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   BGH, 31.01.1964 - 4 StR 514/63   

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https://dejure.org/1964,722
BGH, 31.01.1964 - 4 StR 514/63 (https://dejure.org/1964,722)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1964 - 4 StR 514/63 (https://dejure.org/1964,722)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1964 - 4 StR 514/63 (https://dejure.org/1964,722)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 231
  • NJW 1964, 933
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Ein solcher strafrechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in Erbs/Kohlhaas 176. Lfg. § 5 WStG Rdn. 2).

    Auch wenn einem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem Gehorsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der Überzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die Überzeugung haben müsste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 5 WStG; BGHSt 19, 231, 233; zum Ganzen bereits Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 47 (vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.)).

  • BGH, 14.01.2009 - 1 StR 158/08

    Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt

    Ein solcher strafrechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 2).

    Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SG und § 5 Abs. 1 WStG trifft einen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231, 232).

    Auch wenn einem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem Gehorsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der Überzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die Überzeugung haben müsste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 5 WStG; BGHSt 19, 231, 233).

  • BGH, 14.01.2009 - 1 StR 554/08

    Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt

    Ein solcher strafrechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 2).

    Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SG und § 5 Abs. 1 WStG trifft einen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231, 232).

    Auch wenn einem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem Gehorsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der Überzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die Überzeugung haben müsste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 5 WStG; BGHSt 19, 231, 233).

  • BVerwG, 10.03.2022 - 2 WD 7.21

    Strenger Verweis wegen Einfahrens in einen für den Verkehr gesperrten Bereich

    Führt er den Befehl dennoch aus, haftet er strafrechtlich für die Folgen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1964 - 4 StR 514/63 - juris Rn. 25).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen ein sogenannter gefährlicher Befehl, dessen Befolgung die Gefahr eines Fahrlässigkeitsdelikts in sich birgt, unverbindlich ist, ist umstritten (vgl. Dau, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand September 2021, § 2 WStG Rn. 32 m.w.N.; Rönnau/Hohn, in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2019, § 32 Rn. 136 m.w.N.; Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 11 Rn. 51 m.w.N.; Lingens/Korte, WStG, 5. Aufl. 2012, § 2 Rn. 41 m.w.N.; offengelassen in BGH, Urteil vom 31. Januar 1964 - 4 StR 514/63 - juris Rn. 20).

    Dies wird von der überwiegenden Meinung mit Recht abgelehnt, solange sich bei der Befolgung des gefährlichen Befehls die Gefahr einer fahrlässigen Körperverletzung oder einer sonstigen Fahrlässigkeitsstraftat nicht realisiert (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1964 - 4 StR 514/63 - juris Rn. 21; Lingens/Korte, WStG, 5. Aufl. 2012, § 5 Rn. 7; Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 11 Rn. 24; Dau, in: Münchner Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2018, § 2 WStG Rn. 42).

  • AG Brandenburg, 28.12.2021 - 31 C 148/21

    Duzen durch andere Parteimitglieder zulässig?

    Bei der Auslegung der Anrede "Du" ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter verstehen musste ( BGH , NJW 1964, Seite 933; BVerwG , Urteil vom 22.10.2008, Az.: 2 WD 1/08, u.a. in: NVwZ-RR 2009, Seite 426; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 10.08.1989, Az.: 2 Ss 281/89, Az.: 49/89 III, u.a. in: JMBl NRW 1990, Seiten 43 f. = JR 1990, Seiten 345 f.; OLG Düsseldorf , NJW 1989, Seite 3030; BayObLGSt , NJW 1997, Seite 1084 ).
  • BayObLG, 07.06.1991 - RReg. 1 St 14/91
    Der Begriff "offensichtlich" ist objektiv zu verstehen (BGH NJW 1964, 933/935).
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