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   BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62   

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BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62 (https://dejure.org/1962,134)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1962 - 4 StR 32/62 (https://dejure.org/1962,134)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1962 - 4 StR 32/62 (https://dejure.org/1962,134)
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Ehescheidungsklage

§§ 153, 26, 13 StGB, Garantenstellung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum Meineid aufgrund des unterbliebenen Verhinderns der Eidesverletzung durch eigenes Bekennen der Wahrheit - Strafschärfende Wirkung der allgemeinen Abschreckung bei bloßer Heranziehung der Tatbestandsmerkmale des Meineids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 49, 154; StPO § 267 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 321
  • NJW 1962, 1306
  • MDR 1962, 664
  • JR 1962, 306
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.12.1951 - 1 StR 431/51

    Verbrechen - Beihilfe - Meineidsbeihilfe - Beihilfehandlung

    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Der Senat gibt - im Anschluß an die Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 14, 229 ff - seine in der Entscheidung BGHSt 3, 18 ff vertretene Auffassung auf, wonach eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch das Bekennen der Wahrheit verhindert.

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Angeklagte H. dadurch allein, daß sie im Ehescheidungsverfahren ehewidrige Beziehungen zu S. abstritt und somit ihren Ehemann als Prozeßgegner veranlaßte, S. Zeugenvernehmung zu erwirken, für diesen noch keine besondere Gefahrenlage herbeiführte, die sie zum Handeln, nämlich zur Verhinderung, der falschen Aussage und den Meineides, verpflichtete; insbesondere hat sie die Gefahrenlage für den Zeugen nicht allein dadurch geschaffen, daß sie erklärte, der Zeuge möge vernommen werden (vgl. BGHSt 2, 129, 133/134).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schafft der schuldige Ehegatte erst durch besondere, noch hinzukommende Umstände eine solche ihn zur Verhinderung der Falschaussage verpflichtende Gefahrenlage für den Zeugen, etwa dadurch, daß er noch während des Ehescheidungsverfahrens die ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu dem Zeugen fortsetzt und dadurch die Gefahr für ihn herbeiführt oder wenigstens erhöht, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören (vgl. BGHSt 2, 129, 134/135; 14, 229, 230/231).

    Das könnte vor allem dadurch geschehen, daß er den Zeugen vor oder bei seiner Vernehmung durch eine ausdrückliche Erklärung oder auf andere Weise - sofern sie über das bloße Stillschweigen und Untätigbleiben hinausgeht - wissen läßt, daß er ihn im Falle einer Falschaussage und eines Meineides nicht verraten werde (vgl. BGHSt 2, 129, 132).

    Diese Auffassung ist mit dem Gedanken, die in den später ergangenen Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 14, 229 ff ausgesprochen worden sind, nicht zu vereinbaren.

  • BGH, 11.10.1951 - 4 StR 208/51
    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Der Senat gibt - im Anschluß an die Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 14, 229 ff - seine in der Entscheidung BGHSt 3, 18 ff vertretene Auffassung auf, wonach eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch das Bekennen der Wahrheit verhindert.

    Der erkennende Senat hatte im Urteil BGHSt 3, 18 ff im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch das Bekennen der Wahrheit verhindert.

  • BGH, 29.04.1960 - 4 StR 105/60
    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schafft der schuldige Ehegatte erst durch besondere, noch hinzukommende Umstände eine solche ihn zur Verhinderung der Falschaussage verpflichtende Gefahrenlage für den Zeugen, etwa dadurch, daß er noch während des Ehescheidungsverfahrens die ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu dem Zeugen fortsetzt und dadurch die Gefahr für ihn herbeiführt oder wenigstens erhöht, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören (vgl. BGHSt 2, 129, 134/135; 14, 229, 230/231).

    Sowohl die Ausführungen des angefochtenen Urteils - die auf die in NJW 1960, 1356, 1357 [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60] = BGHSt 14, 229, 232 abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats gegründet sind - darüber, daß bei einer unechten Unterlassungstat die Bejahung der inneren Tatseite das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln voraussetze, wie auch die insoweit erhobenen Angriffe der Revision sind überholt durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. Mai 1961, abgedruckt in BGHSt 16, 155 ff. Danach ist bei einer vorsätzlichen unechten Unterlassungstat der Irrtum des Täters über die Rechtspflicht, zur Erfolgungsabwendung tätig werden zu müssen, ein Verbotsirrtum und nicht ein Tatbestandsirrtum.

