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   BGH, 01.08.1962 - 3 StR 28/62   

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 17, 382
  • NJW 1962, 1876



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00  

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Ein Verwertungsverbot für den Rückgriff auf den Vernehmungsrichter besteht ähnlich wie beim anonymen Zeugen (grundlegend BGHSt 17, 382) nicht.

    c) der Tatrichter eine sorgfältigste (BGHSt 17, 382, 386) Überprüfung der von dem Vernehmungsrichter wiedergegebenen Aussage nach diesen Maßstäben in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil deutlich macht.

    Bei der Beweiswürdigungslösung darf zwar auf den Vernehmungsrichter zurückgegriffen werden, allerdings sind dann - ähnlich wie beim anonymen Zeugen (grundlegend BGHSt 17, 382; vgl. zuletzt BGH NStZ 1998, 97; StV 1999, 7; NStZ 2000, 265; BGHR StPO § 261 Uberzeugungsbildung 27; siehe auch BVerfG - Kammer - NJW 1997, 999 sowie BGHSt 45, 321: konventionswidrige Tatprovokation) - besonders strenge Beweis- und Begründungsanforderungen aufzustellen.

    Aber insofern ist die Verteidigung in einer ähnlichen Lag wie bei dem "im Dunkel bleibenden" (BGHSt 17, 382, 386) anonymen Zeugen.

    Auf die Vergleichbarkeit der Problematik des Fragerechts hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 17, 382, 385 f. hingewiesen: "Einem anonymen Gewährsmann gegenüber versagen jedoch nicht nur die Rechte aus den §§ 240, 257 StPO - insoweit ist die Lage nicht wesentlich anders, als wenn der Wissensträger zwar bekannt ist, in der Hauptverhandlung aber nicht vernomen werden kann.

    Dazu gilt, was der Bundesgerichtshof schon 1962 (BGHSt 17, 382, 385) ausgeführt hat: "Bei einem Zeugen vom Hörensagen besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht.

    b) Deshalb gilt auch hier wie beim gesperrten Zeugen (BGHSt 17, 382, 386): Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.

    c) Daß eine sorgfältigste (BGHSt 17, 382, 386) Überprüfung der von dem Vernehmungsrichter wiedergegebenen Aussage nach diesen Maßstäben erfolgt ist, muß der Tatrichter in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil deutlich machen.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81  

    V-Mann

    Dabei genügen die Angaben des Gewährsmannes regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Fachgerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden; das Gericht muß sich der Grenzen seiner Überzeu gungsbildung stets bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (vgl. BGHSt 17, 382 (385 f.); 29, 109 (111 f.); BGH bei Dallinger, MDR 1954, S. 400; BGH, MDR 1981, S. 329 (330); OLG Frankfurt, (NJW 1968, S. 1000; NJW 1976, S. 985f; OLG Hamm, NJW 1970, S. 821f; MDR 1976, S. 1040; OLG Stuttgart, NJW 1972, S. 66f; vgl. auch Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl, 1978, § 250 Rdnr 26; Paulus in: KMR, 7. Aufl, 1980, § 250 Rdnr 21; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, Teil I, 1964, Nr. 452; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 1969, S. 200 ff.).

    Ein diesen Anforderungen nicht gerecht werdendes tatrichterliches Urteil begründet die Revision wegen Verletzung des § 261 StPO (BGHSt 17, 382 [385]; Paulus, a.a.O., § 250, Rdnr 22).

  • BGH, 04.03.2004 - 3 StR 218/03  

    Verurteilung El Motassadeqs vom BGH aufgehoben

    Jedoch muß sich das Gericht der dadurch seiner Überzeugungsbildung gezogenen Grenzen bewußt sein und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BGHSt 17, 382, 385 f.; 33, 178, 181 f.; 34, 15, 17 f.; 36, 159, 166 f.).

    Die mittelbar in das Verfahren eingeführten Angaben derartiger Gewährsleute bedürfen sorgfältigster Überprüfung (BGHSt 17, 382, 386; 34, 15, 18; 46, 93, 105 f.) vielmehr auch deswegen, weil bei dieser Art der Beweisführung das Fragerecht der Verteidigung Einbußen erleidet ( BGHSt 39, 141, 145 f.).

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