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   BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62   

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BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62 (https://dejure.org/1962,154)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1962 - 5 StR 426/62 (https://dejure.org/1962,154)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1962 - 5 StR 426/62 (https://dejure.org/1962,154)
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Aussage des Arztes

§§ 252, 53 StPO, bei nachträglicher Zeugnisverweigerung durch den Arzt ist Vernehmung des Ermittlungsrichters über dessen Aussage jedenfalls dann zulässig, wenn der Arzt gem. § 53 Abs. 2 StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vernehmung des Untersuchungsrichters über den Inhalt einer früheren Aussage eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrechtrecht Gebrauch machenden Arztes - Zuständigkeit des Schwurgerichts bei Verdacht des versuchten Mordes oder Totschlages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 53, § 252

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 146
  • NJW 1963, 723
  • MDR 1963, 330
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 12.05.1922 - I 1628/21

    Werden Verfahrensrechte des Angeklagten durch Vernehmung eines Arztes als Zeugen

    Auszug aus BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62
    Andererseits hatte Menno Kl. dadurch, daß er im Vorverfahren die Ärzte gemäß § 53 Abs. 2 StPO von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte, auch nicht auf sein Recht "verzichtet", der Offenbarung entgegenzuwirken, soweit das noch möglich war, indem er die Erklärung nach § 53 Abs. 2 StPO widerrief (vgl. RGSt 57, 63, 66).

    Dann könnte die Angeklagte hierdurch in ihren Rechten verletzt worden sein (vgl. RGSt 57, 63, 65; 71, 21, 23).

  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62
    Es fehlt die Angabe der weiteren Beweismittel, deren sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 195/55

    Pflichtenwiderspruch - Wahrung des Vertrauens - Aufklärung einer Straftat -

    Auszug aus BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62
    Ob er schweigen will oder sich nach Abwägen der einander widerstreitenden Interessen zur Aussage entschließt, obliegt seiner eigenen Entscheidung, auf die das Gericht selbst dann nicht einwirken darf, wenn sich der Arzt möglicherweise nach § 300 StGB strafbar machen würde (vgl. BGHSt 9, 59, 61 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 195/55]; 15, 200, 202 [BGH 28.10.1960 - 4 StR 375/60]; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Teil II § 53 Randnote 26).
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62
    Die Revision teilt den Inhalt des abgelehnten Antrages nicht mit (s. BGHSt 3, 213, 214) [BGH 14.10.1952 - 2 StR 306/52].
  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62
    Das hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 99 ff für den Fall, daß ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch macht, näher dargelegt.
  • BGH, 28.10.1960 - 4 StR 375/60

    Recht des Angeklagten auf sämtliche vom Gericht geladenen und auch erschienenen

    Auszug aus BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62
    Ob er schweigen will oder sich nach Abwägen der einander widerstreitenden Interessen zur Aussage entschließt, obliegt seiner eigenen Entscheidung, auf die das Gericht selbst dann nicht einwirken darf, wenn sich der Arzt möglicherweise nach § 300 StGB strafbar machen würde (vgl. BGHSt 9, 59, 61 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 195/55]; 15, 200, 202 [BGH 28.10.1960 - 4 StR 375/60]; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Teil II § 53 Randnote 26).
  • RG, 17.11.1936 - 1 D 793/36

    1. Recht und Pflicht des Arztes, Zeugnis abzulegen oder zu verweigern. 2. Wer

    Auszug aus BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62
    Dann könnte die Angeklagte hierdurch in ihren Rechten verletzt worden sein (vgl. RGSt 57, 63, 65; 71, 21, 23).
  • RG, 02.01.1903 - 5881/02

    Dürfen in der Hauptverhandlung einem Zeugen zur Auffrischung seines Gedächtnisses

    Auszug aus BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62
    Dagegen, daß die Strafkammer dem Zeugen die zu Gebote stehenden Mittel zur Auffrischung seines Gedächtnisses zugänglich gemacht hat, ist nichts einzuwenden (vgl. RGSt 36, 53).
  • BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70

