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   BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62   

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https://dejure.org/1962,228
BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62 (https://dejure.org/1962,228)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1962 - 4 StR 196/62 (https://dejure.org/1962,228)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1962 - 4 StR 196/62 (https://dejure.org/1962,228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begehen einer Unfallflucht durch erneutes Verlassen der Unfallstelle nach Rückkehr zu ihr im Anschluss an ein endgültiges Verlassen der Unfallstelle - Strafgrund des Vorschrift des § 142 Strafgesetzbuch (StGB) - Wartepflicht eines Unfallbeteiligten - Rückkehrpflicht eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 114
  • NJW 1963, 307
  • MDR 1963, 327
  • JR 1963, 67
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59

    Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfall - Wie weit muss ich von der Unfallstelle

    Auszug aus BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62
    Ein Unfallbeteiligter, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt, ist verpflichtet, an die Unfallstelle zurückzukehren, sofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht (im Anschluß an BGHSt 14, 89).

    Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß ein Unfallbeteiligter, der erst nach dem Verlassen der Unfallstelle von dem Unfall Kenntnis erlangt, allenfalls verpflichtet ist, an der Stelle, an der er diese Kenntnis erlangt, zu warten und Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGHSt 14, 89), nicht aber, daß ihn eine Pflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle trifft, wie es das Bayerische Oberste Landesgericht in der Entscheidung VerkMitt 1961 Nr. 126 verlangt hat.

    Das Gesetz will der den Beteiligten drohenden Gefahr eines Beweisverlustes entgegenwirken und verpflichtet sie, die Feststellung ihres (äußeren) Beitrags zum Unfallhergang zu dulden und dadurch zur Verwirklichung der den Beteiligten etwa erwachsenen Rechtsansprüche beizutragen (BGHSt 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

    Unter Hervorhebung des Gesetzeszwecks hat der Senat im Beschluß BGHSt 14, 89 weiter gefolgert, daß § 142 StGB das Vereiteln unfallaufklärender Feststellungen durch Flucht nach einem Verkehrsunfall schlechthin und nicht nur durch ein Verlassen der Unfallstelle verbietet.

    Wie bereits dargelegt, soll die durch § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

    Der in verschiedenen Entscheidungen wiederkehrende Satz, daß ein Unfallbeteiligter dann nicht zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet sei, wenn er erst nachträglich von dem Unfall Kenntnis erhält (BGHSt 7, 112, 116; BGH VRS 4, 49, 52; 5, 42, 44), geht, worauf der Senat schon in BGHSt 14, 89, 97 hingewiesen hat, auf ein Urteil des Reichsgerichts zurück (VAB 1941, 205 Nr. 263), das einen Fall betraf, in dem dem Täter erst längst nach der Beendigung seiner den Unfall herbeiführenden Fahrt zum Bewußtsein gekommen war, an einem Unfall beteiligt zu sein.

    Wie der Senat in BGHSt 14, 89 dargelegt hat, ist eine tatbestandsmäßige, also strafbare Flucht nur solange möglich, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Unfallgeschehen besteht.

  • BGH, 25.01.1955 - 2 StR 366/54

    Wettfahrt - § 222 StGB, Einwilligung in die Gefahr, § 142 StGB

    Auszug aus BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62
    Hiervon ausgehend ist es herrschende Rechtsansicht, daß das Gesetz zwar keine tätige Mitwirkung des Unfallbeteiligten an der Aufklärung des Unfalls gebietet und auch nicht verlangt, daß er sich als solcher bei der Polizei meldet oder selbst anzeigt (vgl. BGHSt 7, 112, 117; BGH VRS 5, 287; und 367; 18, 430, 437), daß es für ihn jedoch eine Wartepflicht begründet, verbunden mit der weiteren Pflicht, die zur Aufklärung seiner Beteiligung notwendigen Feststellungen zu dulden.

    In diesen Fällen erlaubter oder entschuldigter vorübergehender Entfernung vom Unfallort tritt an die Stelle der Wartepflicht die Pflicht zu alsbaldiger Rückkehr (BGHSt 4, 144, 149; 5, 124, 128; 7, 112, 116; BGH VRS 4, 48, 49; 4, 49, 52; 5, 42, 44; 18, 430, 436).

