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   BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63   

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https://dejure.org/1963,186
BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63 (https://dejure.org/1963,186)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1963 - 2 ARs 66/63 (https://dejure.org/1963,186)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63 (https://dejure.org/1963,186)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 381
  • NJW 1963, 1747
  • MDR 1963, 943
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.12.1955 - 5 StR 363/55
    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Gegen die lediglich unrichtig bezeichnete, in Wahrheit ein Urteil darstellende Entscheidung hätte daher die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision einlegen müssen, falls sie eine Prüfung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat in vollem Umfange erreichen wollte, also auch hinsichtlich des Vorwurfs, er habe sich gegen die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verfehlt; denn wie im neueren Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt ist, kommt es für die Wahl des Rechtsmittels nicht auf die äußere Form, sondern auf den sachlichen Gehalt der Entscheidung an (Eb. Schmidt Lehrk S. 847; KM 4. Auf 1.Vorbem. 11 zu § 296 StPO; Löwe-R 21.Auf1. Vorbem. zu § 33 StPO Anm. 3 b; RGSt 63, 246; 65, 397; BGHSt 8, 383).
  • RG, 12.10.1931 - II 575/31

    1. Ist die Verweisung gemäß § 328 Abs. 3 StPO. durch Urteil oder durch Beschluß

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Gegen die lediglich unrichtig bezeichnete, in Wahrheit ein Urteil darstellende Entscheidung hätte daher die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision einlegen müssen, falls sie eine Prüfung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat in vollem Umfange erreichen wollte, also auch hinsichtlich des Vorwurfs, er habe sich gegen die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verfehlt; denn wie im neueren Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt ist, kommt es für die Wahl des Rechtsmittels nicht auf die äußere Form, sondern auf den sachlichen Gehalt der Entscheidung an (Eb. Schmidt Lehrk S. 847; KM 4. Auf 1.Vorbem. 11 zu § 296 StPO; Löwe-R 21.Auf1. Vorbem. zu § 33 StPO Anm. 3 b; RGSt 63, 246; 65, 397; BGHSt 8, 383).
  • RG, 24.02.1927 - III 962/26

    1. Liegen mehrere selbständige Straftaten vor, wenn der Täter bei derselben

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Das Urteil hat daher, da es unangefochten blieb, Rechtskraft erlangt mit der Wirkung, daß die Strafklage verbraucht und jedes weitere Verfahren gegen den Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat ausgeschlossen ist (Eb. Schmidt Lehrk. S. 739; RGSt 15, 133; 61, 225).".
  • RG, 06.09.1929 - III 722/29

    1. Kann eine als Beschluß bezeichnete Entscheidung, durch welche die Berufung im

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Gegen die lediglich unrichtig bezeichnete, in Wahrheit ein Urteil darstellende Entscheidung hätte daher die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision einlegen müssen, falls sie eine Prüfung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat in vollem Umfange erreichen wollte, also auch hinsichtlich des Vorwurfs, er habe sich gegen die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verfehlt; denn wie im neueren Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt ist, kommt es für die Wahl des Rechtsmittels nicht auf die äußere Form, sondern auf den sachlichen Gehalt der Entscheidung an (Eb. Schmidt Lehrk S. 847; KM 4. Auf 1.Vorbem. 11 zu § 296 StPO; Löwe-R 21.Auf1. Vorbem. zu § 33 StPO Anm. 3 b; RGSt 63, 246; 65, 397; BGHSt 8, 383).
  • RG, 15.11.1886 - 2668/86

    1. Wie weit reicht für den Thatbestand des Betruges der Begriff prozessualer

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Das Urteil hat daher, da es unangefochten blieb, Rechtskraft erlangt mit der Wirkung, daß die Strafklage verbraucht und jedes weitere Verfahren gegen den Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat ausgeschlossen ist (Eb. Schmidt Lehrk. S. 739; RGSt 15, 133; 61, 225).".
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 592/16

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Voraussetzungen); Rücktritt vom Versuch

    Der Tatrichter ist verpflichtet, diesen Vorgang unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen und ohne Bindung an die der Anklage und die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (§ 264 Abs. 2 StPO) abzuurteilen, sofern dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 45; Beschluss vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 385 f. mwN).
  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Hat ein Landgericht das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das für Staatsschutzstrafsachen erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht verwiesen, hält aber dieses den Verweisungsbeschluß wegen objektiver Willkür für unwirksam, ist der Bundesgerichtshof analog §§ 14, 19 StPO zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts berufen (Fortführung von BGHSt 18, 381).

    Der Gesetzgeber hat Vorschriften hierüber nicht für erforderlich gehalten, da er die Zuständigkeitsregelung in den §§ 209, 209 a , 225 a, 269, 270, 328 Abs. 2 und § 355 StPO für ausreichend erachtete (vgl. BGHSt 18, 381).

    Der Bundesgerichtshof hat eine analoge Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig erachtet, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; dies wäre ein Ergebnis, das mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre (BGHSt 18, 381, 384; 31, 361, 362; BGH NStZ 1983, 30; vgl. auch OLG Saarbrücken NJW 1959, 1888; OLG Düsseldorf NJW 1968, 2020 f; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 375).

  • BGH, 17.03.1999 - 2 BJs 122/98
    Hat ein Landgericht das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das für Staatsschutzstrafsachen erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht verwiesen, hält aber dieses den Verweisungsbeschluß wegen objektiver Willkür für unwirksam, ist der Bundesgerichtshof analog §§ 14, 19 StPO zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts berufen (Fortführung von BGHSt 18, 381).

    Der Gesetzgeber hat Vorschriften hierüber nicht für erforderlich gehalten, da er die Zuständigkeitsregelung in den §§ 209, 209 a, 225 a, 269, 270, 328 Abs. 2 und § 355 StPO für ausreichend erachtete (vgl. BGHSt 18, 381).

    Der Bundesgerichtshof hat eine analoge Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig erachtet, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; dies wäre ein Ergebnis, das mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre (BGHSt 18, 381, 384; 31, 361, 362; BGH NStZ 1983, 30; vgl. auch OLG Saarbrücken NJW 1959, 1888; OLG Düsseldorf NJW 1968, 2020 f; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 375).

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