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   BGH, 19.11.1963 - 5 AR (Vs) 84/63   

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BGH, 19.11.1963 - 5 AR (Vs) 84/63 (https://dejure.org/1963,555)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1963 - 5 AR (Vs) 84/63 (https://dejure.org/1963,555)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1963 - 5 AR (Vs) 84/63 (https://dejure.org/1963,555)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 148
  • NJW 1964, 166
  • MDR 1964, 165
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Rostock, 22.07.2014 - 20 Ws 178/14

    Vollstreckungsaufschub bei zeitiger Freiheitsstrafe: Familiäre Nachteile bei

    Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob das Rechtsmittel durch den zwischenzeitlich erfolgten Strafantritt des Verurteilten prozessual überholt (so OLG München NStZ 1988, 294 mit abl. Anm. Preusker; a.A. OLG Hamm NJW 1973, 2075; OLG Stuttgart NStZ 1985, 331 OLG Zweibrücken NJW 1974, 70 m. Anm. Kaiser und die wohl h.M. in der Literatur) oder in einen Antrag auf Unterbrechung der begonnenen Strafvollstreckung umzudeuten ist (ablehnend BGHSt 19, 148, 150; a.A. [analoge Anwendung] mit beachtlichen Gründen Volckart NStZ 1982, 496 f.; ebenso Paeffgen SK-StPO, 4. Aufl., § 456 Rdz. 4).
  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

    Bei dieser Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, inwieweit die ärztliche Versorgung in der Vollzugsanstalt die Vollzugstauglichkeit erhalten und herstellen kann (BGHSt 19, 148 (150)).
  • OLG Oldenburg, 28.09.2010 - 1 Ws 464/10

    Voraussetzungen für die Gewährung eines vorübergehenden Vollstreckungsaufschubs

    Die Anwendung des einen solchen Aufschub regelnden § 456 StPO setzt voraus, dass sich der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung nicht oder nicht mehr im Gewahrsam der Vollstreckungsbehörde befindet, vgl. BGHSt 19, 148 (150); Bringewat, Strafvollstreckung, Kommentar zu §§ 449-463d StPO, Rdn. 3 zu § 456 m. w. Nachw.
  • OLG Koblenz, 25.06.2003 - 1 Ws 387/03

    Vollstreckungsaufschub, Strafaufschub, Vollstreckungsunterbrechung,

    § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift - die bereits dann vorliegt, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich ist (BGHSt 19, 148, 150) -, ist aber keine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung eines auf schon bestehende Erkrankungen gestützten Aufschubgesuches.

    § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht also die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugs-untauglichkeit im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift - die bereits dann vorliegt, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich ist (BGHSt 19, 148, 150) -, ist aber keine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung eines auf schon bestehende Erkrankungen gestützten Aufschubgesuches.

  • OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11

    Kriterien zur Abgrenzung von Strafaufschub und Strafunterbrechung bei

    Dementsprechend kommt ein Strafaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO bereits dann in Betracht, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Justizvollzugsanstalt nicht möglich ist und auch durch Aufnahme in einer geeigneten Justizvollzugsanstalt unter Abweichung vom Vollstreckungsplan nicht erreicht werden kann (BGHSt 19, 148; LR-Graalmann-Scheerer aaO Rn. 13).
  • OLG Hamm, 18.01.2011 - 3 Ws 10/11

    Keine analoge Anwendung des Vollstreckungsaufschubs auf eine

    - 1 Ws 464/10, veröffentlicht bei BeckRS 2010, 25592; BGH, NJW 1964, 166).
  • OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14

    Strafvollstreckungsverfahren: Ermessensausübung der Strafvollstreckungsbehörde

    Strafaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass die sofortige Vollstreckung unverhältnismäßig ist (vgl. BGHSt 19, 148; OLG Köln 2 Ws 575/12 v. 7.8.2012 - juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 455 Rn. 6).
  • BGH, 21.12.1990 - 2 ARs 570/90

    Anfechtung der Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung

    In Rechtsprechung und Literatur war überwiegend die Auffassung vertreten worden, daß für Einwendungen gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde in diesem Zusammenhang nur der Rechtsweg gemäß §§ 23, 25 EGGVG gegeben sei (OLG Hamm NJW 1979, 2259 [OLG Hamm 26.02.1979 - 1 VAs 44/78] und NStZ 1985, 144; OLG München StV 1982, 30 mit insoweit zustimmender Anmerkung Volckart; OLG Koblenz NStZ 1982, 219; OLG Frankfurt NStZ 1983, 48; Hamann RPfleger 1980, 144, 145; Katholnigg NStZ 1982, 397, 398; a. A. OLG Karlsruhe Die Justiz 1976, 394 und NStZ 1982, 396; für den Rechtsweg gemäß §§ 23, 25 EGGVG im Fall der Unterbrechung nach § 45 StVollstrO: BGHSt 19, 148; OLG Stuttgart RPfleger 1976, 101).
  • OLG Stuttgart, 11.02.1985 - 4 VAs 47/84

    Entscheidung über einen vor dem Strafvollzug gestellten Antrag auf Gewährung von

    Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1983 (BGHSt 19, 148) ist zwar gesichert, daß der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegen die eine Strafunterbrechung ablehnenden Bescheide der Vollstreckungsbehörden eröffnet ist, wenn es um die Vollzugsuntauglichkeit des Gefangenen geht, weil die §§ 455, 456 StPO nicht die Strafunterbrechung, sondern nur den Strafaufschub regeln und deren ausdehnende Auslegung nicht in Betracht kommt (h.M., vgl. z.B. Löwe-Rosenberg § 455, Rndnr. 4, 458 Rndnr. 5).
  • BGH, 21.04.1971 - 2 StR 82/71

    Anordnung der Unterbringung in eine Heilanstalt und Pflegeanstalt bei einer Tat

    Auch die Möglichkeit einer Unterbringung des Beschuldigten nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz vom 19. Mai 1952 steht der angeordneten Maßregel nicht entgegen (vgl. BGHSt 19, 148).
  • OLG Köln, 07.08.2012 - 2 Ws 575/12

    Vollzugstauglichkeit eines querschnittsgelähmten Verurteilten

  • BGH, 31.12.1990 - 2 ARs 570/90
  • OLG München, 03.04.1981 - 1 VAs 4/81
  • OLG Karlsruhe, 30.06.1988 - 2 VAs 7/88
  • BGH, 21.02.1964 - 5 AR (Vs) 9/64
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