Rechtsprechung
   BGH, 29.07.1964 - 4 StR 236/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,446
BGH, 29.07.1964 - 4 StR 236/64 (https://dejure.org/1964,446)
BGH, Entscheidung vom 29.07.1964 - 4 StR 236/64 (https://dejure.org/1964,446)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 1964 - 4 StR 236/64 (https://dejure.org/1964,446)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,446) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Herbeiführung einer Gemeingefahr durch alkoholbedingtes Unterlassen von Maßnahmen gegen Abrollen eines Fahrzeugs bei Abstellen auf abschüssiger Straße - Verpflichtung gemäß § 20 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs als "Führen" eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 371
  • NJW 1964, 1911
  • MDR 1964, 936
  • DB 1964, 1553
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.1955 - 3 StR 13/55

    Teilnahme am Straßenverkehr - Öffentliche Straße - Bedienen des Triebwerks -

    Auszug aus BGH, 29.07.1964 - 4 StR 236/64
    In BGHSt 7, 315 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß schon derjenige am Verkehr teilnimmt, der, um zu fahren, auf einer öffentlichen Straße das Trieb- oder Fahrwerk des Fahrzeugs bedient, sei es durch Lösung der Handbremse, durch Gangschalten oder Einführen des Zündschlüssels; ein Anfahren sei dazu nicht erforderlich.

    Zwar erging die Entscheidung BGHSt 7, 315 zu § 2 StVZO, doch ist, wie der Bundesgerichtshof damals schon betont hat, die Auslegung des Begriffs der Verkehrsteilnahme (soweit sie im vorliegenden Fall bedeutsam ist) im § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB dieselbe (vgl. hierzu auch BGHSt 18, 6).

  • BGH, 28.11.1957 - 4 StR 572/57
    Auszug aus BGH, 29.07.1964 - 4 StR 236/64
    Daß sich die Gefahr erst etwa 25 Minuten später ausgewirkt hat, ist unerheblich (vgl. BGHSt 11, 162).
  • BGH, 23.03.1962 - 4 StR 475/61

    Abschüssiges Gelände - Abstellen eines Fahrzeugs - Sicherungsmaßnahmen gegen

    Auszug aus BGH, 29.07.1964 - 4 StR 236/64
    Daraus muß, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, umgekehrt gefolgert werden, daß derjenige noch am Verkehr teilnimmt, der auf einer Gefällstrecke sein Fahrzeug abstellt, ohne die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (vgl. BGHSt 17, 181, wo auch § 1 StVO für anwendbar erachtet wird).
  • BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62

    Tätereigenschaft im Sinne des § 315a Strafgesetzbuch (StGB) - Begriff der

    Auszug aus BGH, 29.07.1964 - 4 StR 236/64
    Zwar erging die Entscheidung BGHSt 7, 315 zu § 2 StVZO, doch ist, wie der Bundesgerichtshof damals schon betont hat, die Auslegung des Begriffs der Verkehrsteilnahme (soweit sie im vorliegenden Fall bedeutsam ist) im § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB dieselbe (vgl. hierzu auch BGHSt 18, 6).
  • BGH, 15.02.1963 - 4 StR 404/62

    Überquerung von Bahngleisen bei geöffneter Bahnschranke - Begriff der "Gefahr" -

    Auszug aus BGH, 29.07.1964 - 4 StR 236/64
    Es genügt nicht schon die entfernte, weit abliegende Gefahr, vielmehr ist eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr erforderlich, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt (BGHSt 18, 271).
  • BGH, 27.10.1988 - 4 StR 239/88

    Begriff des Führens eines Fahrzeugs

    Soweit der Senat in seinem Beschluß vom 29. Juli 1964 (BGHSt 19, 371, 373) zum Ausdruck gebracht hat, die Auslegung beider Begriffe sei "dieselbe", betraf dies die Frage, welche nach dem Anhalten eines Fahrzeugs zu treffenden Maßnahmen noch zum "Führen" gehören (das Fahrzeug hatte sich u.a. infolge nicht angezogener Bremse in Bewegung gesetzt), nicht aber die Frage, wann das Führen des Fahrzeugs beginnt.
  • OLG Karlsruhe, 21.09.2004 - 1 Ss 102/04

    Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand: Beweiswürdigung;

    Allerdings teilt der Senat nicht die Ansicht der Revision, dass die vom Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Indizien eine Verurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (zur Notwendigkeit eines in Bewegung setzen des Fahrzeugs für den Begriff des Führens vgl. BGH NZV 1989, 32 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, StGB, § 316 Rn.2; a.A. noch BGH NJW 1955, 1040; 64, 1911 f.; OLG Schleswig VerkMitt 1974 Nr. 72) nicht zu tragen vermögen.
  • OLG Karlsruhe, 05.09.2005 - 1 Ss 92/05

    Begriff des Führens eines Kraftfahrzeuges

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.07.1964 (BGHSt 19, 371 ff.), nach welchem auch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen ausreichen soll, steht nach Ansicht des Senates dieser Bewertung nicht entgegen, weil diese Entscheidung noch unter Geltung der früheren obergerichtlichen Auslegung des Merkmals des Führens eines Kraftfahrzeuges ergangen war, welche nicht maßgeblich auf einen finalen Bewegungsvorgang abhob, sondern hierunter u.a. auch das bloße Anlassen eines Fahrzeuges erfasste (vgl. Schwarz-Dreher, StGB 26. Aufl. 1964 § 315 B. Nr. 2).
  • OLG Köln, 17.05.1994 - Ss 169/94
    Hingegen genügt die bloße Möglichkeit oder gar die fernere Möglichkeit einer Schädigung nicht (vgl. BGHSt 19, 371).
  • BGH, 03.05.1973 - 4 StR 117/73

    Gefährlicher Eingriff in den Schienenbahnverkehr - Wurf eines Rundholzes auf ein

    Gefahr im Sinne der §§ 315 ff StGB bedeutet eine nach allgemeiner Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet 9 wenn keine plötzliche Wendung eintritt (BGHSt 18, 271; 19, 371, 373; 22, 67, 74).
  • OLG Celle, 12.04.1988 - 1 Ss 94/88
    (BGHSt 7, 315; BGHSt 19, 371, 373) .
  • AG Freiburg, 26.02.1986 - 26 Ds 175/85

    Trunkenheit im Verkehr; Führen eines Fahrzeugs; Fortbewegung des Fahrzeugs

    BGHSt 19, 371, 373 wiederholte [der BGH] seine Auffassung, daß ein Anfahren zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich sei.
  • OLG Braunschweig, 06.07.1987 - Ss (S) 50/87

    Zünden des Motors zum Zwecke des alsbaldigen Losfahrens als Beginn des Führens

    Er vertritt vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung, daß ein Kraftfahrzeug bereits führt, werden Motor als Fahrer zum Zwecke des alsbaldigen Wegfahrens anläßt, ohne daß es zum Losfahren kommen muß, vgl. BGHSt 7, 315, 316 [BGH 28.04.1955 - 3 StR 13/55] ; 18, 6, 8 [BGH 27.07.1962 - 4 StR 215/62] ; 19, 371, 373 [BGH 29.07.1964 - 4 StR 236/64] ; Dreher-Tröndle, 43. Aufl. (1986) RN 6 zu § 315 a StGB; Hentschel/Borm, Trunkenheit im Straßenverkehr, 4. Aufl. 1986 RN 322. Daß diese Rechtsprechung aus dem Jahre 1955 zu § 2 Abs. 1 StVZO zu dem Tatbestandsmerkmal "am Verkehr teilnehmen" ergangen ist, bedeutet nicht, daß sie überholt ist.
  • OLG Saarbrücken, 12.09.2001 - 5 U 19/01
    Die nach dem Anhalten zu treffenden Maßnahmen für ein sicheres Abstellen des Fahrzeugs gehören noch zum "Führen" des Fahrzeugs im Stra- ßenverkehr (BGHSt 19, 371).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht