einer am rechten Fahrbahnrand bereits haltenden ununterbrochenen Kette von Fahrzeugen zu halten (BGHSt 17, 240, 245).

    Der Senat, der sich hierzu in der Entscheidung BGHSt 17, 240, 245 nicht abschließend geäußert hat, trägt keine Bedenken, dies jetzt klar auszusprechen.

  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 3 RBs 210/16
    aa) Von einem Teil der Literatur und in der Rechtsprechung wird unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 9. Mai 1962 - 4 StR 93/62 (ergangen auf Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf, abgedruckt in NJW 1962, 1405) angenommen, dass auch ohne entsprechende Parkflächenmarkierungen ausnahmsweise schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden darf, wenn die örtlichen Verhältnisse es erlauben oder wegen des Gebots, platzsparend zu parken, sogar nahelegen (KG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 2 Ss 186/91 - 3 Ws (B) 236/91, NZV 1992, 249; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 1982 - 1 Ss 536/82, VRS 63, 388; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 1987 - Ss 604/86, VRS 72, 382 ; AG Viechtach, Beschluss vom 23. August 2005 - 7 II OWi 605/05, DAR 2005, 704; Fromm, Übersicht über aktuelle und praxisrelevante Rechtsprechung zum Falschparken, zfs 2015, 250, zitiert über juris; weitergehend für die generelle Zulässigkeit des Querparkens auf Seitenstreifen Wagner, "Smartes Parken?": Die Zulässigkeit des Parkens quer zur Fahrtrichtung am Beispiel des "Smart", NZV 2002, 257).
  • KG, 16.08.1976 - AR (B) 34/76

    Zur Abgrenzung von Halten und Parken beim Be- oder Entladen in zweiter Reihe

    Zwar gebietet deren § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 - wie bereits die Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 StVO 1937 (vgl BGHSt 17, 240) - jedem Verkehrsteilnehmer, der parken oder auch nur halten will, den rechten Seitenstreifen zu benutzen, wenn dieser dazu ausreichend befestigt ist, sonst an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
  • BGH, 07.04.1970 - 5 StR 308/69

    Beihilfe zum Mord - Vernichtung der Juden - Straftaten im Dritten Reich -

    § 252 StPO gilt nicht für das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO (BGHSt 16, 209, 211 [BGH 23.08.1961 - 2 StR 267/61]; 17, 245) [BGH 09.05.1962 - 4 StR 93/62].
  • BGH, 03.04.1963 - 4 StR 82/63

    Rückwärtsfahren in einer Haltverbotszone - "Haltverbot" als "Verbot jedes Haltens

    Ein Fahrzeugführer hält hiernach nur dann, "wenn er seine Fahrt zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht, wenn er das Fahrzeug also bewußt und gewollt zum Stehen bringt, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen" (BGHSt 14, 149, 150, 152 [BGH 19.02.1960 - 4 StR 600/59]a.E.; 17, 240, 245).
  • BGH, 14.02.1967 - 1 StR 12/67

    Stützen einer Revision auf die Verletzung von Belehrungspflichten nach § 55

    Denn auf die Verletzung dieser Belehrungspflicht kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213; 17, 245) [BGH 09.05.1962 - 4 StR 93/62].
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