    Der in verschiedenen Entscheidungen wiederkehrende Satz, daß ein Unfallbeteiligter dann nicht zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet sei, wenn er erst nachträglich von dem Unfall Kenntnis erhält (BGHSt 7, 112, 116; BGH VRS 4, 49, 52; 5, 42, 44), geht, worauf der Senat schon in BGHSt 14, 89, 97 hingewiesen hat, auf ein Urteil des Reichsgerichts zurück (VAB 1941, 205 Nr. 263), das einen Fall betraf, in dem dem Täter erst längst nach der Beendigung seiner den Unfall herbeiführenden Fahrt zum Bewußtsein gekommen war, an einem Unfall beteiligt zu sein.

  • BGH, 21.06.1961 - 4 StR 544/60

    Unfallflucht: Beteiligung als Halter

    Auszug aus BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62
    Das Gesetz will der den Beteiligten drohenden Gefahr eines Beweisverlustes entgegenwirken und verpflichtet sie, die Feststellung ihres (äußeren) Beitrags zum Unfallhergang zu dulden und dadurch zur Verwirklichung der den Beteiligten etwa erwachsenen Rechtsansprüche beizutragen (BGHSt 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

    Wie bereits dargelegt, soll die durch § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

    Denn zu den nach § 142 StGB zu duldenden Feststellungen gehören nicht nur einige, sondern alle Feststellungen, die für die Aufklärung des Unfallhergangs und die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedeutsam sein können (BGHSt 16, 139, 142).

  • BGH, 28.06.1956 - 4 StR 175/56
    Auszug aus BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62
    Das Gesetz will der den Beteiligten drohenden Gefahr eines Beweisverlustes entgegenwirken und verpflichtet sie, die Feststellung ihres (äußeren) Beitrags zum Unfallhergang zu dulden und dadurch zur Verwirklichung der den Beteiligten etwa erwachsenen Rechtsansprüche beizutragen (BGHSt 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

    Wie bereits dargelegt, soll die durch § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

  • BGH, 17.09.1958 - 4 StR 165/58
    Auszug aus BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62
    Das Gesetz will der den Beteiligten drohenden Gefahr eines Beweisverlustes entgegenwirken und verpflichtet sie, die Feststellung ihres (äußeren) Beitrags zum Unfallhergang zu dulden und dadurch zur Verwirklichung der den Beteiligten etwa erwachsenen Rechtsansprüche beizutragen (BGHSt 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

    Wie bereits dargelegt, soll die durch § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

  • BGH, 26.05.1955 - 4 StR 148/55
    Auszug aus BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62
    Strafgrund der Vorschrift ist die Erschwerung der Sachaufklärung von Verkehrsunfällen durch die Flucht (BGHSt 8, 263, 265).

    Wie bereits dargelegt, soll die durch § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

  • BGH, 11.04.1957 - 4 StR 583/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62
    Er war nicht deshalb von der Wartepflicht befreit, weil die anwesenden Unfallzeugen ihn kannten und weil sie wußten, wo er wohnte; denn § 142 StGB räumt dem Unfallbeteiligten nicht die Möglichkeit ein, die notwendigen Ermittlungen an einem von ihm gewählten anderen Ort abzuwarten (BGH 4 StR 583/56 vom 11. April 1957, angeführt in DAR 1958, 93 unter VI b).
  • BGH, 25.03.1952 - 1 StR 786/51

