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   BGH, 29.10.1963 - 5 StR 286/63   

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BGH, 29.10.1963 - 5 StR 286/63 (https://dejure.org/1963,720)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1963 - 5 StR 286/63 (https://dejure.org/1963,720)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1963 - 5 StR 286/63 (https://dejure.org/1963,720)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 126
  • NJW 1964, 60
  • MDR 1964, 69
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Bamberg, 29.09.2008 - 3 Ss 106/08

    Falsche Versicherung an Eides Statt: Nichtangabe eines überzogenen Girokontos

    10aa) Der Gegenstand der über die §§ 156, 163 Abs. 1 StGB strafbewehrten (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verstöße gegen die Wahrheitspflicht wird bei der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 3 ZPO durch den Schutzzweck des § 807 Abs. 1 ZPO beschränkt (BGHSt 8, 399/400 f.; 14, 345/346 ff. und 19, 126/128 ff.; aus der neueren Rspr. insbesondere BayObLG NStZ 1999, 563 f. und NJW 2003, 2181 f.; vgl. ferner Fischer StGB 55. Aufl. § 156 Rn. 11 ff. sowie Schönke/Schröder-Lenckner StGB 27. Aufl. § 156 Rn. 5, 22 ff., jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 89/99

    Strafbarkeit nach § 156 StGB i.V.m. § 807 ZPO wegen falscher Angaben über

    Allein diese gesetzliche Vorschrift bestimmt und umgrenzt den Gegenstand der nach § 156 StGB strafbewehrten Wahrheitspflicht (BGHSt 19, 126).
  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 30/78

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Schon früher hatte der Bundesgerichtshof hervorgehoben, mit dem Zwang zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werde bezweckt, dem Gläubiger gegenüber einem zahlungsfähigen, aber nicht zahlungswilligen Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen; er dürfe nicht dazu führen, den Schuldner stärker in Konflikte zu bringen, als dieser Zweck es erfordere (BGHSt 19, 126 [130]).
  • OLG Stuttgart, 02.11.2007 - 1 Ss 507/07
    Er ist Berechtigter des Kontos gewesen und hätte den Kontostand zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsprechend dem Schutzzweck der Norm (vgl. nur BGHSt 19, 126, 130; BGH NJW 2004, 2452 [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 224/03] ) gem. § 807 Abs. 1 ZPO angeben müssen.

    Der Schuldner ist nur zur Angabe solcher Erklärungen verpflichtet, die § 807 ZPO vorschreibt (BGHSt 19, 126; BayOblG NStZ 2003, 665).

  • BGH, 14.06.1989 - 3 StR 81/89

    Falsche Versicherung an Eides statt im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Unter § 156 StGB fallen solche Angaben, die der Schuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO zu machen verpflichtet ist (BGHSt 19, 126).
  • BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 98/99

    Falsche Versicherung an Eides Statt; Rechtsfolgenausspruch; Revision; Verletzung

    Allein diese gesetzliche Vorschrift bestimmt und umgrenzt den Gegenstand der nach § 156 StGB strafbewehrten Wahrheitspflicht (BGHSt 19, 126).
  • BGH, 24.07.1968 - 3 StR 187/68

    Umfang der Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners - Verstoß gegen die

    Das Landgericht geht zwar von den hierzu in BGHSt 8, 399 und 11, 223 niedergelegten und in BGHSt 19, 126 bestätigten Grundsätzen aus.
  • BayObLG, 10.04.1991 - RReg. 2 St 55/91

    Schuldner; Bankguthaben; Angabe; Vermögensverzeichnis; Vorräte; Täglicher Bedarf;

    Unter den "verlangten Angaben", deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Schuldner nach § 807 Abs. 2 ZPO an Eides Statt zu versichern hat, sind nur solche zu verstehen, die er nach § 807 Abs. 1 ZPO zu machen verpflichtet ist (BGHSt 19, 126).
  • BGH, 10.06.1980 - 5 StR 107/80

    Falsche Versicherung an Eides statt bei Offenbarungspflicht des Schuldners gemäß

    "§ 156 StGB erfaßt nicht sämtliche wahrheitswidrigen Angaben des Schuldners in seinem Vermögensverzeichnis, sondern nur solche, die unter die Offenbarungspflicht des Schuldners gemäß § 807 ZPO fallen und geeignet sind, den Gläubigerzugriff zu vereiteln und zu erschweren (vgl. BGHSt 8, 400 [BGH 15.12.1955 - 4 StR 447/55]; 21, 223 ff [BGH 21.03.1967 - 5 StR 81/67]; 19, 126 ff; BGH in NJW 1968, 2251).
  • BGH, 03.11.1964 - 1 StR 411/64

    Verurteilung wegen Meineids - Leistung eines Offenbarungseides

    Sollte die Angeklagte sich zu ihrer Beantwortung in diesem weiteren, über den Erwerb aus abhängiger Arbeit hinausgehenden Rahmen irrig als verpflichtet angesehen und in dieser Vorstellung ihren ambulanten Schuhhandel verschwiegen haben, so wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nur eine Verurteilung wegen versuchten Meineids möglich (BGHSt 7, 375; 8, 399; 19, 126 und im besonderen zum Versuch BGHSt 2, 74, 76).
  • BGH, 18.07.1983 - 3 StR 205/83

    Umfang der im Rahmen einer falschen Versicherung an Eides Statt zu

  • BGH, 10.04.1968 - 4 StR 671/67

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Revisionsgründen - Voraussetzungen für das

  • BGH, 13.09.1967 - 2 StR 431/67

    Meineid durch Verschweigen eines Gewerbes - Vermögensgefährdung trotz

  • BGH, 07.05.1965 - 4 StR 168/65

    Leistung eines bewusst wahrheitswidrigen Offenbarungseids - Erschwerte

  • BGH, 06.12.1963 - 4 StR 446/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.11.1967 - 5 StR 552/67

    Rechtsmittel

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