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   BGH, 04.02.1964 - 1 StR 510/63   

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https://dejure.org/1964,374
BGH, 04.02.1964 - 1 StR 510/63 (https://dejure.org/1964,374)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1964 - 1 StR 510/63 (https://dejure.org/1964,374)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1964 - 1 StR 510/63 (https://dejure.org/1964,374)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwertung von Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung bei der Urteilsberatung - Erfordernis eines ausdrücklichen Einverständnisses der Betroffenen - Zulassung von Fernsehaufnahmen in der Hauptverhandlung als Verfahrensfehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 2, § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • auschwitz-prozess.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anmerkungen zum Tonbandmitschnitt im 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 193
  • NJW 1964, 602
  • MDR 1964, 431
  • JR 1964, 263
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 73/60

    Zulässigkeit eines Tonbandes - Einverständnis des Angeklagten - Polizeibeamter

    Auszug aus BGH, 04.02.1964 - 1 StR 510/63
    Der Hinweis der Revision auf BGHSt 14, 339 geht schon deshalb fehl, weil diese Entscheidung sich allein mit der Frage befaßt, ob und unter welchen Umständen ein Tonband als Beweismittel für Vorgänge dienen kann, die sich vor der Hauptverhandlung abgespielt haben.
  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59

    Tonband

    Auszug aus BGH, 04.02.1964 - 1 StR 510/63
    Selbst bei Kenntnis des Zwecks, aber fehlendem Einverständnis kann Befangenheit und Beeinträchtigung einer gleichwohl gemachten Aussage daraus erwachsen, daß der Betroffene die Tonbandaufnahme als einen eigenmächtigen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich empfindet oder daß er die Zusicherung, die Tonbandaufnahme werde nur Zwecken der Beratung dienen, nicht als ausreichende Gewähr zur Verhinderung von Mißbräuchen ansieht (vgl. BGHSt 14, 358).
  • BGH, 13.06.1961 - 1 StR 179/61

    Einzelerschiessung von 8 Juden während und nach der Liquidierung des Ghettos von

    Auszug aus BGH, 04.02.1964 - 1 StR 510/63
    Er hat es deshalb als Verfahrensfehler beurteilt, daß ein Gericht Fernsehaufnahmen in der Hauptverhandlung zuließ, weil Beweispersonen durch die mit der Fernsehaufnahme verbundene technische Apparatur und die Aussicht, in einer nach fremdem Gutdünken zurechtgeschnittenen Schau einem anonymen Publikum von vielen Tausenden von Menschen vorgeführt zu werden, regelmäßig in eine Bewußtseinslage geraten, die ihre Verläßlichkeit mindert (BGHSt 16, 111, 114).
  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

    Es ist allgemein anerkannt, dass Tonbänder über Vernehmung von Zeugen mit deren Zustimmung als Gedächtnisstütze des Gerichts ebenso, wie Notizen zu diesem Zweck angefertigt werden, in der Hauptverhandlung aufgenommen werden dürfen (vgl. BGHSt 18, 179; 19, 193 und die in BGHSt 14, 358, 365, 366 genannten Entscheidungen, ferner ständige Übung des Bundesverfassungsgerichts, Eberhard Schmidt, JZ 1964, 537, 538 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Schleswig, 06.05.1992 - 2 Ws 128/92

    Tonbandaufnahme; Hauptverhandlung ; Persönlichkeitsrecht; Wille des Zeugen ;

    Im Urteil BGHSt 19, 193 hat der Bundesgerichtshof keineswegs eine Tonbandaufnahme für zulässig erachtet, die ohne Einverständnis der Beteiligten gemacht worden war.

    Demgemäß enthält diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder einen Hinweis darauf, daß die Zeugin in die abgelehnte Tonbandaufnahme eingewilligt hatte, noch eine Auseinandersetzung mit den in BGHSt 19, 193 eingehend dargelegten Bedenken.

    Die im Urteil BGHSt 19, 193 dargelegten Bedenken werden im übrigen noch in einer weiteren, von der Kammer nicht erörterten Entscheidung (mitget. bei Dallinger MDR 1968, 729) wiederholt.

    Der Tonbandaufnahme gegen den Widerspruch der Zeugen steht jedoch das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit entgegen (vgl. dazu bereits die Hinweise in BGHSt 19, 193 [194] und BGH bei Dallinger MDR 1968, 729).

  • BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80

    Berichtigungsbeschluss bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Urteilsformel -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Aussagen von Zeugen und Sachverständigen nur mit ihrer Zustimmung und nur zu dem Zweck auf Tonband aufgenommen werden, um die Bandaufnahme bei der Beratung als Gedächtnisstütze zu verwenden (BGHSt 19, 193 [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63]).

    Selbst bei Kenntnis des Zwecks, aber fehlendem Einverständnis kann Befangenheit und Beeinträchtigung einer gleichwohl gemachten Aussage daraus erwachsen, daß der Betroffene die Tonbandaufnahme als einen eigenmächtigen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich empfindet oder daß er die Zusicherung, die Tonbandaufnahme werde nur Zwecken der Beratung dienen, nicht als ausreichende Gewähr zur Verhinderung von Mißbräuchen ansieht" (BGHSt 19, 193, 194 [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63]; vgl. auch BGHSt 14, 358 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59]).