    Anforderungen an die tateinheitliche Begehung einer Straftat - Zusammenfassen

    Auszug aus BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß eine minderschwere fortgesetzte Straftat oder eine minderschwere Dauerstraftat nicht zwei an sich selbständige (§ 74 StGB) schwerere Straftaten, mit denen sie selbst je tateinheitlich zusammentrifft, zur Tateinheit verbinden kann (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246, 247 f; BGH NJW 1952, 795 Nr. 22; BGH VRS 8, 49, 50; 21, 341, 343 f und 422, 423 f; 22, 121, 124).
  • BGH, 29.08.1952 - 4 StR 963/51
    Auszug aus BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62
    Das ist auch dann nicht möglich, wenn nur eine der an sich selbständigen Straftaten schwerer, die andere aber etwa gleich schwer ist wie die fortgesetzte oder die Dauerstraftat (BGHSt 3, 165).
  • BGH, 19.12.1950 - 2 StR 30/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß eine minderschwere fortgesetzte Straftat oder eine minderschwere Dauerstraftat nicht zwei an sich selbständige (§ 74 StGB) schwerere Straftaten, mit denen sie selbst je tateinheitlich zusammentrifft, zur Tateinheit verbinden kann (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246, 247 f; BGH NJW 1952, 795 Nr. 22; BGH VRS 8, 49, 50; 21, 341, 343 f und 422, 423 f; 22, 121, 124).
  • BGH, 21.07.1961 - 4 StR 236/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06

    Unerlaubtes (Sich) Entfernen von Unfallort (keine Erstreckung des Abs. 2 Nr. 2

    Die zu § 142 StGB a.F. ergangene Rechtsprechung (vgl. BGHSt 14, 89 ; 18, 114 ) habe zudem ausdrücklich den Fall einer erst späteren Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung als Beispiel einer "erlaubten oder entschuldigten" Weiterfahrt bezeichnet; diese Rechtsprechung habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz berücksichtigen wollen (vgl. BTDrucks 7/2434, S. 4).

    Einer solchen Auslegung, die ähnlich bereits in der früheren Rechtsprechung vertreten wurde (vgl. BGHSt 14, 89 ; 18, 114 ), steht nicht von vornherein entgegen, dass sich der Unfallbeteiligte seit der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz bereits strafbar macht, sobald er den Unfallort verlässt (so aber BGHSt 28, 129 ), zumal der Begriff des Unfallorts - der sich hier über eine durch den Überholvorgang bestimmte größere Distanz erstreckt - der Konkretisierung durch die Rechtsprechung bedarf.

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - versicherte

    Diese Tatbestände zielen darauf ab, die Aufklärung von Verkehrsunfällen zu erleichtern und der Gefahr eines drohenden Beweisverlustes entgegenzuwirken (so schon BGH vom 26. September 1962 - 4 StR 196/62 - BGHSt 18, 114).
  • BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77

    Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort

    Eine Anwendung des § 142 Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, weil nach der Neufassung der Vorschrift das vorsätzliche Sich-Entfernen nur dann strafbar ist, wenn der Täter sich vom Unfallort selbst, nicht aber, wenn er sich von einem anderen Ort entfernt, an dem er von dem Unfall erstmals erfahren hat (anders die Rechtsprechung zu § 142 StGB a.F., vgl. BGHSt 14, 89, 95; 18, 114, 118).

    Diese dem Gesetzgeber bekannte Rechtsprechung zum § 142 StGB a.F. hatte ausdrücklich den Fall einer erst späteren "Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung" als Beispiel einer "erlaubten oder entschuldigten" Weiterfahrt bezeichnet, die jedoch dann die Verpflichtung auslöse, an die Unfallstelle zurückzukehren, sofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bestehe (BGHSt 14, 89, 93; 18, 114, 120).

  • BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65

    Reichweite der Warte- und Duldungspflicht nach Straßenverkehrsunfällen -

    Nach seiner Ansicht fehlt es an dem von der Rechtsprechung (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62]geforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Denn der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe, so führt das Oberlandesgericht aus, zwei Stunden danach nicht mehr vorgelegen, obwohl am Unfallort noch Polizeibeamte mit der Untersuchung des Unfalls befaßt gewesen seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4 [BGH 22.07.1960 - 4 StR 232/60]; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62].

    Demgemäß hält der Bundesgerichtshof, um die Anforderungen des § 142 StGB nicht zu überspannen, den notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang dann nicht mehr für gegeben, wenn an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne weiteres zu erwarten sind (BGHSt 14, 89, 94, 95), [BGH 20.01.1960 - 4 StR 292/59]ebenso wie unter diesen Umständen die Warte- und Duldungspflicht am Unfallort selbst erlischt (BGH GA 1957, 243) und nach der Weiterfahrt die sie ergänzende oder an ihre Stelle tretende Pflicht zur Rückkehr zum Unfallort nicht entsteht (BGHSt 18, 114, 119, 121 [BGH 26.09.1962 - 4 StR 196/62]Nr. 7).

  • OLG Köln, 10.01.1978 - Ss 768/77

    Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei Unkenntnis von dem

    Auch der Bundesgerichtshof hat einen Fall der späteren Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung als "entschuldigte Weiterfahrt" bezeichnet (vgl. BGHSt 18, 114, 120 [BGH 26.09.1962 - 4 StR 196/62] = VRS 24, 41, 45 = VerkMitt 1963, Nr. 33).

    Es kann dahinstehen, ob der Begriff "entschuldigt" auch solche Fälle erfasst, in denen der Täter erst zu einem solchen Zeitpunkt Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt, in dem nach der Rechtsprechung zu § 142 StGB a.F. eine Rückkehrpflicht nicht mehr anzunehmen war (BGHSt 14, 89; 18, 114 [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62] ; 20, 258) [BGH 24.08.1965 - 4 StR 353/65] .

  • BGH, 26.07.1963 - 4 StR 241/63

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Hat er sich zunächst mit seinem Fahrzeug schuldlos von der Unfallstelle entfernt, so ist er verpflichtet, mit dem Fahrzeug an die Unfallstelle zurückzukehren (BGHSt 5, 124, 128; 14, 89/90, 93; 18, 114).

    Er ist aber in keinem Falle verpflichtet, "seine Unfallbeteiligung kundzutun": er braucht sich nicht als Unfallbeteiligter bei der Polizei selbst zu melden und durch wahre Angaben zu seiner eigenen Überführung beizutragen (BGHSt 7, 112, 117; 18, 114, 118; BGH VRS 21, 268/269, 272).

  • BGH, 05.10.1965 - 1 StR 325/65

    Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung durch Anfahren einer

    § 142 StGB begründet keine Pflicht, einen Unfall anzuzeigen oder selbst handelnd in die Aufklärung des Unfallgeschehens einzugreifen (BGHSt 4, 144, 148 [BGH 12.03.1953 - 3 StR 819/52]; 7, 112, 117 [BGH 25.01.1955 - 2 StR 366/54]; 14, 213, 218 [BGH 08.04.1960 - 4 StR 2/60]; 18, 114, 118) [BGH 26.09.1962 - 4 StR 196/62].
  • BGH, 13.01.1966 - II ZR 267/63

    Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verlassen der Unfallstelle unter Schock

    Erst die in BGHSt 14, 89 und 18, 114 veröffentlichten Entscheidungen haben die vorhandenen Zweifel geklärt.
  • BGH, 07.07.1977 - 4 StR 295/77

    Verschleiern einer Unfallbeteiligung im Sinne des § 142 StGB a.F.

    Nach der alten Fassung war der Täter - und zwar auch der Täter, der sich berechtigt oder jedenfalls schuldlos vorübergehend von der Unfallstelle entfernt hatte und dorthin mit seinem Fahrzeug zurückgekehrt war - nicht verpflichtet, sich selbst als Unfallbeteiligten bei den Polizeibeamten zu melden oder auf andere Weise als durch bloßes Warten an der Unfallstelle zu seiner eigenen Überführung beizutragen (BGHSt 7, 112, 117; 18, 114, 118; BGH VRS 25, 195).
  • BayObLG, 21.08.1963 - RReg. 1 St 179/63

    Verkehrsunfallflucht; Ausland; Deutscher Staatsangehöriger; Anwendbarkeit

    Der Angekl. war aber verpflichtet, die alsbaldige Vornahme von Feststellungen - und zwar nicht nur über seine Person und sein Fahrzeug, sondern auch über die Einzelheiten seiner Beteiligung am Unfall - am Unfallort zu dulden (BGHSt 16, 139, 142; vgl auch BGHSt 18, 114, 122/23).
  • BGH, 19.07.1963 - 4 StR 233/63

    Begriff des Verkehrsunfalls - Flucht von der Unfallstelle aus Angst vor

  • BGH, 19.04.1963 - 4 StR 509/62

    Verfahrensfehler auf Grund einer lückenhaften oder widerspruchsvollen

  • OLG Nürnberg, 20.10.1965 - 4 U 4/64
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