  • BGH, 29.05.1961 - GSSt 1/61

    Kenntnis des Täters von seiner Garantenpflicht als Voraussetzung für eine

    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Sowohl die Ausführungen des angefochtenen Urteils - die auf die in NJW 1960, 1356, 1357 [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60] = BGHSt 14, 229, 232 abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats gegründet sind - darüber, daß bei einer unechten Unterlassungstat die Bejahung der inneren Tatseite das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln voraussetze, wie auch die insoweit erhobenen Angriffe der Revision sind überholt durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. Mai 1961, abgedruckt in BGHSt 16, 155 ff. Danach ist bei einer vorsätzlichen unechten Unterlassungstat der Irrtum des Täters über die Rechtspflicht, zur Erfolgungsabwendung tätig werden zu müssen, ein Verbotsirrtum und nicht ein Tatbestandsirrtum.
  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 173/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses bezüglich des Absehens von der

    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen (vgl. BGHSt 1, 175, 180), daß einer der Gründe, die die Nichtvereidigung des Zeugen rechtfertigen können, die Besorgnis sein kann, daß der Zeuge - sei es, wie dort, als Verletzter oder, wie hier, als Angehöriger eines Angeklagten - voreingenommen sein und deswegen von der Wahrheit abweichen könnte.
  • BGH, 09.12.1952 - 1 StR 494/52
    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Daß für die Angeklagte H. eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809 [BGH 17.08.1951 - 1 StR 325/51]; 1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 1960).
  • BGH, 17.08.1951 - 1 StR 325/51
    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Daß für die Angeklagte H. eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809 [BGH 17.08.1951 - 1 StR 325/51]; 1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 1960).
  • BGH, 26.02.1960 - 4 StR 593/59

    Leistung des Offenbarungseids über das eigene Vermögen - Verschweigen einer unter

    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Daß für die Angeklagte H. eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809 [BGH 17.08.1951 - 1 StR 325/51]; 1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 1960).
  • RG, 26.01.1940 - 1 D 1019/39

    In den Fällen der Verurteilung nach dem § 153 StGB. kann die Strafe nicht i. S.

    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Daß für die Angeklagte H. eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809 [BGH 17.08.1951 - 1 StR 325/51]; 1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 1960).
  • BGH, 16.01.1992 - 4 StR 509/91

    Beihilfe zum Betrug - Strafaussetzung zur Bewährung - Verletzung sachlichen

    Dieses Verhalten des Angeklagten M. als Bestimmen oder Fördern des Tatentschlusses zur Begehung des Aussagedeliktes durch Savrda zu würdigen, lag auf der Hand (vgl. BGHSt 2, 129, 131 f; 17, 321, 323 [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 154 Rdn. 24; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. vor §§ 153 ff Rdn. 34).
  • OLG Hamm, 29.01.1992 - 3 Ss 1128/91
    Solche "helfenden bzw. unterstützenden" Umstände, die bei dem eigenhändigen Delikt der Falschaussage zu einer Beihilfe führen können, sind die, durch die die Tat des selbständig entschlossenen Täters günstiger gestaltet wird, sei es, daß die Tat verabredet wird, sei es, daß der Täter in seinem schon gefaßten Entschluß bestärkt wird - (würde er hervorgerufen, käme Anstiftung in Betracht) -, sei es, daß ihm zu verstehen gegeben wird, seine Falschaussage würde gedeckt (vgl. BGHSt 2, 129 [132] = NJW 1952, 512; BGHSt 17, 321 [323] = NJW 1962, 1306).

    Der Zeuge war auf sich gestellt und erfuhr keinerlei Unterstützung durch die Angekl. Allein die Möglichkeit, daß ein Gefühl gegenseitigen Verpflichtetseins, ein stillschweigendes Einvernehmen vorgelegen haben mag, kann letztlich eine Strafbarkeit durch positives Tun nicht begründen (BGHSt 17, 321 [323] = NJW 1962, 1306; anders noch BGH, Urt. v. 27.10.1955 - 4 StR 306/55).

    jedoch wird sie im Falle vorangegangenen rechtmäßigen Tuns - wie hier - erst dann begründet, wenn dadurch eine besondere Gefahrenlage geschaffen worden ist; denn dann gebietet dieses sozial inadäquate Verhalten die Rechtspflicht zum Eingreifen (vgl. BGHSt 3, 203 [205]; 17, 321 [323] = NJW 1962, 1306; BGHSt 19, 152 [155] = NJW 1964, 412; BGHSt 26, 35 [38] = NJW 1975, 1175; OLG Braunschweig, GA 1977, 240 [242]; Dreher-Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 13 Rdnr. 11; Lackner, StGB, 19. Aufl., § 13 Rdnr. 11; vgl. jetzt auch BGH, NStZ 1992, 31; a. M. Stree, in: Schönke-Schröder, StGB, 24. Aufl., § 13 Rdnr. 37 m. w. Nachw.).

  • BayObLG, 28.04.1988 - RReg. 4 St 42/88

    Revisionsgericht; Beschwer; Revisionsführer; Berufungsgericht; Beschränkung;

    Bei der konkreten Strafbemessung darf der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung, den der Gesetzgeber bei der Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens bereits berücksichtigt hat, daher nicht lediglich unter Heranziehung der Tatbestandsmerkmale strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB ; BGHSt 17, 321 ; Mösl NStZ 1983, 160 [162] unter Hinweis auf BGH Beschluß v. 3.11.1982 - 3 StR 377/82).

    Die Annahme einer solchen Zunahme hat der Tatrichter in den Urteilsgründen durch Anführung von Tatsachen zu belegen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob er mit Recht von einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme ausgegangen ist (BGHSt 6, 125 [127]; 17, 321 [324]; BGH NStZ 1982, 463 ; 1983, 501 und bei Mösl a.a.0.; 1984, 409; 1986, 358; StV 1983, 195 und 326; Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2.Aufl. S.97 ff., insbesondere 102/103).

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