  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 525/84

    Begriff des gemeingefährlichen Mittels; Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs;

    Es ist auszuschließen, daß das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinträchtigt worden sein könnte (vgl. BGHSt 19, 193, 194) [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63].
  • BGH, 12.02.1965 - 4 StR 346/64

    Verletzung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts durch die Zuteilung

    Als bloße Gedächtnisstütze aber durfte das Gericht die Bandaufnahme verwenden (BGHSt 19, 193 [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63]).

    Die Aufnahme sollte gerade dem Zweck dienen, "der im allgemeinen von der Rechtsanwaltschaft angestrebt wird, nämlich möglichst wortgetreue Fixierungen des in der Hauptverhandlung Vorgetragenen und damit die Festhaltung des Inbegriffs der Hauptverhandlung bis in die Beratung hinein" herbeizuführen (LM Anm. von Kohlhaas Nr. 37 zu § 244 Abs. 2 StPO = BGHSt 19, 193 [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63]; vgl. auch Dahs, NJW 1965, 81, 85 Ziff. 6 c).

    Die in BGHSt 19, 193 [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63] verlangte Zustimmung der Beteiligten ergibt sich hier schon daraus, daß sie die Tonbandaufnahme widerspruchslos hinnahmen, nichts gegen sie einzuwenden hatten und deshalb stillschweigend mit ihr einverstanden warm.

  • OLG Bremen, 10.01.2007 - Ws 233/06

    Zulässigkeit der Tonaufzeichnung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung zum

    Soweit von der Verteidigung darauf hingewiesen wird, dass in älteren Entscheidungen Tonaufzeichnungen ohne Zustimmung der Mitwirkenden als unzulässig angesehen wurden (BGHSt 19, 193, 194; 34, 39; OLG Schleswig, NStZ 1992, 399, 400; vgl. auch MDR 1968, 729; anders jetzt allerdings Wickern in: Löwe-Rosenberg, aaO., § 169 GVG Rdn. 47 mit Blick auf die inzwischen eingeführten §§ 58a, 168e und 247a Satz 4 StPO ), ist darauf hinzuweisen, dass jenen Entscheidungen vergleichbare Fälle nicht zugrunde lagen.

    Für den modernen Menschen ist die Begegnung mit technischen Gerätschaften etwas Vertrautes und Gewohntes geworden (so schon BGHSt 19, 193, 195).

  • BGH, 24.09.2015 - 2 StR 126/15

    Inbegriffsrüge (Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung gewonnenen und

    Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen ohne förmliche Beweiserhebung zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten (vgl. BGHSt 19, 193, 195, 45, 354, 357; BGH NStZ 2013, 367).
  • BGH, 13.02.2013 - 2 StR 556/12

    Beweiswürdigung (Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung; Inbegriffsrüge;

    Der Tatrichter darf seiner Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage nur das zugrunde legen, was er an Erkenntnissen durch die Verhandlung und in der Verhandlung im Rahmen einer förmlichen Beweiserhebung oder unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten gewonnen hat (vgl. BGHSt 19, 193, 195; s. auch BGHSt 45, 354, 357).
  • OLG Koblenz, 25.09.1987 - 1 Ws 554/87

    Urteilsbegründung; Verteidiger; Tonband; Tonbandaufzeichnung

    Eine Tonbandaufnahme ist aber keine Niederschrift, sondern nur ein Hilfsmittel, das als Gedächtnisstütze vom Protokollführer für die Fertigung der Sitzungsniederschrift ebenso herangezogen werden kann, wie in Kurzschrift aufgenommene Notizen (BGHSt 19, 193 ; LR-Gollwitzer, aaO., § 271 Rn. 1).

    Die Vorschrift verbiete auch nicht, daß diese Aufzeichnungen, die den Prozeßbeteiligten nicht vorgelegt zu werden brauchten, den Mitgliedern des Gerichts zugänglich gemacht oder selbst von ihnen aufgenommen werden (RGSt 65, 436; BGHSt 19, 193 ; Gollwitzer, aaO. § 261 Rn. 46).

  • OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88

    Diebstahl und Unterschlagung: Beweiswürdigung beim Ladensdiebstahl

    Der Tatrichter darf gemäß § 261 StPO bei der Überzeugungsbildung nur das verwerten, was er an Erkenntnissen durch die Verhandlung und in der Verhandlung gewonnen hat (BGHSt 19, 193 [195]; Gollwitzer in: Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 261 Rn. 14; KK-Hürxthal a.a.O. § 261 Rn. 7).
  • BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 475/22

    Verwertung dienstlichen Wissens des Richters

  • BVerwG, 18.07.1967 - II C 26.65

    Tonbandaufnahme einer Zeugenvernehmung - Beförderung eines Offiziers zum

  • OLG Düsseldorf, 15.03.1989 - 5 Ss 77/89
  • BGH, 02.05.1966 - AnwSt (R) 10/65

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.02.1964 - 1 StR 506/63

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für

  • BGH, 02.04.1968 - 1 StR 81/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung -

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