    Rötzel - § 227 StGB, Verletzungshandlung muß unmittelbar die Todesfolge bewirken,

    Denn unter dem dabei allein maßgeblichen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt des § 53 StPO traf Dr. D. keine Schweige pflicht ; es war vielmehr allein seiner Entscheidung überlassen, ob er aussagen wollte oder nicht, ohne daß dabei die Bestimmung des § 300 StGB für das Schwurgericht Bedeutung erlangen konnte (vgl. BGHSt 15, 200, 202 [BGH 28.10.1960 - 4 StR 375/60]; 18, 146, 147 [BGH 20.11.1962 - 5 StR 426/62]/148).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Ob der Zeuge von diesem Recht Gebrauch macht und schweigt oder ob er sich nach Abwägen der einander widerstreitenden Interessen zur Aussage entschließt, obliegt allein seiner Entscheidung, auf die selbst das Gericht nicht einwirken darf (RGSt 57, 63, 64; BGHSt 9, 59, 61; 15, 200, 202; 18, 146, 147; vgl. auch Eb. Schmidt aaO Rn. 26).
  • BGH, 20.12.2011 - 1 StR 547/11

    Reichweite des Verwertungsverbots gemäß § 252 StPO bei Berufsgeheimnisträgern

    aa) Zwar ist die Vorschrift des § 252 StPO grundsätzlich auch auf Berufsgeheimnisträger i.S.v. § 53 StPO anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1962 - 5 StR 462/62, BGHSt 18, 146; Beschluss vom 24. September 1996 - 5 StR 441/96, StV 1997, 233).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, darf aber der Ermittlungsrichter über den Inhalt der Aussage eines gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Arztes vernommen werden, die dieser vor dem Ermittlungsrichter gemacht hat, wenn der Arzt bei dieser Aussage gemäß § 53 Abs. 2 StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war; § 252 StPO ist dann nicht anwendbar ( BGHSt 18, 146; BGH StV 1997, 233; glA Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 53 Rn. 49 und § 252 Rn. 3; Diemer in KK-StPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 6; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 53 Rn. 83; Neubeck in KMR-StPO § 53 Rn. 41; Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 252 Rn. 4; aA OLG Hamburg, NJW 1962, 689, 691; Geppert, Jura 1988, 305, 311 f.; Eb. Schmidt JR 1963, 267).

    Sie hat indes keinen Anspruch darauf, dass der Berufsgeheimnisträger die Aussage verweigert und das Gericht nicht verwertet, was er gleichwohl ausgesagt hat ( BGHSt 18, 146, 147).

  • BGH, 16.11.2017 - 3 StR 460/17

    Keine Unverwertbarkeit der unbefugten Aussage eines

    Lehnt der Patient es ab, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, oder widerruft er eine frühere Entbindungserklärung, so hat er keinen strafprozessualen Anspruch darauf, dass der Arzt die Aussage verweigert (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1962 - 5 StR 426/62, BGHSt 18, 146, 147; vom 7. März 1996 - 4 StR 737/95, BGHSt 42, 73, 76).

    Das gilt auch dann, wenn sich dieser durch seine Angaben nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1960 - 4 StR 375/60, BGHSt 15, 200, 202; vom 20. November 1962 - 5 StR 426/62, aaO, S. 147 f.).

  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 737/95

    Beweisverwertungsverbot für die Aussage eines Arztes, nachdem der Patient die

    Ein Patient, der die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht befreit hat, kann diese Erklärung jederzeit mit der Folge widerrufen, daß den Ärzten ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 StPO - wieder - zusteht (RGSt 57, 63, 66; BGHSt 18, 146, 149).

    Steht einem Arzt nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, so obliegt es ausschließlich seiner freien Entscheidung, ob er sich nach Abwägung widerstreitender Interessen zur Aussage entschließt (BGHSt 18, 146, 147).

