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   BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61   

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https://dejure.org/1964,223
BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61 (https://dejure.org/1964,223)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1964 - 3 StR 1/61 (https://dejure.org/1964,223)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1964 - 3 StR 1/61 (https://dejure.org/1964,223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sonderstellung politischer Parteien gegenüber anderen Vereinigungen (Parteivorrecht) - Strafbarkeit der Herstellung oder Verbreitung von Parteischriften mit verfassungsfeindlichem Inhalt durch Mitglieder und Anhänger einer nicht verbotenen politischen Partei - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 311
  • NJW 1964, 1481
  • MDR 1964, 686
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 13.10.1954 - 6 StR 222/54
    Auszug aus BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61
    Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei, die von ihr herausgegebene verfassungsfeindliche Schriften herstellen oder verbreiten, sind nicht nach § 93 StGB strafbar, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat (unter Aufgabe von BGHSt 6, 318).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich dieses Vorrecht darüber hinaus aber auch auf die Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer politischen Partei, soweit sie "mit allgemein erlaubten Mitteln" für die Partei tätig werden; denn "könnte diese Tätigkeit als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden" (BVerfGE 12, 296, 305; 13, 46, 52; 13, 123, 126; NJW 1964, 539; vgl. auch BGHSt 6, 318, 320 f).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGHSt 6, 318 die Rechtsmeinung vertreten, daß der Parteifunktionär, der von seiner Partei herausgegebene verfassungsfeindliche Schriften verbreitet, nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar ist, aber erst verfolgt werden darf, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieser Partei festgestellt hat.

    Dann aber müssen die in BGHSt 6, 318 angestellten Überlegungen, wenn man den Ausgangspunkt der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts teilt, zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, daß Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer nicht verbotenen politischen Partei, die Parteischriften mit verfassungsfeindlichem Inhalt herstellen oder verbreiten, nicht nach § 93 StGB strafbar sind.

    In der modernen Massendemokratie sind Schriften Werbemittel, auf die keine Partei verzichten kann, die auf Breitenwirkung zur Durchsetzung ihrer Parteiziele Wert legt (BGHSt 6, 318, 320 f).

    Aber Art. 21 GG richtet als Verfassungssatz und damit als Norm höchsten Ranges nicht nur, wie in BGHSt 6, 318, 322 angenommen, ein Verfahrenshindernis auf, das die Strafverfolgung bis zum Verbot der Partei verwehrt.

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Auszug aus BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 21. März 1961 § 90 a Abs. 3 StGB in vollem Umfange und § 90 a Abs. 1 StGB insoweit für nichtig erklärt, als er das Gründen und Fördern politischer Parteien mit Strafe bedroht (BVerfGE 12, 296; BGBl 1961 I 455).

    Dieses Parteienvorrecht schützt zwar in erster Linie den Bestand der Partei und ihre Organisation (BVerfGE 9, 162, 165; 12, 296, 305; 13, 46, 52).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich dieses Vorrecht darüber hinaus aber auch auf die Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer politischen Partei, soweit sie "mit allgemein erlaubten Mitteln" für die Partei tätig werden; denn "könnte diese Tätigkeit als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden" (BVerfGE 12, 296, 305; 13, 46, 52; 13, 123, 126; NJW 1964, 539; vgl. auch BGHSt 6, 318, 320 f).

    Sie müssen alles unterlassen, was nach den allgemeinen Rechtsvorschriften verboten ist (BVerfGE 12, 296, 306).

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, daß diese Grundordnung durch eine politische Partei angegriffen wird, kann aber niemand die Verfassungswidrigkeit dieser Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296 - Leitsatz -).

  • BGH, 15.12.1960 - 3 StR 26/59

    Vorlage einer für eine einheitliche Fortbildung des Verfahrensrechts grundlegend

    Auszug aus BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61
    Die in der Entscheidung BGHSt 15, 259 vertretene Ansicht, daß nur ein Verfolgungshindernis bestehe, soweit § 129 StGB sich auf eine (nicht verbotene) politische Partei beziehe, wird aufgegeben.

