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   BGH, 21.12.1951 - 1 StR 431/51   

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https://dejure.org/1951,70
BGH, 21.12.1951 - 1 StR 431/51 (https://dejure.org/1951,70)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1951 - 1 StR 431/51 (https://dejure.org/1951,70)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1951 - 1 StR 431/51 (https://dejure.org/1951,70)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbrechen - Beihilfe - Meineidsbeihilfe - Beihilfehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 27

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 129
  • NJW 1952, 512
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Ein strafbares und damit haftungsrechtlich relevantes Unterlassen fällt den Beklagten freilich dann nicht zur Last, wenn ihnen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder aus anderen Gründen tatsächlich unmöglich gewesen sein sollte, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns läßt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGHSt 2, 129, 133 und 296, 298; 6, 46, 57).
  • BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00

    Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln

    Zu einem ähnlichen Problemkreis, der Annahme einer Garantenpflicht zur Verhinderung einer erkannten Falschaussage, ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr zurückhaltend (BGHSt 2, 129, 133: Angeklagter; BGHSt 4, 327: Rechtsanwalt; BGH, Urteil vom 8. Januar 1957 - 5 StR 360/56: Verteidiger; vgl. auch Ruß aaO § 258 Rdn. 19).
  • BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62

    Ehescheidungsklage - §§ 153, 26, 13 StGB, Garantenstellung

    Der Senat gibt - im Anschluß an die Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 14, 229 ff - seine in der Entscheidung BGHSt 3, 18 ff vertretene Auffassung auf, wonach eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch das Bekennen der Wahrheit verhindert.

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Angeklagte H. dadurch allein, daß sie im Ehescheidungsverfahren ehewidrige Beziehungen zu S. abstritt und somit ihren Ehemann als Prozeßgegner veranlaßte, S. Zeugenvernehmung zu erwirken, für diesen noch keine besondere Gefahrenlage herbeiführte, die sie zum Handeln, nämlich zur Verhinderung, der falschen Aussage und den Meineides, verpflichtete; insbesondere hat sie die Gefahrenlage für den Zeugen nicht allein dadurch geschaffen, daß sie erklärte, der Zeuge möge vernommen werden (vgl. BGHSt 2, 129, 133/134).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schafft der schuldige Ehegatte erst durch besondere, noch hinzukommende Umstände eine solche ihn zur Verhinderung der Falschaussage verpflichtende Gefahrenlage für den Zeugen, etwa dadurch, daß er noch während des Ehescheidungsverfahrens die ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu dem Zeugen fortsetzt und dadurch die Gefahr für ihn herbeiführt oder wenigstens erhöht, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören (vgl. BGHSt 2, 129, 134/135; 14, 229, 230/231).

    Das könnte vor allem dadurch geschehen, daß er den Zeugen vor oder bei seiner Vernehmung durch eine ausdrückliche Erklärung oder auf andere Weise - sofern sie über das bloße Stillschweigen und Untätigbleiben hinausgeht - wissen läßt, daß er ihn im Falle einer Falschaussage und eines Meineides nicht verraten werde (vgl. BGHSt 2, 129, 132).

    Diese Auffassung ist mit dem Gedanken, die in den später ergangenen Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 14, 229 ff ausgesprochen worden sind, nicht zu vereinbaren.

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