    Weder haben der Angeklagte oder ein in seinen Geheimhaltungsinteressen berührter Zeuge einen Anspruch darauf, daß der Arzt von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (BGHSt 9, 59, 61), noch darf das Gericht die Entschließung des Zeugen durch Hinweise oder Empfehlungen beeinflussen (BGHSt 18, 146, 147; Lenckner in Arzt und Recht, 1966, S. 189, 194).

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Bei einem später entstandenen Zeugnisverweigerungsrecht erwägt der Senat, ob der Interessenkonflikt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entsprechend den bei berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrechten anerkannten Grundsätzen (vgl. BGHSt 18, 146; BGH StV 1997, 233) zu lösen ist: Aus § 252 StPO wäre danach kein Verwertungsverbot für frühere Angaben eines das Zeugnis berechtigt verweigernden Angehörigen abzuleiten, die dieser bei einer Vernehmung vor Erlangung des Zeugnisverweigerungsrechts gemacht hat.

    Der Senat hat deshalb erwogen, ob der Interessenkonflikt hier - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - entsprechend den bei berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrechten anerkannten Grundsätzen (vgl. BGHSt 18, 146; BGH StV 1997, 233) zu lösen ist: Aus § 252 StPO wäre danach kein Verwertungsverbot für frühere Angaben eines das Zeugnis berechtigt verweigernden Angehörigen abzuleiten, die dieser bei einer Vernehmung vor Erlangung des Zeugnisverweigerungsrechts gemacht hat.

  • BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge - Ableitung der Unrichtigkeit einer

    Das Landgericht war weder berechtigt noch verpflichtet, weiter in ihn zu dringen (BGHSt 15, 200, 202 [BGH 28.10.1960 - 4 StR 375/60]; 18, 146, 147) [BGH 20.11.1962 - 5 StR 426/62].
  • BGH, 28.10.1992 - 3 StR 367/92

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Arztes, der vorher als Gutachter in

    Der Zugriff auf das Beweisthema wird damit nicht versperrt, wie sich aus der Verwertbarkeit einer trotz Zeugnisverweigerungsrecht erstatteten Aussage ergibt (vgl. BGHSt 18, 146, 147).
  • LG Köln, 27.10.2014 - 105 Ks 6/14

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Totschlags zum Nachteil der Ehefrau

    Dieser hatte zum damaligen Zeitpunkt seine behandelnden Ärzte auch von der Schweigepflicht wirksam entbunden, so dass insofern ein Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO über die seinerzeitigen Angaben der Zeuginnen gegenüber den Ermittlungsbeamten bzw. -richter nicht besteht und diese über die damaligen Angaben der nunmehr zeugnisverweigerungsberechtigten Ärzte vernommen werden durften (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.1962 - 5 StR 426/62; Beschluss vom.
  • BGH, 05.04.1973 - 2 StR 427/70

    Verjährung der NS-Verbrechen - Verjährung von Mord - Strafklageverbrauch -

    Deshalb entfiel das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO (BGHSt 18, 146).
  • BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Rechtsanwalts (kein

  • BGH, 11.04.1973 - 2 StR 42/73

    Gerichtliche Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten

  • BFH, 01.02.2001 - XI B 11/00

    Hinweispflicht des Gerichts auf Zeugnisverweigerungsrecht eines Steuerberaters?

  • BGH, 07.01.1964 - 1 StR 503/63

    Rüge einer Verletzung des sachlichen Strafrechts - Unterbringung eines

  • BGH, 24.09.1996 - 5 StR 441/96
  • BGH, 29.09.1965 - 2 StR 242/65

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts - Beeidigung der Geschworenen -

  • BayObLG, 13.10.1978 - RReg. 2 St 511/78

    Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO

  • BGH, 08.07.1970 - 3 StR 79/70

    Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug - Betrug in einem

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