    Hierzu sind alle Straftatbestände zu rechnen, die nicht notwendig oder doch wesensgemäß bei der Förderung (auch verfassungsfeindlicher) Parteiziele verwirklicht werden und die insbesondere nicht nur die bloße Verfassungsfeindlichkeit unter Strafe stellen, sondern bei denen andere Unrechtsmerkmale den eigentlichen strafrechtlichen Gehalt ausmachen (vgl. BGHSt 6, 321; 15, 259, 261; BGH HuSt I 176; Lüttger GA 1958, 225, 240; Seifert ÖV 1956, 5; Bertram NJW 1961, 1099; Reißmüller JZ 1961, 324; Kölble AöR 1962, 48, 64; Scheuner, Aufgaben und Probleme des Verfassungsschutzes Bd. 31 S. 37 der Schriftreihe der Hessischen Hochschulwochen).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in BGHSt 15, 259, 260 die Ansicht geäußert, eine verfassungsfeindliche politische Partei werde nahezu regelmäßig gegen eine Reihe weiterer Strafvorschriften verstoßen, "etwa gegen die §§ 185 ff, 97, 303 StGB, gegen das Pressegesetz und das Sammlungsgesetz".

  • BGH, 11.01.1963 - 3 StR 46/62
    Auszug aus BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61
    Für sich allein erfüllt politische Kritik niemals einen Straftatbestand, mag sie auch hart und scharf und, wie dies bei politischer Polemik leicht unterläuft, offenkundig unberechtigt sein (BGH JZ 63, 402, 403).

    Zur Abgrenzung der Beschimpfung von der harten, gar unsachlichen und einseitigen, aber immer noch zulässigen politischen Kritik wird auf die Entscheidung des Senats vom 11. Januar 1963 - 3 StR 46/62 - (vollständig abgedruckt in JZ 1963, 402) verwiesen.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61
    Man wird darunter - in Anlehnung an die herrschende Meinung zum Begriff des allgemeinen Gesetzes in Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 7, 198, 209 f), aber im Lichte der besonderen Bedeutung des Art. 21 GG - alle jene Strafvorschriften zu verstehen haben, die sich nicht gerade gegen das in Art. 21 GG geschützte Rechtsgut als solches, d.h. nicht gezielt gegen die Freiheit der Parteigründung, den ungeschmälerten Bestand und die freie Entfaltung der Parteien richten, Vorschriften also, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten.

    Dieses Recht ist, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin wesensbegründend, weil es erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen ermöglicht, der das Lebenselement dieser Staatsordnung ist (BVerfGE 5, 85, 205; 7, 198, 208; BGHSt 12, 293).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61
    Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die fünf Angeklagten bis zur Auflösung der KPD durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 wesentliche Aufgaben in der Pressearbeit dieser Partei erfüllt.

    Dieses Recht ist, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin wesensbegründend, weil es erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen ermöglicht, der das Lebenselement dieser Staatsordnung ist (BVerfGE 5, 85, 205; 7, 198, 208; BGHSt 12, 293).

  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

    Auszug aus BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61
    Auf Vorlegung des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 30. Oktober 1963 - 2 BvL 7/61 u.a. (NJW 1964, 539 Nr. 1) - entschieden, daß § 129 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl I 739) mit dem Grundgesetz zwar vereinbar sei; jedoch gebiete Art. 21 GG, die Vorschrift des § 129 StGB dahin auszulegen, daß politische Parteien nicht Vereinigungen im Sinne dieser Vorschrift seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich dieses Vorrecht darüber hinaus aber auch auf die Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer politischen Partei, soweit sie "mit allgemein erlaubten Mitteln" für die Partei tätig werden; denn "könnte diese Tätigkeit als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden" (BVerfGE 12, 296, 305; 13, 46, 52; 13, 123, 126; NJW 1964, 539; vgl. auch BGHSt 6, 318, 320 f).

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

    Auszug aus BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61
    Dieses Parteienvorrecht schützt zwar in erster Linie den Bestand der Partei und ihre Organisation (BVerfGE 9, 162, 165; 12, 296, 305; 13, 46, 52).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich dieses Vorrecht darüber hinaus aber auch auf die Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer politischen Partei, soweit sie "mit allgemein erlaubten Mitteln" für die Partei tätig werden; denn "könnte diese Tätigkeit als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden" (BVerfGE 12, 296, 305; 13, 46, 52; 13, 123, 126; NJW 1964, 539; vgl. auch BGHSt 6, 318, 320 f).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61
    Dabei ist davon auszugehen, daß die in § 88 StGB genannten Verfassungsgrundsätze sich im wesentlichen mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 21 GG) decken (vgl. BVerfGE 2, 1, 12/13).
  • BGH, 01.12.1961 - 3 StR 38/61

    Verunglimpfung des Bundespräsidenten - Begriff des Verunglimpfens -

    Auszug aus BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61
    Die Grenze der Strafbarkeit wird aber überschritten, wenn die Kritik beleidigt, beschimpft, verächtlich macht oder verunglimpft; Angriffe in solcher Form sind durch das Recht zur Kritik nicht gedeckt (BGHSt 16, 338, 340).
  • BGH, 15.05.1962 - 3 StR 14/62

    Verunglimpfungen der Bundesregierung und des Bundesministers für Verteidigung

  • RG, 19.02.1932 - I 1493/31

    Zu den Begriffen der Beschimpfung und der Böswilligkeit im § 5 Nr. 1 des Gesetzes

  • BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62

    Staschyinskij - § 211 StGB, Heimtücke, § 25 StGB, Täterschaft und Teilnahme

  • BGH, 20.07.1961 - 3 StR 21/61

    Verbreitung einer die Bundesrepublik beschimpfenden Schrift - Strafrechtliche

  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 23/60

    Verwirklichung des Tatbestandes der Staatsbeschimpfung durch Veröffentlichung

  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 13/60

    Beschimpfung der Bundesrepublik Deutschland durch den Aufsatz "Was lebt noch von

  • BGH, 07.01.1955 - 6 StR 185/54

    Nachfolgeorganisation der SRP - Erklärung einer Organisation, ausschließlich im

  • BGH, 05.05.1961 - 3 StR 1/61

    Verfassungsmäßigkeit von § 90a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - Einbeziehung

  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54

    Hochverrat ohne Parteienverbot

  • BGH, 14.01.1964 - 3 StR 51/63

    Das Herstellen und Verbreiten verfassungsfeindlicher Schriften - Förderung

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Hierzu sind alle Straftatbestände zu rechnen, die nicht notwendig oder doch wesensgemäß bei der Förderung auch verfassungsfeindlicher Parteiziele verwirklicht werden und die insbesondere nicht nur die bloße Verfassungsfeindlichkeit unter Strafe stellen, sondern bei denen andere Unrechtsmerkmale den eigentlichen strafrechtlichen Gehalt ausmachen (BVerfGE 47, 130 unter Bezugnahme auf BGHSt 19, 311 ]316]).
  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 283/05

    Talmud-Zitate im Rahmen einer öffentlichen Rede als Volksverhetzung

    Zu Recht hat das Landgericht schon aus dem festgestellten Bekenntnis zu einem an der NS-Ideologie orientierten Antisemitismus den Schluss gezogen, der Angeklagte habe mit seiner Rede die Herabwürdigung und Kränkung der Juden im Kernbereich ihrer Persönlichkeit bezweckt, mithin auch in böswilliger, nämlich in feindseliger und verwerflicher Gesinnung gehandelt (vgl. BGH NJW 1964, 1481, 1483 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.12.2023 - 3 ORs 65/23

