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   BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51   

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BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51 (https://dejure.org/1951,87)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1951 - 3 StR 513/51 (https://dejure.org/1951,87)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1951 - 3 StR 513/51 (https://dejure.org/1951,87)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 77
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 30.11.1933 - III 992/33

    Was gehört zur "Schriftlichkeit" im Sinne des § 314 StPO.?

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  • RG, 12.02.1901 - 350/01

    Sind die Revisionsanträge und deren Begründung von der Staatsanwaltschaft in der

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  • RG, 12.04.1923 - II 571/22

    Genügt zur Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft, daß die

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  • RG, 06.09.1929 - III 722/29

    1. Kann eine als Beschluß bezeichnete Entscheidung, durch welche die Berufung im

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  • RG, 23.02.1928 - II 74/28

    Ist der Strafantrag schriftlich angebracht (§ 158 StPO.), wenn die

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  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ; 67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 - s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03

    "Computerfax"; Anforderungen an die Form einer Beschwerde im

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, 3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.).
  • BVerwG, 10.10.1989 - 2 WDB 4.89

    Bundeswehr - Dienstgrad - Vorgesetzter - Zurückhaltungsgebot - Repräsentant -

    Zwar fehlt der Beschwerdeschrift vom 2. März 1989 die Unterschrift des Verteidigers des Soldaten, jedoch genügt bei einer durch einen Rechtsanwalt gefertigten Beschwerdeschrift schon das mit Maschine geschriebene Diktatzeichen im Anwaltsbriefkopf den Formerfordernissen (vgl. BGHSt 2, 77 f.).
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