    Volksverhetzung; böswillig verächtlich machen; verleumden; Böswilligkeit;

    Dieses hat strafbarkeitseinschränkende Funktion und ist zu bejahen, wenn die Äußerung aus feindseliger Gesinnung in der Absicht zu kränken (im Kernbereich der Persönlichkeit der Betroffenen, vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05 - juris) getätigt wird (BGH NJW 1964, 1481, 1483; Krauß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 130, Rdnr. 57).
  • BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02

    Verurteilung des Rechtsextremisten Roeder im Schuldspruch rechtskräftig

    Die Äußerung stellt sich als böswillig dar, weil er aus bewußt feindlicher Gesinnung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung handelte (BGH NJW 1964, 1481, 1483), deren Existenzrecht er bestreitet und die er beseitigen will.
  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

    Hierzu sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs alle Straftatbestände zu rechnen, die nicht notwendig oder doch wesensgemäß bei der Förderung - auch verfassungsfeindlicher - Parteiziele verwirklicht werden und die insbesondere nicht nur die bloße Verfassungsfeindlichkeit unter Strafe stellen, sondern bei denen andere Unrechtsmerkmale den eigentlichen strafrechtlichen Gehalt ausmachen (BGHSt 19, 311 (316), mit w. N.).
  • BGH, 10.11.1976 - 3 StR 354/76
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  • BGH, 11.11.1976 - 3 StR 354/76

    Erstreckung des Parteienprivilegs auf mit einer Partei in Zusammenhang stehenden

    In der Entscheidung BVerfGE 12, 296, 305 führt es aus, daß diejenigen, die für die Partei tätig werden, bis zum Spruch des Bundesverfassungsgerichts mit allgemein erlaubten Mitteln im Namen der Partei an der Bildung des politischen Willens des Volkes mitwirken dürfen (vgl. auch BGHSt 19, 311, 315/316).

    Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob das Einwirken auf Soldaten der Bundeswehr mit dem Ziel, deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schütze der äußeren und inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben, auch bei Fehlen einer verfassungsfeindlichen Absicht des Handelnden eine Tätigkeit mit allgemein erlaubten Mitteln in dem Sinne ist, wie sie als Abgrenzungsmerkmal für das Eingreifen des Parteienvorrechts verstanden wird (vgl. BGHSt 19, 311, 315/316).

  • BGH, 27.11.1964 - 3 StR 53/64

    Verbreitung der von der KPD herausgegebenen Druckschriften "Programm der

    Der Senat hat inzwischen zu § 96 Abs. 3 StGB (BGHSt 19, 311, 319) und zu § 94 StGB (das für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil vom 30. Oktober 1964 BGH 3 StR 42/64) entschieden, daß diese Strafschärfungsvorschriften für Funktionäre usw. einer noch nicht verbotenen politischen Partei nicht gelten, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Partei selbst und zur Förderung der Parteibestrebungen gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen.

    Denn auch bei Anwendung des § 97 StGB müßte der Strafrichter, soweit es sich um Förderung der Bestrebungen einer nicht verbotenen politischen Partei handelt, die Verfassungsfeindlichkeit dieser Bestrebungen selbst feststellen und dadurch - mittelbar - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Partei vorwegnehmen (BGHSt 19, 311, 320).

  • BGH, 30.10.1964 - 3 StR 42/64
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  • BGH, 27.11.1964 - 3 StR 48/64
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  • BayObLG, 17.08.1994 - 4St RR 105/94

    Volksverhetzung durch "Asylbetrüger"-Reime

  • BGH, 25.05.1965 - 3 StR 11/65

    Verstoß eines Journalisten gegen das Verbot der Kommunistischen Partei

  • BGH, 16.12.1965 - 2 StE 2/65

    Verstoß gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) durch

  • BGH, 04.06.1964 - 3 StR 5/64

    Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung - Beobachtung und Überwachung von

  • OLG Bremen, 28.09.1978 - Ws 266/78
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